Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 378/05 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 27.08.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2005 und der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22.11.2004 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2005 wird insoweit geändert, als weitere Werbungskosten der Klägerin aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Jahre 2000 in Höhe von 1.532 DM und im Jahre 2002 in Höhe von 767 EUR anerkannt werden.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.