Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 2701/02 K,G,AO

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2002 und Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1997 vom 18.05.2000 und der Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1997 vom 05.06.2000 werden

1. die Körperschaftsteuer 1995 unter Minderung des Einkommens um 2.450 DM, die Körperschaftsteuer 1996 unter Minderung des Einkommens um 82.760 DM und die Körperschaftsteuer 1997 unter Minderung des Einkommens um 44.425 DM und 37.339 DM - jeweils unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellungen - festgesetzt; die Einkommensbeträge und die Tarifbelastung werden entsprechend festgestellt;

2. die Gewerbesteuermessbeträge unter Ansatz der geänderten Einkommensbeträge herabgesetzt;

3. die Zinsen zur Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 entsprechend herabgesetzt.

Die Berechnung der geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbeträge sowie der geänderten Zinsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 54 v.H. und der Beklagte zu 46 v.H.


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