Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 3303/04 K

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2004 und Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 vom 12.03.2004 wird die Körperschaftsteuer 2000 unter Minderung des Einkommens um 160.000,00 DM – unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung – festgesetzt; das Einkommen und die Tarifbelastung werden entsprechend festgestellt.

Die Berechnung der geänderten Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 65 v. H. und der Beklagte zu 35 v. H.


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