Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 V 410/05 A (VBi)
Tenor
Die Vollziehung des Biersteuerbescheids des Antragsgegners vom 9. Februar 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2004 wird in Höhe von eines Teilbetrags von 2.587,91 EUR bis einen Monat nach Bekanntgabe einer die Instanz abschließenden Entscheidung über das Klageverfahren 4 K 183/05 VBi, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Antragstellerin betreibt eine Brauerei. Mit Bescheid vom 9. Februar 2004 setzte der Antragsgegner gegen sie auf Grund ihrer für den Monat Januar 2004 abgegebenen Steuererklärung 24.165,08 EUR Biersteuer fest. Dabei wandte er den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Biersteuergesetzes 1993 (BGBl I, 2150) (BierStG), zuletzt geändert durch Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I, 3076) (HBeglG 2004), ab dem 1. Januar 2004 zu berechnenden ermäßigten Steuersatz an.
4Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 26. Februar 2004 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, soweit die Steuer höher als nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden ermäßigten Steuersatz festgesetzt worden war. Zur Begründung brachte sie vor: Die durch Art. 15 HBeglG 2004 eingeführte Änderung der ermäßigten Steuersätze sei nicht verfassungsgemäß zustande gekommen. Die Gesetzesänderung sei nicht von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder vom Bundesrat, sondern vom Vermittlungsausschuss angeregt worden. Ferner sei Art. 1 HBeglG 2004 wegen Fehlens einer Übergangsregelung und der damit bewirkten unzulässigen unechten Rückwirkung materiell verfassungswidrig. Zum Zeitpunkt der Verkündung des HBeglG 2004 wie auch beim erstmaligen Bekanntwerden der Pläne des Vermittlungsausschusses habe sie sämtliche für das laufende Besteuerungsjahr wesentlichen Verträge bereits abgeschlossen gehabt. Sie habe die Erhöhung der Biersteuer nicht mehr in die Verhandlungen einbeziehen können. Zudem verstoße die Erhöhung der Steuersätze gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die Antragstellerin verwies auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 412/04 und legte hierzu die Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2004 vor.
5Mit Bescheid vom 1. März 2004 lehnte der Antragsgegner eine Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis darauf ab, dass die Steuer nach dem ab dem 1. Januar 2004 gültigen Steuersatz berechnet worden sei. Den Einspruch gegen den Steuerbescheid wies der Antragsgegner mit Entscheidung vom 14. Dezember 2004 zurück. Zur Begründung führte er aus: Das HBeglG 2004 sei verfassungsgemäß zustande gekommen. Die dem Gesetz zugrunde liegenden Vorschläge der Ministerpräsidenten der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen seien Gegenstand der parlamentarischen Beratungen im Haushaltsausschuss und im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages gewesen. Die im Vermittlungsverfahren vorgenommenen Änderungen hätten sich im Rahmen des Anrufungsbegehrens des Bundesrates und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens gehalten. Eine Beratung ausformulierter Gesetzesentwürfe sei nicht erforderlich gewesen.
6Die Antragstellerin hat am 14. Januar 2005 in dem Verfahren 4 K 183/05 VBi Klage erhoben und am 1. Februar 2005 den vorliegenden Antrag gestellt. Sie trägt vor: Art. 15 HBeglG 2004 sei nicht in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen. Die Änderung der Biersteuersätze sei nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratung des Bundestags gewesen. Der Vermittlungsausschuss sei mit dem Vorschlag einer Änderung des BierStG nicht im Rahmen des Anrufungsbegehrens verblieben. Die Erhöhung der Biersteuersätze durch Art. 15 HBeglG 2004 gehe zudem weit über den Vorschlag des Koch/Steinbrück-Papiers und damit über das Anrufungsbegehren hinaus. Die Kürzung der Steuerermäßigung ohne Anhörung der Betroffenen verstoße ferner gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Die gesetzliche Regelung sei willkürlich und missbräuchlich und missachte den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die Einbehaltung der Biersteuer bedeute für sie zudem eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Sie könne eine Erhöhung des Bierpreises am Markt nicht durchsetzen und habe daher keine Möglichkeit, die unerwartete steuerliche Mehrbelastung abzuwälzen.
7Die Antragstellerin beantragt,
8die Aufhebung der Vollziehung des Biersteuerbescheids vom 9. Februar 2004 in Höhe eines Teilbetrags von 2.587,91 EUR anzuordnen.
9Der Antragsgegner beantragt,
10den Antrag abzulehnen.
11Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2004.
12II.
13Der zulässige Antrag ist begründet.
14Gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO), wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BStBl II 2004, 367 (368)). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (BFH, Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405; BFH-Beschluss in BStBl II 2004, 367 (368)).
15Die Änderung der ermäßigten Steuersätze in § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG beruht auf Art. 15 Nr. 1 HBeglG 2004. Hinsichtlich der Frage, ob Art. 15 HBeglG 2004 formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist, ist beim BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 412/04 eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Die Antragstellerin hat im Einspruchsverfahren die Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2004 vorgelegt. Hieraus ergeben sich nach Auffassung des Senats ausgehend von den Grundsätzen, die das BVerfG in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 306 ff.) aufgestellt hat, ernstliche Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 HBeglG 2004. Diese Zweifel werden dadurch bestärkt, dass im Schrifttum überwiegend vertreten wird, das HBeglG 2004 sei nicht verfassungsgemäß zustande gekommen (vgl. etwa Leisner, Die Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 - verfassungswidrig?, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 1129; ders., Verfassungswidrigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 - gebotener Rechtsschutz gegen Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer?, Deutsches Steuerrecht 2004, 804; Wachter, Heimliche Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Der Betrieb 2004, 41; Höninger/Levedag, Zur formellen Verfassungsmäßigkeit der Änderungen des ErbStG durch das HBeglG 2004, Finanz-Rundschau (FR) 2004, 739; Gutike/Oblau, Anmerkungen zum BMF-Schreiben und zur Verfassungsbeschwerde bezüglich des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, Betriebs-Berater 2005, 190; a.A. Schenke, Das Koch-Steinbrück-Papier, das Haushaltsbegleitgesetz 2004 und die Grenzen der Änderungsbefugnis des Vermittlungsausschusses, FR 2004, 638, der jedoch meint (a.a.O. 643), das Gesetzgebungsverfahren habe sich in einem "Grenzbereich" bewegt). Der BFH hat überdies am 18. Juli 2001 in dem Verfahren I R 38/99 (BStBl II 2002, 27) beschlossen, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage einzuholen, ob Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I, 2590) in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist. In diesem Verfahren ist gleichfalls zu klären, ob ein vom Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossener Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens verblieben ist.
16Dahinstehen kann, ob das bisher in der Rechtsprechung des BFH entwickelte Merkmal des berechtigten Interesses an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eine ausreichende Grundlage im Gesetz findet (hierzu BFH, Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BStBl II 2003, 663 (664)). Ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Vollziehung liegt jedenfalls vor. Abgesehen von einem nicht erheblichen, rein fiskalisch begründeten Interesse (BFH-Beschlüsse in BStBl II 2001, 405 (407) sowie in BStBl II 2004, 367 (368)) sind keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Vollziehung des angefochtenen Biersteuerbescheids ersichtlich. Dies macht auch der Antragsgegner nicht geltend.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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