Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 3 K 2610/01 G,F
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2An der zur U Unternehmensgruppe gehörenden GmbH waren I zu 40 % und die U KG zu 60 % beteiligt, letztere bestehend aus D als Komplementär ohne eigenen Geschäftanteil und der U KG als Kommanditistin mit einem Anteil von 100 %. Geschäftsführer der M- GmbH waren I und P.
3Am 8. 12. 1989 schloss I als Geschäftsführer der U -GmbH (Vermieterin) mit der Firma A (Mieterin) einen Mietvertrag über ein auf dem Grundstück noch zu errichtendes Bürogebäude .
4In dem Mietvertrag (Bl 134 GA), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:
5Vorbemerkung:
6Die Vermieterin hat das Grundstück in Option von der Stadt und wird es nach Unterzeichnung dieses Mietvertrages erwerben. Sie errichtet auf diesem Grundstück Bürogebäude mit Service - und Nebenflächen sowie Park- Verkehrs und Grünflächen für die exclusive Nutzung durch die Mieterin für die Laufzeit des Mietvertrages.
7Die wesentlichen Elemente der Planung sind mit der Mieterin abzustimmen, etwaige Konsequenzen regelt § 7.
8Die Mieterin ist sich dessen bewußt, daß dieser Mietvertrag auf eine noch von der Vermieterin zu gründende oder eine bestehende, aber noch auszuwählende Objektgesellschaft übergehen kann, ohne daß es einer Zustimmung durch die Mieterin bedarf.
9§ 1
10Mietobjekt
111.
122. Lage, Größe und Ausführung des Mietobjektes ergeben sich aus den anliegenden, von beiden Parteien unterschriebenen Planungsunterlagen (.......), die Bestandteil dieses Vertrages sind..........
13Die Vermieterin ermächtigt den bauleitenden Architekten, der Mieterin bzw. einem Beauftragten Auskunft über den Stand der Planung und die Ausführung des Mietobjektes zu erteilen und ihr Einsicht in die Planungs- und Ausfürhungsunterlagen zu gewähren sowie Baustellenbesuche zu ermöglichen.
14§ 3
15Mietzeit
161. Das Mietverhältnis beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigstellung. Es hat eine Laufzeit bis zum 30.April 2001.
17Für die Zeit nach Ablauf der Festmietzeit räumt die Vermieterin der Mieterin Optionen auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses von zweimal fünf Jahren zu den Bedingungen dieses Mietvertrages ein.
18§ 5
19Wertsicherung
201. Steigt oder fällt der monatliche Preisindex für die Lebenshaltungskosten eines 4-Personen -Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen im Bundesgebiet, wie er vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgestellt wird, um mindestens 10 Punkte, so steigt oder fällt der Mietzins gem. § 4, Ziffer 1, entsprechend.
21§ 7
22Bauliche Gestaltung und Veränderung
231.
242. Änderungswünsche der Mieterin bezüglich des Ausbaus und der Gestaltung des Mietobjektes während der Bauzeit wird die Vermieterin berücksichtigen, soweit diese Wünsche keine wesentlichen, insbesondere statischen Änderungen des Mietobjektes zur Folge haben und dadurch die veranschlagten Herstellungskosten nicht überschritten und /oder die Bauzeit verlängert wird.
25Soweit Änderungswünsche erhöhte Herstellungskosten zur Folge haben und /oder die Bauzeit verlängern, wird die Vermieterin Änderungswünschen zustimmen, soweit der Charakter des Mietobjektes durch die Änderungswünsche im wesentlichen unberührt bleibt und die Mieterin die Mehrkosten einschließlich des Mietausfalles durch die verzögerte Bezugsfertigstellung übernimmt. Sollten aufgrund der Änderungswünsche der Mieterin zusätzliche Planungs - oder Ingenieurkosten entstehen, so gehen diese zu Lasten der Mieterin.
26§ 11
27Schlußbestimmungen
28Der Mieterin liegt ein mit Schreiben vom 6.12.1989 übermitteltes Kaufangebot der Firma U vor, wonach die Mieterin die Möglichkeit hat, das zu errichtende Objekt bis zum 31.3.1991 zu erwerben. In diesem Fall wird der Mietvertrag gegenstandslos.
29Mit Gesellschaftsvertrag vom 29.1.1990 (Bl. 150 ff GA) wurde die Klägerin gegründet, die ebenfalls zur Firmengruppe der U KG gehörte.
30An dem Kommanditkaptital von 700.000 DM waren die U KG mit einem Anteil von 70 %, I mit einem Anteil von 25 % und P mit einem Anteil von 5 % beteiligt. Die G - GmbH (GmbH) war Komplementärin und alleinige Geschäftsführerin ohne Gesellschaftsanteil.
31Laut Gesellschaftsvertrag war der Erwerb, die Erschließung, die Aufbereitung sowie die Verwaltung von Grundvermögen Geschäftsgegenstand der Klägerin.
32Im Februar 1990 erwarb die Klägerin das unbebaute Grundstück . Am 8.2.1990 wurde die M-GmbH, diese vertreten durch R, von der Klägerin beauftragt, auf diesem Grundstück das Büro für die A zu projektieren (Planung, Enwurf, Einholung der Baugenehmigungen, Vorbereitung der Ausschreibungen der einzelnen Gewerke). Wegen der Einzelheiten dieses Auftrages wird auf den Vertrag Bl. 24 ff BP-Akte verwiesen.
33Im Mai 1990 wurde mit dem Bau der Immobilie begonnen. Mit Nachtrag zum Mietvertrag vom 8.12.1989 trat die Klägerin am 9.7.1990 für die M-GmbH in den Mietvertrag ein (Bl. 218 GA).
34Das Gebäude war im April 1991 fertig gestellt und wurde seither an A vermietet. In der Bilanz der Klägerin auf den 31.12.1991 waren Herstellungskosten ausgewiesen. Das als Anlagevermögen aktivierte Gebäude wurde degressiv abgeschrieben. Die Herstellungskosten waren durch Darlehen bei der Bank AG sowie bei der Hypothekenbank finanziert. Der Darlehensvertrag mit der Bank hatte zum 31.12.1992 noch eine Laufzeit von unter einem Jahr. Der Betrag war von vornherein langfristig finanziert. Eine Tilgung hatte erst ab dem Jahr 2001 mit 5 % jährlich zu erfolgen. Die Zinshöhe war im Vertrag vom 27.8.1990 variabel vereinbart (vgl. Bl. 118 GA).
35Am 16.5.1991 schloss die Klägerin mit der M-GmbH einen Vertrag über die Verwaltung des Gebäudes ab. Der Vertrag galt zunächst fünf Jahre und verlängerte sich auf unbestimmte Zeit, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre gekündigt wurde. Der unbefristete Vertrag war mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Bl. 32 BP-Akte).
36Ebenfalls am 16.5. 1991 wurde das Kommanditkapital der Klägerin erhöht.
37Am 26.11.1991 übernahm die auch zur U Gruppe gehörende Vermögensverwaltungs-KG U den Gesellschaftsanteil der U KG. Am gleichen Tag wurde das Kommanditkapital erhöht. Am 23.11.1992 wurde das Kommanditkapital erhöht. Im Jahre 1993 wurde die Hafteinlage bei gleichen Beteiligungsverhältnissen aufgestockt.
38In der Bilanz der Klägerin auf den 31.12.1992 heißt es, dass die Geschäftsführung mit der Ablösung der Zwischenkredite durch zinsgünstigere langfristige Endfinanzierungsmittel im Mai 1993 rechne (Bl. 71 Beiakte). Am 6.5.1993 bestätigte die Hypothekenbank der Klägerin, dass ab 6.5.1993 der Zinssatz für das Darlehen auf 7,34 % p.a. festgeschrieben wird (Bl. 114 GA). Das Bank Darlehen wurde im Jahre 1993 verlängert und war ab 1. September 1995 in gleich bleibenden Jahresraten zu tilgen .
39Die Klägerin erklärte in der Vermietungsphase folgende Verluste:
40- .
- .
- .
- .
Am 9.1.1995 schloss die Klägerin mit der M-GmbH einen Vertrag über die Beratung und Unterstützung bei der beabsichtigten Veräußerung der Immobilie. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Bl. 36 BP-Akte).
42Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.5.1995 wurde das Grundstück samt Gebäude an die Immobilien Fonds Aktiengesellschaft veräußert. Die Klägerin wurde bei Vertragsunterzeichnung durch H U vertreten. Die Fonds AG ließ sich in § 4 Vertrages die dem Vertragsschluss zugrunde gelegte Vermietungssituation ausdrücklich zusichern und trat in die Mietverträge ein. Den Verwaltervertrag mit der M-GmbH führte der Fonds nicht fort (vgl. § 5 ). Wegen der Einzelheiten wird auf den notariell beurkundeten Vertrag Bezug genommen (Bl. 179 ff GA).
43Nach der Veräußerung beschloss die Klägerin ihre Liquidation. Mit Abgabe ihrer Steuererklärungen für das Jahr 1995 am 31.5.1996 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Aufgabe des Betriebes. Auf den 31.12.1996 erstellte sie eine Liquidationsbilanz.
44In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns für das Jahr 1995 gab die Klägerin einen laufenden Gewinn sowie einen Veräußerungsgewinn an.
45Im Jahre 1996 führte die Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamtes eine steuerliche Aussenprüfung bei der U KG durch. Die zur U Unternehmensgruppe gehörenden Objektgesellschaften wurden von den Amtsbetriebsprüfungsstellen der für deren Firmensitz zuständigen Finanzämter geprüft.
46Der Betriebsprüfer, der beginnend am 9.6.1997 die Klägerin prüfte, ging davon aus, dass das Grundstück von vornherein zum Zwecke der Veräußerung erworben und bebaut worden sei und es sich deshalb um Umlaufvermögen handele. Absetzungen für Abnutzung (AfA) hätten deshalb nicht vorgenommen werden dürfen. Der Veräußerungsgewinn sei im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden. Zur Begründung führte der Prüfer aus, von einer Veräußerungsabsicht sei auszugehen, weil die Klägerin personell mit Firmen verbunden gewesen sei, die im Bau- und Immobilienbereich tätig gewesen seien, sie unmittelbar nach ihrer Gründung ein unbebautes Grundstück erworben und dieses innerhalb eines Jahres durch verbundene Unternehmen erschlossen und bebaut habe, die Finanzierung ausschließlich durch Fremdkapital erfolgt sei, das Gebäude nach vierjähriger Vermietung an einen Fonds veräußert worden sei und die Klägerin ihre werbende Tätigkeit im Anschluss daran eingestellt habe. Ihre Hauptkommanditisten seien an weiteren Objektgesellschaften beteiligt gewesen, die nach dem gleichen Muster Großprojekte erstellt und nach kurzer Zeit veräußert hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht über die steuerliche Betriebsprüfung vom 17.2.1999 (BP-Akte am Ende) Bezug genommen.
47Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers. Er änderte mit Bescheiden vom 22.6.1999 unter anderem die zunächst erklärungsgemäß ergangenen Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1991 (Erklärungseingang und Bescheid im Jahr 1993, Beginn BP vor Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung am 31.12.1997) bis 1995 und die, ebenfalls zunächst erklärungsgemäß erlassenen Bescheide über die auf den 31.12. vorzunehmende gesonderte Feststelllung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes der Jahre 1991 bis 1995. Für die Jahre 1991 und 1992 ergab sich weiterhin ein Gewerbesteuermessbetrag von 0 DM.
48Der zunächst erklärungsgemäß festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1996 wurde mit Änderungsbescheid vom 28.4.1999 erhöht, weil sich infolge der Änderungen des Gewerbeertrags der Jahre 1991 bis 1995 auch der auf den 31.12. des jeweiligen Jahres verbleibende vortragsfähige Gewerbeverlust verringerte und unter Berücksichtigung der Feststellungen der Betriebsprüfung zum 31.12.1995 DM 0 betrug.
49Der erklärungsgemäß erlassene Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1996 wurde ebenfalls mit Bescheid vom 28.4.1999 geändert und ein Verlust von 0 DM festgestellt.
50Nach erfolglosen Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidungen vom 29.3.2001 im blauen Schnellhefter) trägt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vor:
51Das Grundstück sei Anlagevermögen gewesen.
52Sie habe es zu dem Zweck erworben und bebaut, ihrem Gewerbebetrieb auf Dauer zu dienen. Entsprechend habe sie es bilanziert. Ihr Gesellschaftszweck sei der Erwerb, die Aufbereitung, Erschließung und Verwaltung von Grundvermögen gewesen, nicht hingegen die Veräußerung von Grundvermögen. Die langfristig beabsichtigte Grundstücksnutzung werde durch die langfristig abgeschlossenen Mietverträge dokumentiert.
53Der Beklagte könne sich nicht auf die zum gewerblichen Grundstückshandel entwickelte Fünfjahresfrist berufen. Entscheidend für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen sei nicht der Zeitpunkt der Veräußerung des Wirtschaftsgutes, sondern, wie der Bundesfinanzhof -BFH- in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1998 (X R 80/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 359) ausgeführt habe, die Art der Verwendung innerhalb des Gewerbebetriebes. Im Urteil vom 18.Juni 1998 (IV R 56/97, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1998, 735) habe der BFH die Auffassung vertreten, dass eine Veräußerung von Grundstücken bei sich bietender Gelegenheit nichts an deren Zuordnung zum Anlagevermögen ändere. Nach einer anderen Entscheidung (Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BStBl. II 1981, 522) komme bei einem Gewerbebetrieb die Zuordnung von Grundstücken zum Umlaufvermögen nur dann in Betracht, wenn die Grundstücke erkennbar zur Weiterveräußerung erworben und alsbald verkauft worden seien. Die Grundsätze dieser Entscheidung seien auf die Klägerin anwendbar, denn sie habe aufgrund ihrer gewerblichen Prägung kraft Gesetzes Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
54Die beabsichtigte langfristige betriebliche Nutzung werde auch dadurch dokumentiert, dass das Bürogebäude im Gegensatz zu sonst üblichen Finanzierungen innerhalb der U Gruppe langfristig fremd finanziert worden sei. Die Laufzeit der Darlehen sei noch im Mai des Jahres 1993 bis zum Jahre 1998 bzw. 2001 verlängert worden.
55Dies wäre nicht erfolgt, hätte die Klägerin alsbald eine Veräußerung beabsichtigt. Aufgrund der Verlängerung der Darlehensverträge habe sie, wie auch der Betriebsprüfer festgestellt habe, nach Veräußerung des Objektes eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten müssen.
56Wäre eine Veräußerung von vornherein beabsichtigt gewesen, wäre diese sinnvoller Weise im Jahr der Herstellung des Gebäudes erfolgt, um dem Erwerber die Inanspruchnahme der degressiven AfA zu ermöglichen.
57Letztlich spreche auch die tatsächliche Dauer der Nutzung des Grundstückes im Gewerbebetrieb über einen Zeitraum von vier Jahren und einem Monat gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht.
58Die vom Beklagten angeführten Indizien für Umlaufvermögen überzeugten nicht. Die personelle Verflechtung mit anderen im gewerblichen Grundstückshandel bzw. in der Bau- und Immobilenbranche tätigen Unternehmen besage nichts über die beabsichtigte Grundstücksverwendung bei der Klägerin. Es sei nahe liegend, Aufträge an Unternehmen der Firmengruppe zu vergeben, und zwar auch dann, wenn eine Immobilie langfristig vermietet wird. Die Einschaltung eines Generalunternehmers sei bei Objekten dieser Größenordnung unabhängig von der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes üblich. Die rasche Realisierung des Projektes sei sowohl im Falle einer beabsichtigten Veräußerung wie auch im Falle der langfristigen Nutzung der Immoblile stets im Interesse der Gesellschaft.
59Die Finanzierung ausschließlich durch Fremdkapital sei kein auf eine von vornherein bestehende Veräußerungsabsicht hindeutendes Indiz, denn auch bei beabsichtigter langfristiger Nutzung habe eine Gesellschaft im Regelfall nicht das zur Realisierung eines Großprojektes nötige Eigenkapital.
60Außerdem stehe die Art der Finanzierung im Belieben des Unternehmers, steuerliche Konsequenzen seien daraus nicht abzuleiten. Wie die zu den Akten gereichte Aufstellung (Bl. 228 f. GA) belege, wäre bereits im Jahre 2008 ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben eingetreten.
61Die U - Gruppe sei in zwei Teilbereiche gesplittet. Zu unterscheiden seien der operative und der vermögensverwaltende Bereich. Die vermögensverwaltenden Objektgesellschaften würden von der U - Kommanditgesellschaft oder der L KG U (OHG M) beherrscht. Die Gesellschaften, die dem vermögensverwaltenden Bereich zugeordnet seien, hätten innerhalb des Konzerns für einen poitiven Cashflow zu sorgen, um so das operative Geschäft zu ermöglichen. Auch die Klägerin sei dem vermögensverwaltenden Bereich zugeordnet gewesen. Für den vermögensverwaltenden Bereich seien zum Jahresende Berichte nach den Regeln über die Prüfung der Fondsrechnung angefertigt worden. (vgl. Beiakte Bl. 198 ff). Die Klägerin sei in den Berichten als eine der "Fondsgesellschaften" aufgeführt.
62Wie sich dem zu den Gerichtsakten (Bl. 164 GA) gereichten Beschluss der Gesellschafterversammlung der M-GmbH und Schwestergeselllschaften entnehmen lasse, habe man sich im Jahre 1990 darauf geeinigt, dass alle Projekte, die im Besitz bleiben sollten, von Anfang an einen ausgeglichenen Cashflow incl. Tilgung erzielen müssen. Für die Klägerin werde darin ausnahmsweise zugelassen, einen ausgeglichenen Cashflow erst nach ca. 1 1/2 jahren nach Eröffnung haben zu müssen.
63Im Jahre 1995 sei im operativen Bereich ein Verlust erzielt worden.Dies habe Zwangsverkäufe notwendig gemacht. Zur Abwendung dieser Liquiditätskrise habe man sich entschlossen, das A - Haus zu veräußern.
64Der Schluss des Beklagten, dass die U -Gruppe (Ein-) Objektgesellschaften auf Beratungsempfehlungen der für sie tätigen Steuerberatungsgesellschaft zur Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels gegründet habe, sei nicht richtig. Die Gründung von Objektgesellschaften sei von den finanzierenden Kreditinstituten verlangt worden.
65Da von Anlagevermögen auszugehen sei, sei eine von vornherein bestehende bedingte Veräußerungsabsicht unerheblich. Eine solche bedingte Veräußerungsabsicht habe zudem nicht bestanden: Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 28. September 1987 (VIII R 46/84, BStBl. II 1988,65) ausgeführt, dass die sofort nach Fertigstellung erfolgte Vermietung ein Indiz gegen eine bereits im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung bestehende Veräußerungsabsicht sei, weil ein Käufer das mit der Vermietung verbundene Risiko nur ungern auf sich nehme und das vermietete Objekt deshalb nur bedingt zum Verkauf tauglich sei. Die Nichteinhaltung der Fünfjahresfrist zwischen Erwerb und Veräußerung indiziere ebenfalls keine bedingte Veräußerungsabsicht. Es handele sich um ein widerlegbares, für eine Veräußerung sprechendes Indiz, das durch den Abschluss der langfristigen Mietverträge aber entkräftet worden sei (Hinweis auf BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BStBl. II 1992, 143 und vom 28.9.1987 VIII R 46/84 a.a.O.).
66Es sei falsch, dass der Beklagte auf die Klägerin die von der Rechtsprechung des X. Senates des BFH entwickelten Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel im Zusammenhang mit der Erstellung von sogenannten Großprojekten anwenden wolle. Es gelte nach wie vor die Drei-Objekt-Grenze (Hinweis auf BFH - Beschluss vom 18. Mai 1999 IX B 158/98, BFH/NV 1999,1370). Die Klägerin entspreche auch vom Typus her weder einem gewerblichen Bauunternehmer noch einer gewerblichen Bauträgergesellschaft. Sie habe weder über das zur Ausübung eigener Bautätigkeiten erforderliche Personal noch über die dazu notwendige betriebliche Ausstattung verfügt. Sie habe auch nicht im eigenen Namen Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet und dabei Vermögenswerte von Erwerbern oder später Nutzungsberechtigten verwertet, wie dies § 34 c Abs.1 Nr. 2 b der Gewerbeordnung für einen Bauträger voraussetze. Da die Klägerin nur ein Objekt veräußert habe, liege außerdem keine nachhaltige Tätigkeit vor. Es sei zweifelhaft, ob allein aufgrund der Vielzahl der im Zusammenhang mit der Realisierung eines Großprojektes erforderlichen Arbeiten von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne.
67Schließlich verbiete sich auch die Einbeziehung der Aktivitäten der anderen Firmen der U -Gruppe, um im Wege einer "Gesamtschau" von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen zu können. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/ 93, BStBl. II 1995, 617) sei es nur möglich, Veräußerungsvorgänge einer Personengesellschaft dem Gesellschafter zuzurechnen, um festzustellen, ob er aufgrund der Anzahl der verkauften Objekte in seiner Person die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshändlers erfüllt. Der umgekehrte Weg, d.h. Verkäufe der einzelnen Gesellschafter auf der Ebene der Gesellschaft zusammenzurechnen, um auf diesem Wege einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen, sei bisher von der Rechtsprechung nicht beschritten worden. Die Rechtsprechung zur Zebragesellschaft (BFH-Urteile vom 11.Juni 1996 IV R 103/94 , BStBl. II 1997, 39 und vom 7. März 1996 IV R 2/92, BStBl. II 1996, 369) ließe erkennen, dass auch der BFH eine solche Zurechnung ablehne.
68Im Termin der mündlichen Verhandlung trägt die Klägerin ergänzend vor:
69An dem Argument, dass die Vermietung einer Gewerbeimmobilie eine langfristige Nutzungsabsicht indiziere, werde nicht mehr festgehalten. Fakt sei vielmehr, dass die Vermietung den Wert der Immobilie steigere. Aufgrund des solventen Mieters wäre auch das T- Haus unmittelbar nach Fertigstellung veräußerbar gewesen. Wäre man zu diesem Zeitpunkt zur Veräußerung bereits entschlossen gewesen, hätte man auch verkauft. Kein Kaufmann hätte in dieser Situation die Immobilie für weitere vier Jahre behalten und die hohen Finanzierungskosten in Kauf genommen. Auch dadurch werde die langfristige Nutzungsabsicht dokumentiert. Bei allen im vermögensverwaltenden Bereich des Konzerns gehaltenen Immobilien sei eine langfristige Nutzung beabsichtigt gewesen. Veräußerungen seien lediglich deswegen erfolgt, weil trotz langfristiger Nutzungsabsicht ein entsprechend hoher Kaufpreis geboten worden sei. Die Immobilien seien der U -Gruppe seinerzeit aus der Hand gerissen worden. Bis zum Ablauf des Jahres 1994 seien in Bezug auf das A -Haus nie Verkaufsaktivitäten entfaltet worden. Dies wäre allerdings auch im Falle bestehender Veräußerungsabsicht angesichts des damals bestehenden Marktes nicht nötig gewesen.
70Die Klägerin beantragt,
71die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1993 bis 1995 vom 22.6.1999 und für das Jahr 1996 vom 28.4.1999 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 bis 1995 vom 22.6.1999 und auf den 31.12.1996 vom 28.4.1999 sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen aufzuheben.
72Der Beklagte beantragt,
73die Klage abzuweisen.
74Zur Begründung trägt er vor:
75Die Klägerin sei nach demselben Muster vorgegangen wie die anderen zur U Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften auch:
76So habe die GmbH & Co KG im Jahre 1989 einen zuvor als Anlagevermögen bilanzierten und auf einem im Jahre 1988 erworbenen Grundstück errichteten Gewerbepark veräußert und daraus einen begünstigten Veräußerungsgewinn erklärt .
77Die von der Steuerverwaltung ebenfalls geprüfte VmbH & Co KG habe den Gewerbepark I im Jahre 1995 an eine andere, ebenfalls zur M-Unternehmensgruppe gehörende Gesellschaft veräußert. Das entsprechende Grundstück sei im Jahre 1988 erworben, das Gebäude im Jahre 1989/1990 fertig gestellt worden.
78Die G GmbH & Co KG habe ebenfalls kurz nach Fertigstellung den als Anlagevermögen bilanzierten Gewerbepark II veräußert.
79Die FmbH & Co KG habe ihren auf einem im Jahre 1988 erworbenen Grundstück errichteten und im Jahr 1994 fertig gestellten Gewerbepark III im Jahre 1994 verkauft.
80Die G GmbH & Co KG habe ihren im Jahre 1992 fertig gestellten und als Anlagevermögen bilanzierten und langfristig vermieteten Grundbesitz IV am 30. 6 1991 noch während der Bauphase veräußert.
81In allen Fällen seien die Gesellschafter der Personengesellschaften identisch gewesen. Regelmäßig seien die Gesellschaften nach Veräußerung in Liquidation getreten und hätten begünstigte Veräußerungsgewinne erklärt. In den sich wegen der Nichtgewährung der Vergünstigung anschließenden Einspruchsverfahren sei stets eingewandt worden, es sei eine langfristige Nutzung beabsichtigt gewesen, es seien langfristige Mietverträge abgeschlossen worden, es sei eine langfristige Finanzierung erfolgt, die Grundstücke seien als Anlagevermögen ausgewiesen worden, ausweislich des Gesellschaftsvertrages sei die Veräußerung der Immobilie nicht vom Gesellschaftszweck umfasst und es seien auch keinerlei Aktivitäten in Bezug auf eine etwaige Veräußerung erfolgt.
82Die Paralellen zeigten, dass die zur U Unternehmensgruppe gehörenden Projektgesellschaften entgegen den jeweils niedergelegten Gesellschaftszwecken regelmäßig die Immobilie kurze Zeit nach deren Fertigstellung veräußerten.
83Die Tatsache der langfristigen Vermietung sei in diesem Zusammenhang nicht hinderlich, sondern vorteilhaft gewesen, weil sich der Wert einer Gewerbeimmobilie durch deren langfristige Vermietung steigere.
84In einer Vielzahl von Schreiben an die U - GmbH, die für die vorstehend genannten Gesellschaften die Grundstücksverwaltung übernommen hatte, habe die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH darauf hingewiesen, dass die alsbaldige Veräußerung des Grundbesitzes mit einer sich daran anschließenden Betriebsaufgabe und Liquidation "problematisch" sei.
85Es sei unglaubhaft, dass in allen Gesellschaften zunächst eine langfristige Nutzung der Immobilien geplant gewesen und dieses Vorhaben erst aufgrund später eingetretener Umstände nicht umgesetzt worden sei. Vielmehr könne aufgrund der nahezu identischen Vorgehensweise in allen Gesellschaften davon ausgegangen werden, dass von vornherein die Veräußerung der Immobilie beabsichtigt gewesen sei.
86Die Bilanzierung als Anlagevermögen habe keine Aussagekraft, denn ob Anlage- oder Umlaufvermögen vorliege, hänge von der beabsichtigten Verwendung des Wirtschaftsgutes ab, die als innere Tatsache nur anhand offen zutage getretener Umstände festgestellt werden könne. Wie oben ausgeführt, ließen die vorliegenden Indizien den Schluss, es habe sich um Anlagevermögen gehandelt, nicht zu. Schließlich indiziere nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BStBl. II 1992,143) bereits die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von fünf Jahren nach deren Herstellung eine von vornherein bestehende Veräußerungsabsicht. Zudem habe die Klägerin in ihrer Einspruchsbegründung selbst vorgetragen, dass U routinemäßig Gespräche führe und laufende Geschäftsbeziehungen unterhalte. Auch vor diesem Hintergrund sei eher davon auszugehen, dass die Immobilien der zur U Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften zur Veräußerung bestimmt seien.
87Das Gericht hat die Gerichtsakten 14 K 5267/02 G eingesehen. Das Gericht hat die Klageakten des FA im Verfahren der F m.b.H & Co KG beigezogen. Darin befindet sich auch der Bericht über die steuerliche Aussenprüfung bei der U + I GmbH & Co KG. Das Gericht hat außerdem die Akten der G GmbH & Co KG vom Beklagten übersandt bekommen. Darin befand sich ein gelber Heftrücken mit Auszügen aus der Steuerakte der G GmbH & Co KG, die unter anderem den Erwerb und die alsbaldige Veräußerung des Grundstückes und den Gesellschaftszweck der Gesellschaft belegen. Der Beklagte hat außerdem eine Akte "BP U KG" zum Verfahren gereicht, in der sich aber keine BP- Unterlagen dieser Gesellschaft, sondern eine Sammlung von Schriftverkehr, Prospekten u.ä. Unterlagen befindet, die der Prüfer der Amtsbetriebsprüfung im Rahmen der Prüfung der Klägerin angefordert hat. Das Gericht hat außerdem sämtliche Steuerakten einschließlich der Betriebsprüfungsakten der Klägerin zum Verfahren beigezogen.
88Die Klage ist unbegründet.
89Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
90Der Beklagte hat zu Recht den Gewinn aus der Veräußerung des A - Hauses als Teil der Bemessungsgrundlage für den Messbetrag nach dem Gewerbeertrag angesehen, denn die genannte Immobilie war dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Dementsprechend hat der Beklagte auch zu Recht die von der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1995 für die Immobilie in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzung (AfA) korrigiert und den Gewerberertrag dieser Jahre erhöht.
911.
92Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jedes stehende, im Inland betriebene gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes -EStG-. Die Klägerin hat einen Gewerbebetrieb unterhalten. Es kann offen bleiben, ob ihre Tätigkeit den Merkmalen, die der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, Betriebsberater 2006,360 mit weiteren Nachweisen) für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels herausgearbeitet hat, entsprochen hat. Hätte sie diese Kriterien erfüllt, wäre sie originär gewerblich i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG tätig gewesen, anderenfalls hätte sie einen Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG unterhalten, denn persönlich haftende und zur Geschäftsführung befugte Gesellschafterin war allein die G - GmbH (mit gleicher Begründung ebenso offen gelassen BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97 BFH/NV 1998,1520).
932.
94Das A - Haus gehörte zum Umlaufvermögen der Klägerin, denn es war von vornherein zur Veräußerung, nicht hingegen dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen (vgl. zur Definition des Anlagevermögens § 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch -HGB-).
95Die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsgutes innerhalb eines Betriebes ergibt sich im Regelfall aus der Art oder Natur des Gegenstandes und dem Geschäftszweig des Unternehmens einerseits (objektive Komponente), und dem Willen des Kaufmannes (subjektive Komponente) andererseits.
96Hätte die Klägerin die Absicht gehabt, tatsächlich langfristig Einnahmen durch die Vermietung der Immobilie zu erzielen, hätte das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen des Unternehmens gehört, weil der Gegenstand in erster Linie zur Fruchtziehung bestimmt war. Diese Widmung wäre selbst dann maßgeblich gewesen, wenn festgestanden hätte, dass die Immobilie irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt veräußert werden wird.
97Bestand hingegen in erster Linie die Absicht, den Gegenstand zu veräußern, war ein Ausweis im Umlaufvermögen auch dann vorzunehmen, wenn vorübergehend ein Gebrauch im Unternehmen stattfand (vgl. zu dem ganzen Adler / Düring / Schmaltz Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 5. Auflage 1987 § 247 Rz. 114 -118; Hoyos / Schmidt-Wendt in Beck Bilanz- Kommentar 4. Auflage 1999, § 247 Rz. 353 f; Kupsch in Bonner Handbuch der Rechnungslegung, § 247 Rz. 9 ff).
98Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin die Immobilie von vornherein verkaufen wollte und die Vermietungstätigkeit lediglich dazu diente, die Zeit bis zum Finden eines geeigneten Käufers ökonomisch sinnvoll zu überbrücken.
99Das Grundstück wurde noch vor dessen Erwerb und vor der Errichtung des nach den Vorstellungen der A GmbH herzustellenden Bürogebäudes der Mieterin zum Kauf angeboten (vgl. § 11 des Mietvertrages vom 8.12.1989). Die Option dokumentiert, dass die Klägerin bereits im Jahre 1990 zur Veräußerung entschlossen war. Aus welchen Gründen diese Bereitschaft in der Folgezeit entfallen sein soll, hat die Klägerin, die sich zu dem Sachverhalt "Kaufoption" insgesamt nicht geäußert hat, nicht dargelegt.
100Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Veräußerungsentschluss zugunsten einer dauerhaften Vermietungsabsicht geändert wurde, denn das Gebäude wurde kurze Zeit nach Fertigstellung tatsächlich verkauft (vgl. zur Veräußerung innerhalb eines Fünf-Jahres- Zeitraumes seit Fertigstellung Urteile des FG Nürnberg vom 8. Dezember 2004 V 208/2002, Deutsches Steuerrecht Eildienst - DSTRE - 2005,1020 und vom 27. April 2005 V 117/2004, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006,40) und die Klägerin konnte nicht plausibel machen, dass sie sich erst zu Beginn des Jahres 1995 (wieder) für einen Verkauf entschieden hatte.
101Das Vorbringen, finanzielle Schwierigkeiten des Konzerns hätten die Veräußerung notwendig gemacht, ist nicht schlüssig. Zwar weist der konsolidierte Jahresabschluss der U Unternehmensgruppe (Bl. 302 ff., 341 Beiakte) auf den 31.12.1995 den von der Klägerin behaupteten Verlust aus. Dieser Verlust war aber am 9.1.1995, dem Tag der Erteilung des Verkaufsauftrages an die M-GmbH, noch nicht eingetreten. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass und aufgrund welcher Umstände diese finanziellen Schwierigkeiten bereits zum Beginn des Jahres hätten vorhersehbar sein können. Auf den 31.12.1994 schloss der Konzern mit einem Gewinn ab. Mit dem Vorjahresergebnis kann die Notwendigkeit einer Veräußerung daher nicht begründet werden.
102Die Feststellung des Gerichts, dass es sich bei der Immobilie um Umlaufvermögen handelte, wird auch durch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen und ihrer Auffassung nach auf Anlagevermögen hindeutenden Indizien nicht erschüttert.
103Dem Vorbringen, die Immobilie sei wegen der seinerzeit herrschenden Marktverhältnisse ohne weiteres von Anfang an zum gewünschten Preis veräußerbar gewesen; die Tatsache, dass ein Verkauf nicht erfolgt sei, belege, dass die Klägerin zur langfristigen Vermietung entschlossen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden.
104Es ist weder dargelegt noch nachgewiesen worden, dass entsprechende Verkaufsinteressenten vorhanden gewesen und zurückgewiesen worden sind. Fakt ist demgegenüber, dass A trotz ausdrücklichen Angebotes seitens der Klägerin die Immobilie nicht gekauft hat. Dies spricht gegen die Annahme, die Klägerin hätte die Immobilie seinerzeit vollkommen unproblematisch zu den gewünschten Konditionen veräußern können.
105Hinzu kommt, dass es ökonomisch betrachtet unsinnig gewesen wäre, einen Gewinn trotz Möglichkeit dazu im Jahre 1991, mit Blick auf spätere Erträge aus der Vermietung nicht zu realisieren: Wie die Klägerin vorgerechnet hat (Bl. 228 GA), wären frühestens im Jahre 2008 die Verluste der Vorjahre ausgeglichen und ein positiver Gesamtertrag erzielt worden. Ausgehend von im Jahre 2008 und dem in der Berechnung für das Jahr 2008 genannten Jahresüberschuss hätte es noch ca. 6,4 Jahre, d.h. bis zur Mitte des Jahres 2014 gedauert, bis ein Gewinn hätte realisiert werden können. Selbst wenn man die Ergebnisse um die erhöhten Abschreibungen korrigiert, hätte erst im Jahr 2004 ein positives Gesamtergebnis und frühestens im Jahre 2007 ein (Gesamt-) Gewinn von erzielt werden können.
106Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass im Jahre 1991 allenfalls sehr eingeschränkt vorhersehbar war, wie sich der Markt für Gewerbeimmobilien nach Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit im April des Jahres 2001 entwickelt haben würde und niemand wissen konnte, ob und zu welchen Konditionen eine Anschlussvermietung möglich sein würde. Davon hing aber nicht nur ab, ob und wann im Wege der Vermietung die Gewinnzone erreicht werden würde. Auch der Wert der Immobilie selbst wurde im wesentlichen durch die erzielbaren Mieteinnahmen bestimmt und wäre im Falle schlechter Vermietung oder des Leerstandes erheblich gesunken.
107Kein Kaufmann hätte in dieser Situation im Jahre 1991 wegen der Mieteinnahmen auf eine Veräußerung mit der Möglichkeit, sofort Gewinn zu erzielen, verzichtet. Dass die Klägerin trotz der im Mietvertrag deutlich zutage getretenen Veräußerungsabsicht nicht verkauft hat, wird nur plausibel, wenn man davon ausgeht, dass erst noch ein Käufer gefunden werden musste, der den gewünschten Preis zu zahlen bereit war.
108Die Zuordnung der Gesellschaft der Klägerin zum sog. "vermögensverwaltenden Bereich" der U - Gruppe vermag die Indizien, die für eine Zuordnung der Immobilie zum Umlaufvermögen sprechen, ebenfalls nicht zu entkräften.
109Die vorliegenden Berichte über die Fondsrechnung (Bl. 198 ff) zeigen, dass Immobilien auch aus diesem Bereich heraus veräußert worden sind. Für den Zeitraum vom 31.12.1992 bis zum 31.12.1995 sind folgende Verkäufe belegt:
110Im Jahr 1993:
111- A, Anschaffung im Jahre 1991
- B, Anschaffung im Jahre 1982/1983
- C, Anschaffung 1992
Im Zeitraum nach dem 31.12.1993 und vor dem 31.12.1995:
113- D, Anschaffung 1989
- E, Anschaffung 1988
- F T-Haus, Anschaffung 1990
- G, Anschaffung 1986,Fertigstellung 1987/1989
- H, Anschaffung 1991
Die Vielzahl der Verkäufe und die im Regelfall sehr hohen Werte der veräußerten Immobilien verbieten die Annahme, es handele sich insoweit um nicht weiter ins Gewicht fallende und für den vermögensverwaltenden Bereich atypische Ausnahmegeschäfte. Bezeichnenderweise heißt es im Bericht der Vermögensverwaltung für das Jahr 1995 : "Über Objektverkäufe im Jahr 1996 ist noch nicht abschließend entschieden worden. Aus strategischen Gründen soll jedoch der Anteil des Immobilienvermögens reduziert werden". (Bl. 246 Beiakte)
115Die Zuordnung einer der zur U -Gruppe gehörenden Gesellschaften zum vermögensverwaltenden Bereich dieses Verbunds vermag daher nicht zu belegen, dass die der Gesellschaft gehörende Immobilie nicht verkauft, sondern lediglich vermietet werden sollte.
116Aus der Art der Finanzierung, die den Angaben der Klägerin zufolge langfristig erfolgt sein soll, kann nicht geschlossen werden, dass kein Verkauf, sondern eine dauerhafte Vermietung beabsichtigt gewesen sei.
117Es ist schon nicht richtig, dass die Immobilie (insgesamt) langfristig finanziert worden war, denn ursprünglich war das Darlehen der Bank im Laufe des Jahres 1993 zu tilgen. Lediglich für den Rest stand von vornherein fest, dass die Laufzeit des Darlehens deutlich über zehn Jahren liegen würde, da mit der Tilgung erst im Jahre 2001 zu beginnen war.
118Ob die Klägerin kurz- oder langfristig finanziert hat, ist aber kein entscheidendes Indiz: Eine langfristige Finanzierung kann trotz bestehender unbedingter Verkaufsabsicht durchaus sinnvoll sein. Weiß der Kaufmann nicht, wann er einen geeigneten Käufer für das kreditierte Wirtschaftsgut gefunden haben wird und sollen die laufenden Kosten niedrig gehalten werden, bietet sich eine langfristige Finanzierung an. Bei guten Konditionen ist nicht auszuschließen, dass ein potentieller Käufer den Kredit übernimmt und deswegen keine Vorfälligkeitsentschädigung entsteht.
119Diese Überlegungen gelten auch für die Klägerin: Sie gehörte zu dem Teil der M-Gruppe, der innerhalb des Konzerns Liquidität bereit zu stellen hatte. Dazu musste sie ihre eigenen laufenden Kosten, die zum größten Teil aus Zinszahlungen resultierten, möglichst niedrig halten. Entsprechend mussten die Kreditverträge langfristig gestaltet werden. Das Risiko einer eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung konnte die Klägerin dabei eingehen, denn nach einem Verkauf wäre in jedem Fall genügend Liquidität zur Abdeckung dieser Kosten vorhanden gewesen.
120Die Einlassung der Klägerin, im Falle einer beabsichtigten Veräußerung wären "die Kredite" im Jahre 1993 nicht verlängert worden, überzeugt demgegenüber nicht. Dieses Argument unterstellt stillschweigend, dass die Klägerin sicher sein konnte, die Immobilie jederzeit und kurzfristig zu dem gewünschten Preis veräußern zu können. In dieser Situation wäre der Abschluss einer langfristigen Finanzierung bei beabsichtigtem Verkauf tasächlich nicht sinnvoll gewesen. Der Senat geht aber aus den bereits dargelegten Gründen davon aus, dass ein Käufer nicht ohne weiteres zu finden war und die Klägerin deswegen auch im Jahre 1993 nicht sicher sein konnte, wie lange sie noch würde suchen müssen.
121Das Argument der Klägerin, im Fall einer beabsichtigten Veräußerung sei ein Verkauf im Jahr der Fertigstellung sinnvoller gewesen, als noch weitere vier Jahre zuzuwarten, ist zwar wegen der für den Käufer dann bestehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme von degressiver Afa zutreffend.
122Findet man aber im Jahr der Fertigstellung keinen Käufer, stellt sich die Frage nicht, ob eine Veräußerung in diesem oder einem späteren Jahr aus der Sicht des Erwerbers atraktiver wäre.
123Gegen die Annahme einer von vornherein bestehenden unbedingten Veräußerungsabsicht kann nicht eingewandt werden, der Verkauf von Immobilien entspreche nicht dem im Gesellschaftsvertrag der Klägerin niedergelegten Geschäftszweck.
124Dessen Bestimmung misst der Senat keine besondere Bedeutung bei, weil im Gesellschaftsvertrag vom 29.1.1990 die Veräußerung der Immobilie ausgeklammert worden ist, obwohl alle Beteiligten wussten, dass A bis zum 30.3.1991 das Recht hatte, durch Ausübung der Option die Immobilie zu erwerben, mithin eine ganz kurzfristige Veräußerung des Gebäudes nicht unwahrscheinlich war. Außerdem hat der Gesellschaftsvertrag die Klägerin nicht daran gehindert, gegen den Geschäftszweck die Immobilie kurze Zeit nach Fertigstellung zu verkaufen.
125Da es sich nach den Feststellungen des Senates um Umlaufvermögen handelte, kommt der Tatsache, dass die Klägerin das Grundstück in ihrer Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen hat, keine entscheidende Bedeutung zu.
126Es kommt für die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen auch nicht darauf an, dass in anderen Gesellschaften der U -Gruppe Sachverhalte nach dem gleichen Muster gestaltet worden sind und das Vorbringen in den Einspruchsverfahren zum Teil identisch mit der Einlassung im vorliegenden Rechtsstreit ist.
1273.
128Absetzungen für Abnutzung durften nicht vorgenommen werden, denn der Afa unterliegen nur Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen gehören. Dies gilt auch dann, wenn, wie im Streitfall das zur Veräußerung vorgesehenen Gebäude des Umlaufvermögens zeitweise vermietet wird (vgl. BFH- Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 57/01 BFHE 201, 169, BStBl. II 2003, 16 und BFH-Beschluss vom 12. September 1995 XB 83/95, BFH/NV 1996, 206).
1294.
130Der Gewinn aus der Veräußerung des Gebäudes ist bei der Gewerbesteuer zu erfassen.
131Zwar ist der für die Einkommensteuer ermittelte Gewinn für die Gewerbesteuer um die Erträge aus einer begünstigten Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe zu mindern. Im Streitfall fand der Verkauf des Gebäudes auch in zeitlicher Nähe zur Betriebsaufgabeerklärung statt.
132Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens aber nicht in dem für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebes erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit darstellt (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201,278,BStBl. II 2003,467). Davon ist im Streitfall auszugehen, denn die Tätigkeit der Klägerin war darauf ausgerichtet, die Immobilie zu veräußern und die Betriebsaufgabe wurde erst erklärt, nachdem dieser Zweck erreicht war.
1335.
134Die Revision wird gem. § 115 Abs.2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Frage, ob und unter welchen Umständen eine sogenannte Objektgesellschaft einen begünstigten Aufgabegewinn erzielen kann, grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen bereits Revisionsverfahren anhängig sind (IV R 3/05 und IV R 35/05).
1356. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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