Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 Ko 5082/04 KF
Tenor
Unter Änderung des Kostenbeschlusses vom 4.12.2003 werden die zu erstattenden Kosten auf 5.340,13 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
1
G r ü n d e:
2Die Erinnerungsführerin war Klägerin des Verfahrens 7 K 7584/00 F. Gegenstand des Verfahrens waren die Gewinnfeststellungsbescheide der Jahre 1994 bis 1996. Mit Beschluss vom 15.4.2002 wurde das Verfahren betreffend Gewinnfeststellung 1994 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 K 8240/00 F fortgeführt. Streitig war in diesem Feststellungszeitraum, ob der Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.400.000 DM dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen war. Der Beklagte half dem Klagebegehren ab und verpflichtete sich, einen entsprechenden Änderungsbescheid zu erlassen. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 15.4.2002 wurden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.
3Mit Kostenbeschluss vom 4.12.2003 wurden die zu erstattenden Kosten auf 4.603,56 EUR festgesetzt. Die Erstattung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Rechnung gestellten Umsatzsteuer in Höhe von 736,57 EUR wurde mit dem Hinweis darauf, dass der Erstattungsberechtigte, also die Erinnerungsführerin, diese als Vorsteuern abziehen könne, abgelehnt. Dagegen richtet sich die Erinnerung mit der die Erinnerungsführerin vorträgt: Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei erstattungsfähig, weil ein Anspruch auf Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht bestehe.
4Die Erinnerungsführerin beantragt,
5den Beschluss vom 4.12.2003 in der Weise zu ändern, dass auch die im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Umsatzsteuer als erstattungsfähig anerkannt wird.
6Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,
7die Erinnerung zurückzuweisen.
8Er trägt vor:
9Der steuerliche Berater habe den Feststellungsbescheid angefochten und sei somit für das Unternehmen tätig geworden. Folglich könne die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden und sei nicht erstattungsfähig.
10Die Erinnerung ist begründet.
11Erstattungsfähig sind nach § 139 Abs. 1 FGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Umsatzsteuerbeträge, die ein Beteiligter nicht als Vorsteuer abziehen kann, stellen erstattungsfähigen Aufwand in diesem Sinne dar (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 6. März 1990 VII E 9/89, BStBl. II 1990, 584; FG Düsseldorf Beschluss vom 18. Januar 1993, 4 Ko 10/90, EFG 1993, 535).
12Dass die Erinnerungsführerin im Hinblick auf die geltend gemachten Prozesskosten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, folgt für Zwecke der Kostenfestsetzung bereits aus der diesbezüglichen Behauptung der Erinnerungsführerin. Denn die bloße Erklärung reicht für die Glaubhaftmachung der Kosten aus (§ 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit § 155 FGO; zur Anwendung im finanzgerichtlichen Verfahren vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 FGO Tz. 11). Der Erinnerungsgegner ist der Erklärung nicht substantiiert entgegen getreten (vgl. Brandis, a.a.O., § 139 FGO Tz. 31).
13Selbst dann, wenn man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen in eine nähere Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung einsteigt, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann der Unternehmer gemäß § 15 Abs.1 Nr.1 UStG die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen. Im Streitfall dienten die Steuerberatungskosten aber nicht dem unternehmerischen Bereich. Zu unterscheiden ist nämlich zwischen den Aufwendungen, die auf die Ermittlung des Gewinns entfallen, und denen, die für die Erstellung der Steuererklärung in Rechnung gestellt werden. Die zum Zweck der zutreffenden Ermittlung des Gewinns aufgewendeten Steuerberaterkosten sind betrieblich veranlasst (BFH Urteil vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BStBl Ii 1994, 907). Dagegen sind Kosten, die in Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung und auch mit der Erstellung der Erklärung über die gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften entstehen, nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 22/81, BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301; vom 13. Juli 1994, a.a.O.). Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist, ist auch die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften als eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung anzusehen. Die Gewinnfeststellungserklärungen sind weder ganz noch teilweise für das Unternehmen der Klägerin erstellt worden. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie im Streitfall - die Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid in Rechnung gestellt werden. Denn hier geht es lediglich um die verfahrensmäßige Umsetzung der Feststellungserklärung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - nicht die Höhe des ermittelten Gewinns streitig ist, sondern allein die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auf den Gewinn Anwendung findet.
14Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht darauf, dass nach § 11 Abs. 1 GKG Kosten (nur) nach dem Kostenverzeichnis erhoben werden, in diesem aber Gebühren für das Erinnerungsverfahren nicht vorgesehen sind.
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