Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 4251/02 GE

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 25.02.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2002 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.


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