Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 876/02 BA
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
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G r ü n d e:
2Die Klägerin ist eine GmbH, die die Druckerei und das Verlagsgewerbe betreibt. Die Beigeladenen zu 1. bis 13. waren zu den streitigen Bewertungsstichtagen 31.12.1992 und 1993 die am Stammkapital der Klägerin (insgesamt 70.170.000 DM) mit mehr als 5 v.H. beteiligten Gesellschafter der Klägerin. Dabei waren die "B" (Beigeladene zu 1.) mit jeweils 19,667 v.H., die in 1993 verstorbene "E" (Rechtsnachfolger: Der Beigeladene zu 13.) mit 15,391 v.H. (nur zum 31.12.1992) und der ebenfalls in 1993 verstorbene Dr. "X" (Rechtsnachfolger: Die Beigeladenen zu 11.) mit 10,822 v.H. sowie die in 1996 verstorbene "A" (Rechtsnachfolger: Die Beigeladenen zu 2. bis 7.) mit 10,867 v.H. am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Die übrigen Beigeladenen waren zwischen 5 v.H. und 10 v.H. beteiligt.
3Die Klägerin ist zu 50 v.H. am Stammkapital der "Q-GmbH" ("Q") beteiligt (Nominalwert: 75.000 DM). Weiterer Gesellschafter der "Q" ist die "H-KG" mit ebenfalls 50 v.H. der Geschäftsanteile. Zur gemeinsamen Ausübung des Stimmrechts bei der "Q" haben die Gesellschafter sich in der "Vereinigung der Gesellschafter der "Q-GmbH" - GbR" zusammengeschlossen. Zwischen der GbR und der "Q" bestand seit dem 13.12.1979 ein steuerlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag (so genannte "Mehrmütterorganschaft"). Nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der "Q" erhält die Klägerin 65 v.H. und die "H- KG" 35 v.H. der Jahresergebnisse.
4Auf der Grundlage der Feststellungen einer Außenprüfung bei der Klägerin durch das Finanzamt für Groß-BP "F-Stadt", die unter anderem die Streitjahre 1992 und 1993 betraf, änderte der Beklagte die zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellten gemeinen Werte der Anteile an der Klägerin und stellte die Werte wie folgt fest:
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| 31.12.1992 | 31.12.1993 | |
| Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung | 565 DM | 658 DM |
| Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung | 340 DM | 428 DM |
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Dabei wurden zum 31.12.1992 die Anteile der Gesellschafter 2, 4 bis 6, 8 und 10 bis 12 und zum 31.12.1993 die Anteile der Gesellschafter 1 bis 15 aus der dem Bescheid beigefügten Liste als Beteiligungen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung angesehen. Bzgl. der Ermittlung im Einzelnen wird auf die Darstellung in den Anlagen 44 bis 46 und 52 bis 54 zum BP-Bericht vom 08.11.2000 Bezug genommen.
7Im Einspruchsverfahren gegen die bezeichneten Feststellungen hat die Klägerin geltend gemacht, der Außenprüfer habe zu Unrecht neben dem Vermögenswert der Beteiligung an der "Q" (zum 31.12.1992: 28.950.000 DM; zum 31.12.1993: 27.945.000 DM) auch die abgeführten Ergebnisanteile bei der Ermittlung des Ertragswerts der Klägerin berücksichtigt. Dabei seien folgende Ergebnisse in die Ertragswertberechnung eingeflossen:
81990: 9.859.441 DM,
91991: 10.323.376 DM,
101992: 10.182.956 DM,
111993: 11.500.122 DM.
12Unter Hinweis auf Abschnitt 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 Vermögensteuerrichtlinien 1993 (VStR 1993) seien die Gewinne und Verluste einer Organgesellschaft, die der Organträger auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages übernommen habe, bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes auszusondern. Dies gelte unabhängig von der jeweiligen Beteiligungshöhe, da die Richtlinienregelung allein auf das Vorliegen eines steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrages abstelle.
13Mit Einspruchsentscheidung vom 25.01.2002 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
14Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie trägt vor, der Beklagte habe zu Unrecht die aus der Beteiligung an der "Q" der Klägerin zufließenden Erträge bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile zu den streitigen Stichtagen berücksichtigt. Durch die Bewertung der Geschäftsanteile an der "Q" mit ihrem Stuttgarter Verfahrenswert auf der einen Seite und der zusätzlichen Berücksichtigung der abgeführten Gewinne an die Klägerin andererseits komme es zur doppelten Berücksichtigung der von der "Q" erwirtschafteten Erträge. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dieser so genannte Kaskadeneffekt nicht nur bei Beteiligungen von über 50 v.H., sondern auch bei Beteiligungen an Organgesellschaften mit einem steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrag zwingend herauszurechnen. Denn bei der Auslegung durch den Beklagten sei der entsprechende Satz als sinnlos anzusehen. Wenn nämlich die Organbeteiligung, wie der Beklagte meine, mehrheitsvermittelnd sein müsste, läge bereits eine Beteiligung im Sinne des Abschnitt 11 Abs. 4 Nr. 1 VStR 1993 vor, auf die Abschnitt 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 anzuwenden wäre. Mit der Auslegung durch den Beklagten besitze die Richtlinienregelung keinen eigenständigen Regelungsgehalt, weil sie nur die selbstverständliche Aussage treffe, dass die Erträge aus einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung auch dann auszusondern sind, wenn über die Beteiligung hinaus ein Ergebnisabführungsvertrag bestehe.
15Bei der Auslegung sei auch zu berücksichtigen, dass die Regelung in Abschnitt 11 Abs. 4 VStR 1993 der Vermeidung des Kaskadeneffekts durch die doppelte Erfassung der Erträge einer Beteiligungsgesellschaft diene. So habe der Bundesfinanzhof zwar grundsätzlich festgestellt, dass dieser Kaskadeneffekt ab einer Beteiligungshöhe von 50 v.H. oder darunter vom Steuerpflichtigen regelmäßig hinzunehmen sei, dies allerdings nur, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten, die eine Vermeidung des Kaskadeneffekts auch unterhalb der Beteiligungsgrenze geboten erscheinen ließen; als entsprechende Gesichtspunkte habe der BFH ausdrücklich den der Effektensubstitution oder einer Organschaft mit Ergebnisabführung benannt (BFH-Urteil vom 06.03.1991 II R 18/88, BFHE 164, 91, Bundessteuerblatt -BStBl- 1991, 558). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Ergebnisabführungsvertrag das beherrschte Unternehmen zur Abführung seines gesamten Gewinns an die herrschende Gesellschaft verpflichte und damit die Zurechnung des gesamten Gewinns bzw. des Verlustausgleichs als Folge des Ergebnisabführungsvertrages nicht mehr von einer Einzelbeschlussfassung der Gesellschafter der jeweils verpflichteten Gesellschaft abhänge. Soweit bei der Beteiligungshöhe von 50 v.H. oder darunter die Möglichkeit bestehe, dass das Ergebnis infolge eines abweichenden Gesellschafterbeschlusses nicht unmittelbar dem derart beteiligten Gesellschafter über eine Ausschüttung zu Gute komme, sondern etwa auf Grund eines entgegenstehenden Gesellschafterbeschlusses thesauriert werde, sei dies bei Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages nicht gegeben. Deshalb sei es unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Regelung in Abschnitt 11 Abs. 4 VStR 1993 zwingend geboten, bei Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages den Kaskadeneffekt durch die Aussonderung der Erträge der Organgesellschaft auch für eine 50 %-ige Beteiligung auszuschließen.
16Bei Aussonderung der Erträge der "Q-GmbH" ergebe sich für die Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung zum 31.12.1992 ein Wert von 525 DM und zum 31.12.1993 ein Wert von 616 DM je 100 des Stammkapitals. Auf die Berechnung der Klägerin (die auf Grund der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.10.2004 korrigiert wurde) auf Blatt 8, 9 und 14, 15 des Schreibens vom 13.02.2002 wird im Einzelnen Bezug genommen.
17Bei der Ermittlung der Werte ohne Einfluss auf die Geschäftsführung sei zu berücksichtigen, dass diese in Bezug auf die Behandlung der Gewinnabführungen einer Organgesellschaft in den VStR 1993 nur bruchstückhaft geregelt sei und deshalb grundsätzlich verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zulasse. Das Problem folge daraus, dass an Stelle der Ermittlung des Ertragshundertsatzes aus den erzielten Erträgen die ausgeschütteten Dividenden zu berücksichtigen seien. Die Berechnung durch den Beklagten sei abzulehnen, da dadurch der Kaskadeneffekt im Verhältnis zu Organgesellschaften erhalten bliebe. Nach Abschnitt 11 Abs. 4 Satz 5 VStR 1993 sei der gemeine Wert unter Berücksichtigung der in Abschnitt 9 Abs. 2 VStR 1993 geregelten Besonderheiten bzgl. des Ertragshundertsatzes zu ermitteln. Damit sei jedoch darüber hinaus eine selbstständige Regelung zur Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung aufgestellt. Da Abschnitt 9 Abs. 2 VStR 1993 den Ansatz eines Zwischenwertes für Beteiligungsbesitz nicht vorsehe, sei dieser zu Unrecht erfolgt und damit rechtswidrig. Dies sei unter Berücksichtigung der besonderen vermögensrechtlichen Stellung von Minderheitsgesellschaftern mit Gesellschaftsanteilen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung gerechtfertigt. Da sein Stimmrecht weitgehend wirkungslos bleibe, sei der Minderheitsgesellschafter auch nicht in der Lage, an den grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken. Er befinde sich damit in vermögensrechtlicher Hinsicht in der Position eines bloßen Rentenempfängers. Während des Bestehens der Gesellschaft sei damit der allein wertbestimmende Faktor der Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung die Dividende der Gesellschaft, an der der Minderheitsgesellschafter unmittelbar beteiligt sei. Eine Berücksichtigung des Beteiligungsbesitzes bei der Wertbemessung der Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung müsse unterbleiben, da dieser nicht zu den wertbestimmenden Faktoren der Beteiligung des Minderheitsgesellschafters gehöre. Allenfalls im Falle einer Liquidation komme dem Minderheitsgesellschafter mittelbar durch Teilhabe am Liquidationserlös der Wert des Beteiligungsbesitzes zu Gute.
18Selbst wenn man den Beteiligungsbesitz zu den wertbestimmenden Faktoren für Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung zähle, sei die Wertermittlung durch den Beklagten nicht zutreffend. Da, wie aufgezeigt, die Erträge von Organgesellschaften bei der Bewertung auszusondern seien, dieses jedoch in den VStR 1993 für die Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung nur rudimentär geregelt sei, müsse die Aussonderung der Erträge der Organgesellschaft auf der Ebene des Vermögenswerts des übrigen Vermögens vorgenommen werden. Die Aussonderung betreffe dabei nur die Erträge des betreffenden Jahres für das der gemeine Wert ermittelt werden soll. Diese Rechtslage ergebe sich aus der umfassenden Verweisung in Abschnitt 11 Abs. 4 Satz 5 VStR 1993. Unter Berücksichtigung dieser Auffassung ergebe sich zum 31.12.1992 ein Wert von 332 DM je 100 und zum 31.12.1993 ein Wert von 416 DM je 100. Auf die Ermittlungen der Klägerin (Blatt 12, 13 und Blatt 15, 16 des Schreibens vom 13.02.2002) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
19Die Klägerin beantragt,
20den Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Werts der Anteile zum 31.12.1992 und 31.12.1993 vom 08.05.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2002 aufzuheben und die gemeinen Werte der Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung zum 31.12.1992 auf 525 DM, die des gemeinen Werts der Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung mit 313 DM sowie den gemeinen Wert der Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung zum 31.12.1993 mit 616 DM und den gemeinen Wert der Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung mit 403 DM festzustellen,
21hilfsweise, die Revision zuzulassen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen,
24hilfsweise, die Revision zuzulassen.
25Er bezieht sich im Einzelnen auf die mit Schreiben vom 07.11.2001 übersandte Stellungnahme des Finanzamts für Großbetriebsprüfung sowie auf die Einspruchsentscheidung vom 25.01.2002.
26Die mit Beschluss des Senats vom 17.05.2004 - geändert mit Beschluss vom 27.07.2004 - Beigeladenen zu 1.-13. haben keinen Antrag gestellt.
27Die Klage ist nicht begründet.
28Der Beklagte hat bei der Feststellung der gemeinen Werte der Anteile zu den streitigen Stichtagen nach den Regeln des Stuttgarter Verfahrens (Abschnitt 4 ff. VStR 1993) zutreffend die Beteiligung an der "Q" nicht als eine solche Beteiligung angesehen, auf die Abschnitt 11 Abs. 4 VStR 1993 anwendbar ist.
29Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Wert sich nicht aus Verkäufen ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz (BewG) unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragsaussichten zu schätzen. Diese Schätzung erfolgt nach dem so genannten Stuttgarter Verfahren, das der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt hat (vgl. BFH in BStBl II 1991, 558; Urteil vom 26.01.2000 II R 15/97, BFHE 191, 393, BStBl II 2000, 251). Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist von diesem Verfahren nur abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalles zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1974 III R 156/72, BFHE 112, 510, BStBl II 1974, 626; Urteil vom 06.02.1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459).
30Soweit Abschnitt 11 VStR 1993 Sonderregelungen zur Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen bei Beteiligungsbesitz vorsieht, sind die Voraussetzungen des Abschnitt 11 Abs. 4 mit Blick auf die Beteiligung der Klägerin an der "Q" nicht erfüllt.
31Wie sich aus dem Zusammenhang des Abschnitt 11 Abs. 4 VStR ergibt, ist Grundvoraussetzung für dessen Anwendung, dass eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist. Denn grundsätzlich ist Voraussetzung für eine Anwendung des Abschnitt 11 Abs. 4 VStR 1993, dass sich die einzelne unmittelbare oder mittelbare Beteiligung auf mehr als 50 v.H. des Grund- oder Stammkapitals der jeweiligen Untergesellschaft beläuft (vgl. BFH in BStBl II 2000, 251 zur entsprechenden früheren Regelung in Abschnitt 83 Abs. 1 VStR 1986). Nur soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterbleibt bzgl. des Beteiligungsbesitzes der Abschlag vom Vermögenswert und die Korrektur auf Grund der Ertragsaussichten.
32In diesem Zusammenhang ergeht noch einmal der bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.10.2004 dem Prozessvertreter der Klägerin gegebene Hinweis, dass unter Berücksichtigung der Rechtsansicht der Klägerin die Beteiligung an der "Q" mit den auf Blatt 5 des Urteils bezeichneten Beträgen im Zwischenwert ohne den Abschlag vom Vermögenswert zu berücksichtigen wäre.
33Soweit nach Abschnitt 11 Abs. 4 Nr. 2 Sätze 3 und 4 VStR 1993 die Erträge der unter Nr. 1 fallenden Beteiligungen sowie die Zinsen für Schulden, die mit diesen Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auszusondern sind und dies auch für Gewinne und Verluste einer Organgesellschaft gilt, die der Organträger auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages übernommen hat, ist diese Regelung auf die Beteiligung der Klägerin an der "Q" nicht anzuwenden. Zwar sind grundsätzlich bei der Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an einer Organträgergesellschaft im Stuttgarter Verfahren die übernommenen Erträge des Organs zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes nicht zu berücksichtigen, da sie sich bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft und damit auf den Vermögenswert der Organträgergesellschaft ausgewirkt haben (vgl. BFH in BStBl II 1991, 251; Urteil vom 06.03.1991 II R 21/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1992, 441); diese Regelung knüpft aber an die Grundvoraussetzung des Abschnitt 11 Abs. 4 an, der eine mehr als 50 %-ige Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft voraussetzt. Die Regelung in Abschnitt 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 4 VStR 1993 eröffnet damit nicht die Möglichkeit, die besondere Bewertung gem. Abschnitt 11 Abs. 4 VStR 1993 auch für die Fälle zu eröffnen, in denen sich bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von jeweils bis zu 50 v.H. die Eingliederungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Weise erreicht werden, dass die Gesellschafter sich zur Ausübung der Beherrschung in einer BGB-Gesellschaft zusammenschließen (so genannte Mehrmütterorganschaft, vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 09.06.1999 I R 43/97, BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 m.w.N.).
34Mit der Beschränkung der Anwendung des Abschnitt 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 4 auf Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften von mehr als 50 v.H. wird die Regelung auch nicht inhaltsleer. Denn mit ihr wird bestimmt, dass für die Wertermittlung nicht die Erträge (Abschnitt 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 VStR 1993), sondern die "Gewinne und Verluste einer Organgesellschaft, die der Organträger auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages übernommen hat", auszusondern sind (vgl. bzgl. der Verlustberücksichtigung auch BFH in BStBl II 1991, 558, BFH/NV 1992, 441).
35Bei dieser Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer GmbH, die die Voraussetzungen des Abschnitt 11 Abs. 1 und 2 VStR 1993 nicht erfüllt und die unmittelbar oder mittelbar an anderen Kapitalgesellschaften zu weniger als 50 v.H. beteiligt ist, bei der Schätzung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile nach den Regeln des Stuttgarter Verfahrens die Korrektur des Vermögenswerts ungeachtet des Gewichts des Beteiligungsbesitzes für das gesamte Betriebsvermögen der GmbH auf Grund der Ertragsaussichten unter Einschluss der Beteiligungserträge zu erfolgen hat (vgl. BFH in BStBl II 2000, 251 zur früheren Regelung gem. Abschnitt 81 Abs. 1 und 1a VStR 1986/1989). Nach der Rechtsprechung des BFH lässt sich die Sonderregelung des Abschnitt 11 Abs. 4 für Beteiligungsbesitz von mehr als 50 v.H. unter Berücksichtigung des pauschalierten Bewertungsverfahrens nach dem Stuttgarter Verfahren nicht - etwa durch Absenkung der Beteiligungsgrenze auf bis zu 50 v.H. - auf weitere Fallgruppen ausdehnen (vgl. BFH in BStBl II 2000, 251 m.w.N.).
36Soweit die Klägerin hilfsweise geltend macht, der gemeine Wert der Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung sei gem. Abschnitt 11 Abs. 4 Satz 5 VStR 1993 i.V.m. Abschnitt 9 Abs. 2 VStR 1993 in der Weise zu ermitteln, dass der Ansatz eines Zwischenwerts für den Beteiligungsbesitz entfalle, ist die Klage ebenfalls nicht begründet.
37Die Regelung ist nach ihrem Sinngehalt so zu verstehen, dass bei Anteilen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung abweichend von der Grundregelung in Abschnitt 11 Abs. 4 Satz 4 (Kürzung um 15 v.H.) lediglich bzgl. der Ermittlung des Ertragswerts für das übrige Vermögen auf Abschnitt 9 Abs. 2 VStR 1993 verwiesen wird.
38Aus Abschnitt 9 Abs. 2 Satz 1 VStR 1993 ergibt sich, dass grundsätzlich lediglich eine Sonderregelung zur Berechnung des Ertragshundertsatzes für Anteile, die keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gewähren, getroffen wird. Darüber hinaus enthält Abschnitt 9 Abs. 2 VStR 1993 eine besondere Regelung für den Abschlag wegen unverhältnismäßig geringer Erträge bei Anteilen, die keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gewähren (vgl. Abschnitt 9 Abs. 2 Satz 4 und die in Abschnitt 9 Abs. 2 aufgeführten Berechnungsbeispiele).
39Im Übrigen ergeht insoweit der Hinweis, dass in den Vermögensteuerrichtlinien 1995 Satz 5 des Abschnitts 11 Abs. 4 nicht mehr aufgeführt ist.
40Auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom Senat entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Da die Beigeladenen im Verfahren keine Anträge gestellt haben, erscheint es als sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären (§ 139 Abs. 4 FGO).
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