Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 4819/02 Z

Tenor

Der Steueränderungsbescheid des beklagten Hauptzollamts vom 14. Januar 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2002 wird aufgehoben, soweit damit für die in den Anlagen 5 und 6 zum Prüfungsbericht vom 27. September 1999 aufgeführten Einfuhren mehr als 123.400,40 DM Zoll nacherhoben worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 27 v.H. und das beklagte Hauptzollamt trägt 73 v.H. der Kosten des Verfahrens.


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