Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 16 K 6066/01 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 18.6.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2001 wird dahingehend berichtigt, dass bei den Einkünften des Klägers aus § 13 EStG ein Gewinn aus der Entnahme des Grundstücks "A"- Stadt, Flur Flurstück in Höhe von 99.844,33 DM zu erfassen ist. Die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 86% und der Beklagten zu 14% auferlegt.


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