Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 6593/04 Z

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 18. August 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2004 verpflichtet, die Briketts, Rundlinge und Plattenbruchstücke aus Molybdän, die Gegenstand der Anträge der Klägerin vom 28. April und 27. Mai 2003 sind, in die Unterpos. 8102 97 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.