Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 3842/02 K,F

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2002 und Abänderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 1993 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12. 1993 werden

die Körperschaftsteuer 1993 ohne Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine vGA von EUR 235.470,36 (DM 460.540) festgesetzt;

die Körperschaftsteuererhöhungs- und -minderungsbeträge entsprechend festgestellt;

die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Ausschüttung festgestellt.

Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin zu je 1/2.

Die Revision wird zugelassen.


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