Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 5266/02 G,F

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1996 vom 24. Januar 2001 und der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbescheid vom 12. April 2001 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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