Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 18 K 7715/00 Kg
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger beantragte im September 1998 Kindergeld für seine Tochter J (geboren im August 1996), für die vorher seine von ihm getrennt lebende Ehefrau Kindergeld erhalten hatte. Er trug anlässlich einer Vorsprache bei der beklagten Familienkasse vor, ab Mai 1997 habe er zusammen mit der Ehefrau und der Tochter in der ehelichen Wohnung W in K gewohnt. Ab 14. Juli 1998 lebe er von der Ehefrau getrennt; das Kind J lebe weiterhin bei ihm. Der Kläger legte außerdem eine Haushaltsbescheinigung der Stadt K vor, wonach das Kind unter seiner Adresse gemeldet sei. Ausweislich der Kindergeldakte der Ehefrau war diese allerdings bereits im Oktober 1996 zusammen mit J aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger ausgezogen, hatte sich mit dem Kind zunächst mehrere Monate im Frauenhaus in K aufgehalten, daraufhin mehrmals ihre Wohnanschrift in K gewechselt und war danach seit Mai 1997 in der S-straße in K gemeldet.
3Dessen ungeachtet hob die Familienkasse gegenüber der Kindesmutter -ohne ihr vorher rechtliches Gehör zu gewähren- die Kindergeldfestsetzung ab August 1998 auf (Bescheid vom 5. Oktober 1998) und setzte gegenüber dem Kläger Kindergeld für J ab August 1998 fest (Bescheid vom 5. Oktober 1998). Am 15. Oktober 1998 meldete sich die Kindesmutter telefonisch bei der Familienkasse, wandte sich gegen die Kindergeldgewährung an den Kläger und teilte mit, dass dieser das Kind entführt habe und durch Gerichtsentscheidungen verpflichtet sei, J wieder an sie (die Mutter) zurückzugeben. Zugleich teilte die Stadt K der Familienkasse mit, dass sie der Kindesmutter und dem Kind J seit Oktober 1998 Sozialhilfe gewähre und machte einen Erstattungsanspruch auf das Kindergeld geltend; ergänzend informierte die Stadt die Familienkasse darüber, dass sich J zur Zeit noch beim Vater (dem Kläger) befinde, dass jedoch ein Beschluss des Oberlandesgerichts vorliege, wonach er zur Rückgabe des Kindes an die Mutter verpflichtet sei. Trotz Zwangsandrohung habe der Kläger dem Beschluss nicht Folge geleistet. Die Familienkasse erhielt eine Abschrift des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 29. Oktober 1998 (Az. 4 WF 156/98, 61 F 123/98). Hierin wird die bereits vorher vom Amtsgericht (Beschluss vom 8.10.1998) getroffene Verpflichtung des Klägers, J an die Kindesmutter herauszugeben, rechtskräftig bestätigt. Im Beschluss des OLG heißt es u. a. :
4" ... Das Amtsgericht hat die Herausgabeanordnung damit begründet, "weil ansonsten das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes gefährdet wäre" (Bl. 48). Für diese vorläufige Bewertung spricht, dass das gerade erst 2 Jahre alte Kleinkind sich bislang überwiegend in der Obhut der Antragstellerin befunden und die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung vom 17.07.1998 glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner das Kind J am 14.07.1998 "gegen den Willen der Antragstellerin aus dem Kinderwagen genommen hat und verschwunden ist" (Bl. 4, 5). Haben -wie hier- beide Elternteile die elterliche Sorge inne und nimmt der eine dem anderen das Kind weg oder enthält er es ihm widerrechtlich vor, so besteht zwar kein Grundsatz dahin, dass das Kind stets auch ohne Rücksicht auf eine Gefährdung seines Wohlergehens zurückgebracht werden müsste (...). Im vorliegenden Fall gebietet das Kindeswohl aber die Herausgabe des Kindes. Denn der Vertreter des mit den Verhältnissen vertrauten Jugendamtes hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, "dass es für ihn undenkbar sei, dass die elterliche Sorge auf den Vater allein übertragen wird", während er sich eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin jedenfalls unter intensiver pädagogischer Betreuung der Mutter vorstellen könne (Bl. 44). ...
5Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, der Antragstellerin das Kind J herauszugeben. Für die Zeit ab 08.11.1998 versteht sich dies ohnehin von selbst, da die Antragstellerin eine Mutter-Kind-Kur antritt (Bl. 25).
6..."
7Die Kindesmutter beantragte im Januar 1999 erneut Kindergeld und erklärte, J lebe seit dem 31.12.1998 wieder bei ihr. Der klägerische Anwalt im Familiengerichtsverfahren bestätigte mit Schriftsatz vom 12.01.1999, dass "die Kindesmutter ihr Kind zwischenzeitlich erhalten" habe. Daraufhin gewährte die Familienkasse der Kindesmutter ab Januar 1999 wieder Kindergeld und hob die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger ab Januar 1999 auf (Bescheid vom 20. Januar 1999).
8Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und trug vor, ihm stehe noch das Kindergeld für Januar 1999 zu, weil er J erst nach dem 31.12.1998 zurückgebracht habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Familienkasse führte in der Einspruchsentscheidung aus, J habe "nach den bisher unwiderlegten Feststellungen" den Haushalt des Klägers zum 31.12.1998 verlassen und zwar -nach der Vorstellung der Kindesmutter-nicht nur vorübergehend.
9Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger behauptet, J habe seinen Haushalt am 1. Januar 1999, nicht am 31. Dezember 1998 verlassen. Deshalb stehe ihm Kindergeld für Januar 1999 zu.
10Der Kläger beantragt,
11den Aufhebungsbescheid vom 20. Januar 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2000 mit der Maßgabe abzuändern, dass ihm für Januar 1999 noch Kindergeld gewährt wird und die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erst ab Februar 1999 eingreift.
12Die Familienkasse beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Kindergeldakten des Klägers und seiner Ehefrau und die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist unbegründet.
17Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger für Januar 1999 zu Recht aufgehoben, weil der Kläger für diesen Monat -und im Übrigen auch für die Vormonate- keinen Kindergeldanspruch für seine Tochter J hatte. Die Kindsmutter blieb trotz der Entziehung des Kindes durch den Kläger vorrangig kindergeldberechtigt, weil J weiterhin in dem Haushalt der Mutter, die umgehend rechtliche Schritte für die Rückführung des Kindes einleitete, aufgenommen war; demgegenüber war das rechtswidrige Festhalten des Kindes durch den Kläger erkennbar ein lediglich vorübergehender Zustand und führte nicht zu einer auf Dauer angelegten Haushaltsaufnahme.
18Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Sind mehrere Berechtigte (z. B. im Inland lebende Eltern) vorhanden, so wird demjenigen Kindergeld gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. Dabei bedeutet Haushaltsaufnahme die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441). Wesentlich sind die tatsächlichen Verhältnisse - auf formale Gesichtspunkte, z. B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an; diese können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls als Indizien unterstützend herangezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713).
19Ein Obhutsverhältnis in dem geschilderten Sinne besteht allerdings nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum bei einem Elternteil befindet, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Eine Haushaltsaufnahme setzt voraus, dass das bisherige Obhutsverhältnis zu dem einen Elternteil beendet und das Obhutsverhältnis zu dem anderen (nunmehr kindergeldberechtigten) Elternteil -selbst wenn es noch nicht endgültig ist, so doch jedenfalls- auf einen längeren Zeitraum angelegt ist (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444; BFH-Urteil in BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713).
20Diese Grundsätze gelten für den Fall der widerrechtlichen Kindesentziehung mit der Besonderheit (zunächst offen gelassen im BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 22/99, BFHE 188, 403, BFH/NV 1999, 1425 und im BFH-Urteil in BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713), dass es bei Entführungen des Kindes ins Ausland zu einer Beendigung des inländischen Wohnsitzes nur kommt, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht zurückkehren wird (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148; vom 19. März 2002 VIII R 62/00, BFH/NV 2003, 1146 und vom 30. Oktober 2002 VIII R 86/00, BFH/NV 2003, 464). Auch bei längerer Abwesenheit des Kindes (z. B. im Verfahren VIII R 62/00 fast 15 Monate, im Verfahren VIII R 52/01 über 2 Jahre) bleibt der inländische Wohnsitz -und damit die Zugehörigkeit zum Haushalt des inländischen Elternteils- erhalten, wenn dieser umgehend die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Kindes einleitet und die sonstigen Umstände eine Rückkehr des Kindes erfolgversprechend erscheinen lassen.
21Für eine Kindesentziehung im Inland gilt nach Auffassung des Senats Entsprechendes. Der Kindesentzieher kann durch seine Tat ein auf Dauer angelegtes Obhutsverhältnis zum entführten Kind nicht begründen, wenn der andere Elternteil seinen Rechtsanspruch auf Rückführung des Kindes in seinen Haushalt geltend macht. Damit bleibt das entführte Kind unverändert im Haushalt des weiterhin kindergeldberechtigten Ehegatten, zu einer Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindesentziehers i. S. d. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG kommt es nicht.
22So liegt der Sachverhalt im Streitfall. Das Kläger hat seine knapp 2-jährige Tochter J Mitte Juli 1998 gegen den Willen der Mutter an sich genommen und der Mutter entzogen. Auf die Klage der kindergeldberechtigten Mutter hin haben sowohl das Amtsgericht wie das Oberlandesgericht im Oktober 1998 die Verpflichtung des Klägers ausgesprochen, das Kind sofort an die Mutter herauszugeben. Damit bleibt es bei der Eingliederung des Kindes in den Haushalt der Mutter: Das Obhutsverhältnis zur Mutter ist das allein rechtmäßige; die staatlichen Organe hatten den Anspruch der Mutter durchzusetzen und das entführte Kind zur Mutter zurückzubringen, damit diese es weiterhin versorgen und betreuen kann. Deshalb ist der zwangsweise Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Klägers auch nicht auf Dauer angelegt, weil er durch staatliche Gewalt zu unterbinden war. Dass die gerichtliche Verpflichtung in der Folgezeit trotz der Eilbedürftigkeit weder vom Kläger freiwillig befolgt noch von den Behörden zeitnah durchgesetzt wurde, sondern das Kind erst zum Jahreswechsel -streitig ist, ob am Silvestertag 1998 oder am Neujahrstag 1999- zur Mutter zurückgebracht wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch diese rechtswidrige Verzögerung der Herausgabe des Kindes ändert sich weder die Kurzfristigkeit des erzwungenen Aufenthalts des Kindes beim Kläger noch die weitere Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Mutter.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen.
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