Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 4360/05 Kg
Tenor
Unter Abänderung des Bescheides vom 5. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2005 wird der Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Sohn Peter auch für die Zeit von Januar bis März 2004 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist der Vater des am 23. August 1995 geborenen Sohnes Peter, der ab 2002 eine dreijährige Berufsausbildung zum Industriemechaniker absolvierte. Im Schreiben vom 16. Februar 2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sein Sohn in diesem Jahr möglicherweise mit seinem Verdienst die maßgebliche Einkommensgrenze überschreiten werde und er deshalb vorsorglich die Einstellung der Auszahlung des Kindergeldes für das Jahr 2004 beantrage. Der Beklagte stellte darauf hin die Kindergeldzahlung für Peter ein. In der Bezügemitteilung für April 2004 ist folgender Text enthalten: "Nach den geltenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes entfällt für über 18 Jahre alte Kinder bei Überschreiten der jährlichen Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 Euro durch das Kind rückwirkend der Anspruch auf Kindergeld. Liegen die Voraussetzungen für das Kindergeld nicht im gesamten Kalenderjahr vor (z. B. bei Beendigung der Ausbildung), gilt eine anteilige Einkünfte- und Bezügegrenze. Kinderbezogene Leistungen für über 18 Jahre alte Kinder, die an den Kindergeldanspruch anknüpfen (z. B. Familienzuschlag für Kinder), werden deshalb unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Auf die Pflicht, Änderungen in den Einkommensteuerverhältnissen des Kindes unverzüglich anzuzeigen, wird hingewiesen." Des weiteren weist die Mitteilung eine einmalige "Einbehaltung Kindergeld" in Höhe von 462 Euro und eine Kindergeldzahlung für den weiteren Sohn Raphael aus.
3Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 bat der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge um die Überprüfung des Kindergeldanspruchs für das Jahr 2004. Nach der in der Verwaltungsakte befindlichen Lohnsteuerbescheinigung 2004 beträgt das Bruttogehalt des Sohnes Phillip 9.795,87 Euro und der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2.076,79 Euro.
4Im Bescheid vom 5. August 2005 gewährte der Beklagte Kindergeld ab 1. April 2004 und lehnte eine Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis März 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, die Festsetzung des Kindergeldes sei für die Zeit von Januar bis Dezember 2004 konkludent durch die Bekanntgabe der Zahlungseinstellung in der Bezügemitteilung für den Monat April 2004 aufgehoben worden. Die vorgenannte Mitteilung beinhalte eine verbindliche Regelung. Deren Bestandskraft stehe bis einschließlich des Monats der Bekanntgabe, vorliegend März 2004, einer erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Januar 2005 entgegen.
5Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und machte geltend: Die Bezügemitteilung für April 2004 stelle keine verbindliche Regelung dar. Aus dieser ergebe sich kein Hinweis darauf, dass der Anspruch auf eine spätere Kindergeldzahlung ausgeschlossen sei. Er habe auf Grund der Mitteilung lediglich das Kindergeld für die Monate Januar bis März zurück gezahlt. Außerdem sei seinem Schreiben vom 26. Februar 2004 ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des Beklagten vorausgegangen, der mitgeteilt habe, dass Kindergeld im Falle einer Bezugsberechtigung im Nachhinein beantragt und gezahlt werden könne.
6Mit Bescheid vom 19. September 2005 wies der Beklagte den Einspruch unter Hinweis auf die Gründe des Bescheides vom 5. August 2005 zurück.
7Zur Begründung seiner am 19. Oktober 2005 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Ein Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, der bestandskräftig hätte werden können, sei vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt erlassen worden.
8Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass ein eventueller Bescheid aus dem Jahr 2004 allenfalls eine Prognoseentscheidung darstellen könne, der nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ändern sei. Der Beklagte habe bis August 2005 keine Kenntnis über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Sohnes besessen. Eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Unterschreitung des Grenzbetrages lediglich auf eine geänderte Berechnungsweise zurück zu führen sei.
9Der Kläger beantragt,
10unter Abänderung des Bescheides vom 5. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2005, den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn Peter auch für die Zeit von Januar bis März 2004 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er nimmt Bezug auf die Begründungen in den angefochtenen Bescheiden.
14Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist begründet.
17Der Kläger hat auf Grund seines Antrages vom 22. Juli 2005 einen Anspruch auf Kindergeld auch für den Zeitraum von Januar bis März 2004. Es liegt kein bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor, dessen Bindungswirkung einer Kindergeldfestsetzung entgegen stehen könnte.
18Materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch während des gesamten Jahres 2004 erfüllt. Im Streitfall hat sich herausgestellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes unter Berücksichtigung der nach dem Beschluss des BVerfG vom 10. Januar 2005 2 BvR 167/02 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2005, Beilage 3, 260 bis 266) nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 Euro für 2004 unterschreiten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
19Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt einer bestandskräftigen Entscheidung über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung Bindungswirkung bis zum Ende des Monats ihrer Bekanntgabe zu. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann - soweit keine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturnorm einschlägig ist - Kindergeld nur rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt werden (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 96, 253, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 88; vom 28. Januar 2004 VIII R 12/03, BFH/NV 2004, 786).
20Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die Bezügemitteilung für April 2004 keinen (konkludenten) Verwaltungsakt im Sinne eines Kindergeldaufhebungsbescheides für die Zeit ab Januar 2004 dar. Bei der Auslegung eines Verwaltungshandelns kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 1981 VII B 3/81, BFHE 134, 97, BStBl II 1982, 34). Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 X R 54/04, BFH/NV 2005, 1749) vielmehr, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dabei gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293), wobei im Zweifel das den Steuerpflichtigen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 1981 VII B 3/81, BFHE 134, 97, BStBl II 1982, 34).
21Danach kommt eine Auslegung der Bezügemitteilung als eines Verwaltungsaktes, also als einer Entscheidung, die die Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung), i. S. der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nicht in Betracht. Die Bezügemitteilung enthält, wovon auch der Beklagte ausgeht, keine ausdrückliche Aufhebung. Dem steht bereits die Tatsache entgegen, dass sich der Mitteilung an keiner Stelle Ausführungen über eine solche Aufhebung entnehmen lassen. Die Mitteilung enthält lediglich allgemeine Hinweise zur Kindergeldberechtigung sowie eine Kindergeldgewährung bzgl. des Sohnes Raphael.
22Der Bezügemitteilung ist auch nicht als Aufhebung der Kindergeldfestsetzung in konkludenter Form auszulegen. Hiergegen spricht bereits, dass Kindergeld durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 EStG, §§ 31 Satz 3, 157 AO), insbesondere wenn ein ursprünglich zuerkannter Anspruch wieder aberkannt wird (vgl. Felix in Kirchhof, EStG, § 70 Rn 1). Aufgrund dessen bestehen bereits grundsätzlich Bedenken, in einer Bezügemitteilung zugleich einen Kindergeld-Aufhebungsbescheid zu sehen. Einer Auslegung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als Kindergeldaufhebung steht darüber hinaus entgegen, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 16. Januar 2004 um eine vorsorgliche Einstellung der Auszahlung des Kindergeldes gebeten hat. Aufgrund dessen durfte der Kläger aus seiner Sicht davon ausgehen, dass die Zahlungseinstellung ab April 2004 und die "Einbehaltung Kindergeld" für die Monate Januar bis März 2004 lediglich eine Reaktion auf sein Vorbringen, aber keine rechtliche Regelung mit Außenwirkung darstellt. Gegen eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen spricht schließlich, dass die Mitteilung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
23Ein schriftlicher Verwaltungsakt war auch nicht nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG entbehrlich. Danach muss ein schriftlicher Bescheid nicht erteilt werden, wenn der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind. Auf Grund der Anzeige muss unmissverständlich zu erkennen sein, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an keine Sachverhalte mehr vorliegen, unter denen das jeweilige Kind berücksichtigt werden könnte (vgl. Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 70 EStG Rdnr. B 14; Lange/Nowak/Sander/Stahl/Weinhold, Kommentar zum Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, § 70 EStG III/A. 90, S. 88). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da der Kläger lediglich die vorsorgliche Einstellung der Auszahlung des Kindergeldes beantragt hat.
24Aber selbst wenn man vom Vorliegen eines bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheides ausgehen würde, bestünde auch für die Monate Januar bis März 2004 ein Kindergeldanspruch. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 12. Januar 2006 14 K 4361/05 KG, n.v.) sind, wenn die Kindergeldaufhebung vor Ablauf des Prognosezeitraums ergangen ist, die Voraussetzungen der Korrekturnorm des § 70 Abs. 4 EStG erfüllt. Vorliegend würde es sich um eine solche Prognoseentscheidung handeln, da der maßgebliche Beurteilungszeitraum 2004 noch nicht abgelaufen war.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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