Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 3284/02 K

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2002 und Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides vom 02.01.2003 wird die Körperschaftsteuer 1999 unter Berücksichtigung eines um 28.393.889 DM geminderten Gesamtbetrages der Einkünfte festgesetzt. Das Einkommen nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG wird entsprechend festgestellt.

Die Berechnung des Steuerbetrages und des Einkommens nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.