Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 5 K 7697/00 U
Tenor
Unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 1996 (vom 17.07.1997) und 1997 (vom 10.05.1999) - jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2000 - wird die Umsatzsteuer 1996 auf 60.130,15 DM (30.744,06 EUR) und die Umsatzsteuer 1997 auf ./.218.024,70 DM (./.111.474,26 EUR) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
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G r ü n d e:
2Streitig ist die Behandlung eines so genannten verlorenen Baukostenzuschusses, den die Stadt "E-Stadt" an die Klägerin gewährt hat sowie der Verzicht auf Zahlung von Erbbauzinsen.
3Die Klägerin ist eine GbR, die mit notariellem Vertrag vom 18.06.1996 das auf dem Grundstück "G-Ortsteil, M-Straße, Flur 1, Flurstück 001", lastende Erbbaurecht von der Projektgesellschaft "M-Straße" mbH (nachfolgend GmbH) erworben hat. Eigentümerin des Grundstücks ist die Stadt "E-Stadt".
4Das Erbbaurecht war der GmbH von der Stadt "E-Stadt" mit notariellem Vertrag vom 24.02.1995 zur Errichtung einer Tiefgarage mit 127 Einstellplätzen eingeräumt worden, wovon 17 Stellplätze gemäß § 47 Bauordnung Nordrhein - Westfalen (LBauO) für das auf dem Nachbargrundstück "M-Straße 3 (Flur 1, Flurstücke 002 und 003") zu errichtende Wohnhaus bestimmt und drei weitere Stellplätze bereits aufgrund einer vorhandenen Baulasteintragung erforderlich waren. Die restlichen 107 Stellplätze sollten gemäß § 6 Nr. 2 und § 10 des Erbbaurechtsvertrages ausschließlich für Anwohner des Stadtteils "G-Ortsteil" ganztätig (gegen entsprechenden Mietzins) als Parkraum zur Verfügung gestellt werden. In § 8 Nr. 2 des Erbbaurechtsvertrages wird hierzu ausgeführt:
5"Flankierend zur Durchführung des Gebietsprogramms zur Wohnumfeldverbesserung sowie aufgrund des unabhängig hiervon bereits bestehenden erheblichen Parkdrucks im Stadtteil "G-Ortsteil" müssen Parkeinrichtungen für Anwohner geschaffen werden. Die geplanten 107 Anwohnerparkstände in der Tiefgarage auf dem Erbbaugrundstück sind dazu geeignet, zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen beizutragen. Die Stadt ist daher bereit, die geplanten 107 Stellplätze als Anwohnerquartiersgarage mit einem einmaligen verlorenen Baukostenzuschuss gemäß § 47 Abs. 7 Landesbauordnung ..... in Höhe von 25.000 DM je Stellplatz ......" - die tatsächlichen Baukosten wurden mit ca. 35.000 DM je Stellplatz veranschlagt - "... mit der Maßgabe zu fördern, dass die Erbbauberechtigte die Garagenanlage sowie die komplette Oberflächengestaltung und - herrichtung entsprechend den Regelungen und Vorgaben dieses Vertrages herstellt und betreibt."
6In § 8 Nr. 3 des Erbbaurechtsvertrages ist ferner geregelt, dass sich der Zuschuss der Stadt entsprechend erhöht, falls bis zu 10 Stellplätze mehr errichtet werden und sich der Zuschuss reduziert, falls weniger als die 107 Parkstände geschaffen werden. Nach § 8 Nr. 5 des Erbbaurechtsvertrages ist der Zuschuss wieder zurückzuzahlen, wenn die Erbbauberechtigte nicht 107 Parkstände zur Anwohnernutzung herstellt und zur Verfügung stellt.
7Außerdem vereinbarten die Parteien in § 5 Nr. 1 des Erbbaurechtsvertrages, dass für den Zeitraum von zwei Jahren nach der Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch kein Erbbauzins erhoben werde. Nach diesem Zeitraum sei ein Erbbauzins zu entrichten, der 1/10 der mit städtischer Zustimmung jeweils maximal erzielbaren, jährlichen Mieterlöse einschließlich Mehrwertsteuer aus der Stellplatzvermietung für die geförderten, zusätzlichen Anwohnerparkplätze entspreche. Der Jahreswert wurde unter Zugrundelegung voraussichtlicher jährlicher Mieterlöse pro Stellplatz von 1.440 DM auf (1.440,- DM x 1/10 x 107 =) 15.408 DM (einschließlich Umsatzsteuer) beziffert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Erbbaurechtsvertrag vom 24.02.1995 verwiesen.
8Zwischen 1996 und 1998 erhielt die Klägerin den Baukostenzuschuss von der Stadt in folgenden Teilbeträgen (brutto) ausbezahlt, wobei außer den ursprünglich geplanten 107 Anwohnerstellplätzen zwei weitere Anwohnerparkstände errichtet worden waren:
920.12.1996: 802.500 DM
1002.10.1997: 1.203.750 DM
1110.07.1998: 643.750 DM
1213.11.1998. 75.000 DM
13Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.1996 bis 31.03.1997 kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass es sich bei den seitens der Stadt "E-Stadt" gezahlten Zuschüssen umsatzsteuerlich um unechte Zuschüsse und damit um "steuerbare und steuerpflichtige Umsätze" handele. Entsprechendes gelte für den Erbbauzinsverzicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 10 des Betriebsprüfungsberichts vom 23.06.1997 verwiesen.
14Der Beklagte folgte der rechtlichen Würdigung durch die Prüferin und setzte die Baukostenzuschüsse in den Umsatzsteuerjahresfestsetzungen der Klägerin für die Jahre 1996 bis 1998 mit den entsprechenden Nettobeträgen als umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt an. Ebenso erfasste der Beklagte den Erbbauzinsverzicht für das Jahr 1996 mit 6.699 DM - dies entspricht dem Netto-Halbjahreswert im Hinblick auf den erst Mitte 1996 abgeschlossenen Erbbaurechtskaufvertrag zwischen der Klägerin und der GmbH -; für das Jahr 1997 setzte er den Erbbauzinsverzicht in Höhe des Brutto-Jahreswerts von 15.408,- DM an.
15Der Beklagte half dem gegen die Umsatzsteuer - Jahresfestsetzung 1997 eingelegten Einspruch insoweit ab, als er den Erbbauzinsverzicht nicht mehr mit dem Brutto-Jahreswert, sondern mit dem Netto-Jahreswert von 13.398 DM berücksichtigte. Da der Beklagte den gegen die Umsatzsteuerjahresfestsetzungen 1996 - 1998 eingelegten Einsprüchen im Übrigen nicht abgeholfen hat (vgl. Einspruchsentscheidung vom 24.11.2000), hat die Klägerin Klage erhoben.
16Die Klägerin trägt vor, dass der Zuschuss nur dann als steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt zu qualifizieren sei, wenn zwischen dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und dem Leistungsempfänger (Zahlenden) ein Leistungsaustauschverhältnis bestehe, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Ein Leistungsaustausch setze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - eine Verknüpfung von Leistung und Zahlung voraus, die sich aus der Vereinbarung des Leistenden mit dem Zahlenden ergeben müsse.
17Nach dem Erbbaurechtsvertrag habe die Verpflichtung der GmbH darin bestanden, auf dem Erbbaurechtsgrundstück eine Tiefgarage für 127 Pkw zu errichten und eine Oberflächengestaltung auf ihre Kosten vorzunehmen. Ein Empfänger dieser Leistungsverpflichtung sei weder in § 2 Nr. 1 noch in § 6 des Erbbaurechtsvertrages genannt. Wäre die Stadt als Leistungsempfänger im Erbbaurechtsvertrag bezeichnet worden, dann hätte sie auch das Entgelt für diese Verpflichtung, nämlich die Gesamtbaukosten, übernehmen müssen. Die Stadt "E-Stadt" habe sich aber nur zur Zahlung eines Zuschusses von insgesamt 2.675.000 DM verpflichtet, während die Baukosten netto 3.745.000 DM betragen hätten. Auch aus dem in § 8 Nr. 2 des Erbbaurechtsvertrages geregelten Zweck für die Zahlung des Zuschusses lasse sich keine Verknüpfung des Zuschusses mit der seitens der GmbH zu erbringenden und später durch die Klägerin erbrachten Leistung ersehen.
18Das seitens des Beklagten zitierte Urteil des BFH vom 13.11.1997 - V R 11/97, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1998, 169 - treffe den vorliegenden Sachverhalt nicht. In dem durch den BFH entschiedenen Fall, in dem sich eine Kreissparkasse gegenüber einer Stadt R verpflichtet hatte, ein Parkhaus zu errichten und hierbei auch öffentlichen Parkraum zu schaffen, sei für die Schaffung von öffentlichem Parkraum ausdrücklich ein "Entgelt" vereinbart worden, während im Streitfall § 8 Nr. 5 des Erbbaurechtsvertrages von einem "Zuschuss" spreche. Anders als in dem dem BFH - Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt werde im Erbbaurechtsvertrag die Nutzung der 107 Stellplätze selbständig ohne Bindung mit der Zuschussgewährung geregelt. Dies beruhe darauf, dass die Zuschussgewährung in § 8 Nr. 2 des Erbbaurechtsvertrages nicht als Entgelt für die Nutzung der Stellplätze durch die Anwohner geregelt sei, sondern als Erfüllung der der Stadt obliegenden Pflicht zur Wohnumfeldverbesserung und zur Verminderung des bereits bestehenden Parkdrucks. Zwar gehöre die Schaffung von Parkeinrichtungen zum Aufgabenbereich der Stadt. Es komme aber darauf an, auf welche Weise die Stadt diese Verpflichtung erfülle, ob als eigene Verpflichtung durch Zuschussgewährung an einen Unternehmer unter entsprechenden Zuschussbedingungen oder ob sie einen Unternehmer vertraglich dafür verpflichte und ihm entsprechend ein Entgelt bezahle. Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt habe sich die GmbH bzw. die Klägerin für verpflichtet erklärt, entsprechend den von der Stadt gegebenen Auflagen und Bedingungen eine Tiefgarage zu bauen. Die Zweck entsprechende Verwendung des städtischen Zuschusses begründe aber keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch.
19Da zwischen der Klägerin und der Stadt "E-Stadt" ein Leistungsaustausch überhaupt nicht stattgefunden habe, stelle auch der Verzicht auf den Erbbauzins für den Zeitraum von zwei Jahren kein umsatzsteuerlich relevantes Entgelt dar.
20Die Auffassung des Beklagten, wonach der Baukostenzuschuss und der Erbbauzinsverzicht als Leistungsentgelt zu qualifizieren sei, widerspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Urteile vom 29.02.1996 (Rs.C - 215/94, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1996, 119) und vom 18.12.1997 (Rs.C - 384/95, UR 1998, 102). Die von der Rechtsprechung des EuGH in diesen Urteilen entwickelten Grundsätze über die Nichtsteuerbarkeit von Zuschüssen an Landwirte, die im allgemeinen Interesse an der Förderung des entsprechenden Marktes gewährt würden, seien zu Unrecht nicht beachtet worden.
21Sofern das Finanzgericht in seinem Hinweis vom 18.01.2001 (vgl. Blatt 40 f der Gerichtsakte -GA-) offenbar davon ausgehe, dass das BFH-Urteil vom 13.11.1997 (a.a.O.) auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei, sei anzumerken, dass dieses Urteil der Rechtsprechung des EuGH widerspreche.
22Ein Leistungsaustausch setze - so die Klägerin - nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass einem identifizierbaren Verbraucher Dienstleistungen erbracht würden und hierbei ein Verbrauch im Sinne des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems stattfinde. Der EuGH stelle in den Mittelpunkt, ob dem Zahlenden eine Dienstleistung erbracht werde und im Gegensatz zu der BFH-Rechtsprechung nicht darauf, aus welchen Gründen an den Zahlungsempfänger eine Vergütung gezahlt werde. Wenn der BFH in seinem Urteil vom 13.11.1997 (a.a.O.) davon ausgehe, dass die Stadt R durch die Leistung der Kreissparkasse, zusätzliche Tiefgaragen-Stellplätze zu schaffen, einen eigenen Vorteil erhalten habe, da es zu ihren Aufgaben gehöre, ausreichenden öffentlichen Parkraum zu schaffen, berücksichtige er nicht, dass der EuGH einen Vorteil nur dann annehme, wenn dieser auf Grund einer Dienstleistung zur eigenen Verwendung erworben werde. Dies hätte man aber nur dann bejahen können, wenn die Kreissparkasse dazu verpflichtet worden wäre, Tiefgaragen-Stellplätze zum eigenen Bedarf der Stadt, z.B. für ihre Bediensteten, zu errichten. Die Stadt R habe aber vielmehr dadurch, dass sie die Kreissparkasse verpflichtet habe, zusätzliche Tiefgaragen-Stellplätze zu errichten, im allgemeinen Interesse gehandelt. Es würden damit keine Dienstleistungen an einen identifizierbaren Verbraucher erbracht und der hingegebene Zuschuss könne daher kein umsatzsteuerliches Entgelt sein.
23Im Hinblick auf den Streitfall verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Stadt "E-Stadt" vom 05.02.2002 (vgl. Blatt 72 der GA), in dem diese bestätige, der Zuschuss sei unter der Voraussetzung gewährt worden, dass der öffentliche Verkehrsraum vom ruhenden Verkehr vorrangig zur Gefahrenabwehr für Rettungsdienste und Feuerwehr entlastet werde. Mit Erreichung dieses Zwecks werde keine Dienstleistung gegenüber einem identifizierbaren Verbraucher erbracht. Denn mit der Verbesserung der Verkehrsdurchlässigkeit empfange die Stadt keine Dienstleistung zur eigenen Verwendung. Vielmehr handle die Stadt im allgemeinen Interesse und aus allgemein-politischen Gründen, nämlich zur Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr. Zahlungen aus derartigen Gründen müssten unbesteuert bleiben.
24Im Übrigen habe der BFH in seinem Urteil vom 13.11.1997 (a. a. O.) nicht beachtet, dass der Stadt R auch keine Kosten entstanden seien, weil sie ihre Verpflichtung zur Schaffung von öffentlichem Parkraum mit den Geldern erfüllt habe, die diejenigen entrichtet hätten, die auf die Herstellung notwendiger Stellplätze verzichtet hätten. Da die Stadt diese Gelder nach der LBauO zweckgebunden zu verwenden habe, stellten sie bei ihr nur einen durchlaufenden Posten, aber keine eigenen Mittel dar. Sie habe weder einen Vor - noch einen Nachteil aus der Verwendung oder Nichtverwendung der Gelder, vergleichbar mit der Stellung eines Treuhänders. Von einem Verbrauch im Sinne der EuGH - Rechtsprechung könne daher nicht gesprochen werden.
25Da nicht anzunehmen sei, dass der BFH seine Auffassung in absehbarer Zeit ändern werde, sei dem EuGH zur Klärung die Frage vorzulegen, dass bei der Bezuschussung von Stellplätzen durch die Stadt "E-Stadt" zur ausschließlichen Nutzung für die Öffentlichkeit keine Dienstleistung zur eigenen Verwendung und somit kein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuersystems durch die Stadt "E-Stadt" vorliege, weil es insoweit an einem identifizierbaren Leistungsempfänger fehle.
26Des Weiteren führt die Klägerin aus, dass nach neuerer Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf Urteil vom 22.11.2001 - Rs. C - 184/00, UR 2002, 177) und des BFH (Hinweis auf Urteil vom 09.10.2003, V R 51/02, BStBl. II 2004, 322) Subventionen nicht steuerbar seien, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung bewirkt würden. Im Streitfall werde gem. § 8 Nr. 2 des Erbbaurechtsvertrages eine Subvention als verlorener Baukostenzuschuss "zur allgemeinen Förderung des Unternehmers für das Allgemeininteresse" gewährt. Der Zuschuss könne nicht im Interesse der Leistungsempfänger (Parkplatzmieter) liegen, da das beabsichtigte Parkentgelt von monatlich 120,- DM (vgl. hierzu § 11 Nr. 2 des Erbbaurechtsvertrages) an marktüblichen Preisen ausgerichtet worden sei. Der Zuschuss sei daher zu keiner Zeit Preisbestandteil der Parkentgelte gewesen.
27Abschließend verweist die Klägerin darauf, dass der Beklagte angedeutet habe, den Zuschuss einkommensteuerlich als steuerpflichtiges Nutzungsentgelt zu behandeln, falls das Gericht den Zuschuss als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt qualifiziere. Bei einer derartigen Betrachtung würden die steuerlichen Belastungen (mit Einkommensteuer, Umsatzsteuer, steuerliche Nebenleistungen) nahezu zu einer Aufzehrung des Zuschusses führen.
28Die Klägerin beantragt,
29unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2000 die Umsatzsteuerbescheide 1996 - 1998 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze um die als Entgelt behandelten Zuschüsse der Stadt "E-Stadt" sowie den als Entgelt behandelten Erbbauzinsverzicht gemindert werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Beklagte verweist im Einzelnen auf seine Einspruchsentscheidung vom 24.11.2000 und trägt ergänzend vor, dass weder das BFH-Urteil vom 13.11.1997 (a. a. O.) noch die bisherige Rechtsauffassung des Beklagten der durch die Klägerin zitierten EuGH-Rechtsprechung widerspreche. Der wesentliche Unterschied zu den den EuGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten bestehe im Streitfall darin, dass hier eine konkrete Leistung (Parkraumerrichtung und Duldung der Parkplatznutzung durch einen bestimmten Personenkreis) gegen Entgelt an einen identifizierbaren Leistungsempfänger, nämlich an die Stadt "E-Stadt" (und nicht an die Allgemeinheit) erbracht worden sei. Der konkrete wirtschaftliche Vorteil des Leistungsempfängers Stadt "E-Stadt" liege darin begründet, dass die Stadt durch die von der Klägerin übernommene Parkraumschaffung für Anwohner selber keine Kosten aufbringen müsse, um der ihr obliegenden Verpflichtung zur Schaffung öffentlichen Parkraums nachzukommen.
33Die Klage ist nur zu einem geringem Teil begründet.
34Der Beklagte hat zwar zu Unrecht den Verzicht auf Erbbauzinsen der Umsatzsteuer unterworfen; dafür ist aber der Baukostenzuschuss zutreffend als umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt angesetzt worden.
35Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
36Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung Willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 07.05.1981, V R 47/76, BStBl II 1981, 495; vom 28.07.1994, V R 19/92, BStBl II 1995, 86). Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (BFH, Urteil vom 30.01.1997, V R 133/93, BStBl II 1997, 335). Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit ein so genannter Zuschuss gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung (Zuschuss) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarung des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. Danach ist zu beurteilen, ob die Zahlungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder außerhalb eines Leistungsaustauschs erfolgen (BFH, Urteil vom 28.07.1994, V R 19/92, BStBl II 1995, 86).
37Diese Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG stimmt mit der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 2 Nr. 1, Artikel 6 Abs. 1 der 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie) überein. Nach ihr ist eine Leistung gegen Entgelt zu bejahen,
38- wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden,
- wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht,
- wenn der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann,
- wenn (beim Leistungsempfänger oder am Ende der Unternehmerkette) ein Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliegt
(vgl. die Nachweise in BFH, Urteil vom 30.01.1997, V R 133/93, BStBl II 1997, 335).
40Nach diesen Grundsätzen ist der Baukostenzuschuss als umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zu qualifizieren. Die GmbH bzw. die Klägerin hatte mit der Stadt "E-Stadt" ein Vertragsverhältnis (Erbbaurechtsvertrag) begründet, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht wurden. Die Klägerin schaffte über ihre gesetzliche Stellplatzverpflichtung hinaus öffentlichen Parkraum im Interesse der Stadt und erhielt hierfür den im Erbbaurechtsvertrag als "Zuschuss" bezeichneten Betrag. Die Klägerin tat dies um der vereinbarten Gegenleistung willen. Dies ergibt sich unter anderem aus der Verpflichtung der Klägerin gem. § 8 Nr. 5 des Erbbaurechtsvertrages, den Zuschuss ausschließlich für den vorgesehenen Zweck der Herstellung von Anwohnerparkständen in der Garagenanlage zu verwenden und den Zuschuss wieder zurückzuzahlen, wenn die Parkstände zur Anwohnernutzung nicht errichtet werden. Nach § 8 Nr. 3 des Erbbaurechtsvertrags vermindert sich der Zuschuss, wenn weniger als die 107 Anwohnerparkplätze errichtet werden bzw. erhöht sich, wenn der Erbbauberechtigte mehr als die ursprünglich beabsichtigten 107 Parkstände baut. Ohne die Errichtung der vereinbarten Anwohnerparkstände fällt also der Rechtsgrund für die Zahlung des "Zuschusses" fort. Aus dem Erbbaurechtsvertrag ergibt sich damit ein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Errichtung der Anwohnerparkplätze und der "Zuschuss" - Zahlung. Dass die Gegenleistung für die Errichtung der Stellplätze im Interesse der Stadt als Zuschuss und entgegen dem dem Urteil des BFH vom 13.11.1997 (a. a. O.) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht als "Entgelt" bezeichnet wird, ist unerheblich. Entscheidend für die Bejahung der Entgeltqualität im umsatzsteuerlichen Sinne ist die Verknüpfung des "Zuschusses" mit der Verpflichtung zur Erstellung der Anwohnerparkstände, die im Streitfall ebenso wie in dem durch den BFH entschiedenen Fall zu bejahen ist.
41Die vereinbarte Zahlung erfolgte auch nicht nur zur Förderung einer aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschten Tätigkeit der Klägerin. Denn die Stadt "E-Stadt" erhielt durch die Leistung der Klägerin einen eigenen Vorteil, da es zu ihren Aufgaben gehört, im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge für ausreichenden öffentlichen Parkraum zu sorgen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 47 LBauO a. F. (§ 51 LBauO n. F.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang unter Anderem auf das Schreiben der Stadt "E-Stadt" vom 05.02.2002 (Blatt 72 der Gerichtsakte -GA-), wonach der Zuschuss als reiner Baukostenzuschuss anzusehen ist, der in vollem Umfang aus zweckgebundenen Stellplatzablösebeträgen gewährt wurde.
42Nach § 47 Abs. 6 LBauO a. F. (§ 51 Abs. 5 LBauO n. F.) kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde festlegen, dass auf die Herstellung der nach der Landesbauordnung notwendigen Stellplätze verzichtet wird, wenn der zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt. Dieser Geldbetrag ist zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze und Garagen etc. zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen zu verwenden, § 47 Abs. 7 LBauO a. F. (vgl. auch § 51 Abs. 6 LBauO n. F.).
43Zwar hat sich die GmbH bzw. die Klägerin in dem Erbbaurechtsvertrag zur Errichtung von Anwohnerparkständen bzw. von Parkplätzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit verpflichtet; für die umsatzsteuerliche Bewertung der Leistungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Stadt "E-Stadt" ist aber zwingend der Umstand zu berücksichtigen, dass der Zuschuss in vollem Umfang aus zweckgebundenen Stellplatzablösebeiträgen gezahlt worden ist. Denn durch die Vereinbarung mit der GmbH bzw. der Klägerin kam die Stadt "E-Stadt" ihrer aus § 47 Abs. 7 LBauO a. F. resultierenden - eigenen - Verpflichtung zur Schaffung öffentlicher Parkeinrichtungen nach, in dem sie diese Verpflichtung auf die GmbH bzw. die Klägerin übertragen hat. Die Klägerin hat also eine eigentlich der Stadt "E-Stadt" obliegende Leistungspflicht (Errichtung von Parkplätzen zur Entlastung des öffentlichen Verkehrs) übernommen. Aus der Gesamtschau mit § 47 Abs. 7 LBauO a. F. ergibt sich, dass die umsatzsteuerlich relevante Leistung der Klägerin darin besteht, die Stadt "E-Stadt" ihrerseits von der Verpflichtung zu befreien, selbst öffentliche Parkeinrichtungen herzustellen. Die Stadt "E-Stadt" erhält damit einen Vorteil aufgrund dessen sie als Empfänger einer Dienstleistung anzusehen ist; hierfür hat die Klägerin den als "Zuschuss" bezeichneten Betrag als Entgelt erhalten.
44Vor diesem Hintergrund ist es auch verständlich, dass die Stadt "E-Stadt" nicht zur Zahlung der gesamten Baukosten verpflichtet wurde. Denn die umsatzsteuerlich relevante Leistung der Klägerin gegenüber der Stadt "E-Stadt" ist nicht die Errichtung der Parkplätze, sondern die Stadt von ihrer eigenen - sich aus § 47 Abs. 7 LBauO a. F. ergebenden - Leistungspflicht zu befreien. Da nicht die Stadt "E-Stadt", sondern die Klägerin die Tiefgarage betreibt, ist das gegenüber den tatsächlichen Baukosten niedrigere Entgelt ein Ausgleich dafür, dass die Parkentgelte nicht der Stadt, sondern dem Erbbauberechtigten (vgl. hierzu § 11 Nr. 1 des Erbbaurechtsvertrages) und damit der Klägerin als Betreiber der Tiefgarage zustehen.
45Da die Stadt "E-Stadt" die Leistung als Nichtunternehmerin bezog, kann bei ihr auch von einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gesprochen werden.
46Hiergegen lässt sich nicht anführen, der Klägerin seien gar keine Kosten entstanden, weil die Stellplatzablösebeiträge aus Sicht der Stadt "E-Stadt" als durchlaufender Posten zu qualifizieren sei. Ein durchlaufender Posten ist ein Betrag, den ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG. Durch die Zahlung von Stellplatzablösebeiträgen kauft sich der Zahlende gewissermaßen von seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Stellplatzes frei. Die durch die Stadt vereinnahmten Stellplatzablösebeiträge werden öffentlich - rechtliches Vermögen, das in den Vermögenshaushalt der Stadt einfließt und lediglich mit einem Zweckbindungsvermerk versehen wird (vgl. hierzu Gädtke/Temme/Heintz, Kommentar zur LBauO, 10. Auflage, § 51 Rz. 109). Die Stellplatzablösebeiträge werden damit im Namen und für Rechnung der Stadt verausgabt und nicht im Namen und für Rechnung desjenigen, der die Stellplatzablösebeiträge gezahlt hatte. Da die Stadt den "Zuschuss" aus eigenem öffentlich - rechtlichen Vermögen finanziert hat, sind ihr auch selbst Kosten entstanden.
47Auch die von dem Prozessvertreter der Klägerin zitierte Rechtsprechung des EuGH spricht nicht gegen die Qualifizierung des "Zuschusses" als Leistungsentgelt.
48So vertrat der EuGH z. B. in seinem Urteil vom 29.02.1996 (Rs. C - 215/94, UR 1996, S. 119) die Auffassung, dass die Gemeinschaft dadurch, dass sie den Landwirten, die sich zur Aufgabe ihrer Milcherzeugung verpflichten, einen Ausgleich gewähre, keinen Gegenstand erhalte und auch keine Dienstleistung zur eigenen Verwendung empfange. Sie handele vielmehr im allgemeinen Interesse an der Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Milchmarktes der Gemeinschaft. Die Verpflichtung des Landwirts zur Aufgabe seiner Milchproduktion bringe weder der Gemeinschaft noch den zuständigen nationalen Stellen Vorteile, aufgrund derer sie als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden könnten. Die streitige Verpflichtung stelle daher keine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie dar. Ein Verbrauch im Sinne des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems sei zu verneinen.
49In dem dem Urteil des EuGH vom 18.12.1997 (Rs. C - 384/95, UR 1998, 102) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin ihre Jahreskartoffelproduktion um 20% verringert und dafür im Rahmen einer nationalen Entschädigungsregelung eine Zuwendung erhalten. Nach Ansicht des EuGH führe die von dem Landwirt eingegangene Verpflichtung, seine Produktion zu verringern, zu keinem Verbrauch; er erbringe keine Dienstleistungen an einen identifizierbaren Verbraucher. So verschaffe er keinen Vorteil, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte. Die von dem Landwirt eingegangene Verpflichtung zur Verringerung der Produktion könne daher nicht als Dienstleistung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie eingestuft werden.
50Den den Urteilen des EuGH zugrunde liegenden Sachverhalten ist gemein, dass die Zuwendung eines konkreten Vorteils an eine bestimmte Person fehlt. Die jeweiligen Kläger erbringen damit keine Dienstleistung an einen identifizierbaren Verbraucher. Zugute kommt die Leistung der Kläger jeweils der Allgemeinheit. In einer derartigen Konstellation verneint der EuGH einen umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch.
51Im Streitfall sieht die Sachlage demgegenüber ganz anders aus. Zwar hat die Stadt "E-Stadt" in ihrem Schreiben vom 05.02.2002 noch einmal bestätigt, dass mit der Verpflichtung der Klägerin, den Zuschuss zur Errichtung von Anwohnerparkplätzen zu verwenden, in erster Linie das Ziel verfolgt werde, in dem dicht besiedelten Wohngebiet den öffentlichen Straßenraum vom ruhenden Verkehr zu entlasten, was letztlich der Allgemeinheit zugute kommt. Der entscheidende Unterschied zu den Fällen, die der EuGH entschieden hat, ist aber, dass die Stadt "E-Stadt" gem. § 47 Abs. 7 LBauO a. F. (§ 51 LBauO n. F.) selbst dazu verpflichtet war, mit Hilfe der Stellplatzablösebeiträge eben derartige Maßnahmen zur Entlastung des öffentlichen Verkehrs durchzuführen. Entsprechende Verpflichtungen der Stellen, die in den EuGH-Fällen die Zuwendungen an die Landwirte gezahlt haben, bestanden nicht. Zwar verfolgte die Stadt mit der Verpflichtung der Klägerin, Anwohnerparkplätze zu schaffen auch allgemein - politische Ziele; die Schaffung von Parkraum für die Allgemeinheit ist aber auch nicht Anknüpfungspunkt für die Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerlich relevante Leistung der Klägerin gegenüber der Stadt "E-Stadt" besteht darin, dass sie die Stadt "E-Stadt" von ihrer Verpflichtung befreit, eben genau diesen Parkraum zu schaffen. Die Stadt hat hierdurch einen konkreten Vorteil erhalten, weil sie nicht selbst ein Tiefgarage errichten und betreiben muss; sie ist damit auch Empfänger einer Dienstleistung und gleichzeitig identifizierbarer Verbraucher im Sinne der oben aufgeführten EuGH - Rechtsprechung.
52Auch die durch die Klägerin angeführten Urteile des EuGH vom 22.11.2001 (Rs. C - 184/00, a. a. O.) und des BFH vom 09.10.2003 (V R 51/02, a. a. O.) zu der Frage, wann eine Subventionszahlung als umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt zu qualifizieren ist, treffen den vorliegenden Fall nicht. Die durch die Stadt "E-Stadt" gezahlte Zuwendung ist nicht als Subvention im Sinne dieser Urteile zu qualifizieren. Denn es geht nicht um die Frage, ob die Stadt die Zuwendung zur Förderung des leistenden Unternehmers - hier der Klägerin - oder überwiegend im Interesse der Parkplatzmieter erbringt. Vielmehr erbringt die Stadt die Zuwendung - wie oben dargestellt - im eigenen Interesse. Im Gegensatz zu den beiden Urteilsfällen ist also im Streitfall der Zuwendungsgeber - die Stadt "E-Stadt" - selbst identifizierbarer Verbraucher und Empfänger einer Dienstleistung, für die der "Zuschuss" als Entgelt bezahlt wird.
53Zweifelsfragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG - Vertrag vorgelegt werden müssten, sind nicht gegeben, weil durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie vorliegt. Im Streitfall geht es nur um die Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung auf einen weiteren Einzelfall.
54Abschließend ist - nachrichtlich - anzumerken, dass der Senat die Befürchtung der Klägerin, der Zuschuss könne nach dieser umsatzsteuerlichen Würdigung ertragsteuerlich als Nutzungsentgelt qualifiziert werden, nicht nachvollziehen kann. Gerade die umsatzsteuerliche Würdigung spricht ja gegen eine Qualifizierung als Nutzungsentgelt. Im Übrigen entfaltet die umsatzsteuerliche Behandlung keine Bindungswirkung für das Ertragsteuerrecht. Ohne einer Entscheidung in der Einkommensteuersache vorgreifen zu wollen, wäre dort sicherlich zu prüfen, ob nicht die Zuwendung der Stadt "E-Stadt" zu einer Minderung der Herstellungskosten der Tiefgarage und damit eben nicht zu einer steuerpflichtigen Einnahme führt (Hinweis auf BFH, Urteil vom 13.11.1997, V R 11/97, a. a. O.; Urteil vom 23.05.1995, IV R 58/94, BStBl II 1995, 702).
55Der Verzicht auf Erbbauzinsen ist im Gegensatz zum Baukostenzuschuss zu Unrecht als umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt behandelt worden. Aus dem Erbbaurechtsvertrag ist nicht erkennbar, dass der Verzicht auf die Erbbauzinsen im Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer durch die Klägerin zu erbringenden Leistung steht. Dies betrifft insbesondere auch die Verpflichtung zur Errichtung der Anwohnerparkstände. So sind die Erbbauzinsen z. B. nicht im Nachhinein zu entrichten, wenn die Anwohnerparkstände nicht bzw. nicht in dem vereinbarten Umfang errichtet werden. Hintergrund des Verzichts dürfte vielmehr sein, die Klägerin für die Dauer der Bauphase nicht mit Erbbauzinsen zu belasten, zumal die Höhe der Erbbauzinsen gem. § 5 Nr. 1 des Erbbaurechtsvertrages auf der Grundlage der maximal erzielbaren Mieterlöse ermittelt werden soll. Ein umsatzsteuerlich relevanter Anknüpfungspunkt ist hierin nicht zu erblicken.
56Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO; das Obsiegen der Klägerin im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Erbbauzinsen ist nur geringfügig im Sinne dieser Vorschrift.
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