Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 4629/05 F

Tenor

Der Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. April 2005 wird insoweit aufgehoben, als darin Einkünfte gem. § 23 EStG enthalten sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


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