Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 17 K 192/02 E

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2001 werden die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 vom 18.09.2001 dahingehend abgeändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks A anstelle der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auf das Gebäude von 25 v.H. solche von 40 v.H. sowie anstatt der linearen Abschreibung von 2 v.H. die Restwertabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz in Ansatz gebracht werden. Die Berechnung der Steuerfestsetzung wird auf den Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


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