Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 4618/03 BG
Tenor
Der Streitwert wird auf 15.325 EUR (29.975 DM) festgesetzt.
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G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger erhob gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für den Grundbesitz in , Straße auf den 12.05.1996 vom 03.06.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2003 Klage. Dieser Bescheid wurde im Klageverfahren 11 K 4618/03 BG von dem Beklagten aufgehoben, da der Bescheid eine unzutreffende Belehrung nach § 181 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) enthielt. Die Beteiligten am Klageverfahren 11 K 4618/03 BG erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 15.03.2004 legte das Finanzgericht die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig.
4Der Kläger beantragten mit Schriftsatz vom 30.06.2004 die zu erstattenden Kosten auf 1.064,07 EUR festzusetzen. Der Berechnung legte er einen Streitwert in Höhe von 15.325 EUR zu Grunde. Dieser Wert wurde im Verfahren 11 K 7122/02 BG durch Beschluss vom 24.06.2003 festgesetzt. Das Verfahren 11 K 7122/02 BG betraf den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für den Grundbesitz in , Straße auf den 12.05.1996 vom 10.06.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2002. Dieser Bescheid wurde im Klageverfahren 11 K 7122/02 BG vom Beklagten aufgehoben, da der Bescheid unzutreffend adressiert war und in Folge dessen nicht wirksam bekannt gegeben worden war. Nach Aufhebung dieses Bescheides erließ der Beklagte den im Klageverfahren 11 K 4618/03 BG angefochtenen Feststellungsbescheid.
5Der Beklagte machte Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag geltend. Der Streitwert ergebe sich nicht aus der Höhe der erbschaftssteuerlichen Auswirkung (15.325 EUR) sondern betrage lediglich 10 % der erbschaftssteuerlichen Auswirkung und damit 1.532 EUR. Die Kürzung auf 10 % müsse erfolgen, da die Aufhebung des Bescheides aus formellen Gründen erfolgt sei. Zwar sei das Klagebegehren der Kläger auf die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Feststellungsbescheides gerichtet. Der Beklagte habe den Bescheid aber nicht ersatzlos aufgehoben, sondern den Kläger sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufhebung aus formellen Gründen erfolgt sei. Der Kläger habe also auch schon bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides davon ausgehen können, dass die Aufhebung ohne steuerliche Auswirkung bleibe, da nach der Aufhebung ein inhaltsgleicher Bescheid unter Beachtung der Formvorschriften ergehen würde.
6II.
7Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 15.325 EUR (29.975 DM) festzusetzen.
8Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
9Die Bedeutung der Sache liegt bei einem Streit um die Höhe des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer in der betragsmäßigen Auswirkung, welche die begehrte Herabsetzung des Grundbesitzwertes im Falle eines Erfolges der Klage auf die Höhe der Erbschaftsteuer hätte. Diese Auswirkung kann regelmäßig ohne großen Aufwand von den Kostenbeamten des Finanzgerichts berechnet werden. Hierzu muss der Kostenbeamte die Akten der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes anfordern. Aus diesen ergibt sich im Regelfall, welche erbschaftsteuerlichen Steuerbefreiungen und Freibeträge zu berücksichtigen sind und unter welche Steuerklasse der betreffende Erbe fällt. Nach den Erfahrungen des Senats sind im Regelfall keine Sachverhalte zu klären und Rechtsfragen zu entscheiden, die mit dem der Streitwertfestsetzung zu Grunde liegenden Rechtsstreit nichts zu tun haben. Die Gründe, die den Bundesfinanzhof bewogen haben, den Streitwert für Klageverfahren gegen Einheitswertbescheide pauschal festzusetzen, liegen somit im vorliegenden Fall nicht vor. Der Streitwert bestimmt sich daher nach den betragsmäßigen Auswirkungen der begehrten Änderung der Höhe des Grundbesitzwertes auf die Erbschaftsteuer (vgl. auch Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 138 Tz. 31) und er beträgt nicht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg annimmt, 10 v.H. des streitigen Wertunterschiedes (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss des Berichterstatters (§ 79 a FGO) vom 30. April 2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924).
10Die Ermittlung der betragsmäßigen Auswirkung ist außerdem sachgerecht, da auf Grund verschiedener Steuerbefreiungen, Freibeträge und Steuerklassen die mögliche Auswirkung auf die Höhe der Erbschaftsteuer von 0 v.H. bis 50 v.H. des Wertes eines steuerpflichtigen Erwerbes betragen kann (vgl. §§ 16, 17, 19 Abs. 1 ErbStG). Anhaltspunkte dafür, dass in den meisten Erbfällen ein geschätzter Steuersatz von 10 v.H. angemessen ist, liegen dem Senat nicht vor. Im Streitfall beträgt die erbschaftsteuerliche Auswirkung 29.975 DM (15.325 EUR). Das sind ca. 7,9 %.
11Diese erbschaftsteuerrechtliche Auswirkung ergibt sich aus der Gegenüberstellung der festgesetzten Erbschaftsteuer laut Bescheid vom 28.09.2001, in dem der Grundbesitzwert berücksichtigt wurde, und der Erbschaftsteuer, die ohne Berücksichtigung des Grundbesitzwertes festzusetzen wäre. Der Grundbesitzwert ist bei dieser Berechnung nicht wie von dem Kläger angenommen in Höhe von 759.000 DM (388.070 EUR) anzusetzen. Denn der Kläger hat nur einen hälftigen Anteil des Grundstücks geerbt, so dass ihm nur der hälftige Grundbesitzwert in Höhe von 379.500 DM (194.035 EUR) in dem Erbschaftsteuerbescheid vom 28.09.2001 zugerechnet wurde. Die Erbschaftsteuer ist mit Erbschaftsteuerbescheid vom 28.09.2001 auf 29.975 DM (15.325 EUR) festgesetzt worden. Ohne die Berücksichtigung des Grundbesitzwertes ergibt sich eine Erbschaftsteuerschuld in Höhe von 0 DM.
12Das finanzielle Interesse des Klägers kann nicht - wie vom Beklagten ausgeführt - auf 10 % der erbschaftsteuerlichen Auswirkungen geschätzt werden. Der Ansatz des finanziellen Interesses mit 10 % der steuerlichen Auswirkungen kommt nur dann in Betracht, wenn das Klageziel von Beginn an - also ab Klageerhebung - auf Aufhebung eines Bescheides aus formellen Gründen gerichtet war und die Aufhebung voraussichtlich ohne steuerliche Auswirkung ist, da nach der Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussichtlich ein inhaltsgleicher Bescheid unter Beachtung der Formvorschrift erlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1974 IV B 5/74, BFHE 113, 155, BStBl II 1974, 746 und FG Baden-Württemberg Beschluss vom 06.02.1995 V 342/74, EFG 1975, 217). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat die Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung ausschließlich wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist beantragt. Sein Klagebegehren, das gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG alleine für die Bestimmung des Streitwertes von Bedeutung ist, war somit auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides gerichtet.
13Dass der Bescheid vom Beklagten nur aus formellen Gründen aufgehoben wurde, hat auf das finanzielle Interesse, das der Kläger mit der Klage verfolgt hat keine Auswirkung. Denn der Kläger kann sein finanzielles Interesse nur über den Weg der Aufhebung des unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ergangenen Bescheides und Anfechtung des in Zukunft zu erlassenden inhaltsgleichen Bescheid erreichen (siehe dazu FG Nürnberg Beschluss vom 10.05.1994 VI 79/94, EFG 1994, 980).
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