Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 3683/05 VSt
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf dem Gelände ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der A GmbH (A GmbH), eine Rückstandsverbrennungsanlage für Sondermüll. Der Sondermüll wird in Drehrohröfen verbrannt, wobei die entstehenden Rauchgase in Nachbrennkammern von organischen Rückständen befreit werden. Das Rauchgas wird anschließend in Abhitzkesseln gekühlt. Der dabei entstehende Mitteldruckdampf wird in das Dampfdrucknetz der A GmbH eingespeist, die auch selbst Dampf erzeugt. Die A GmbH verfügt über eine Turbinenanlage mit Generatoren, in der sie Dampf zur Stromerzeugung verwendet. Die A GmbH leistet der Klägerin Strom, der nach deren Angaben zu einem Drittel mit dem von ihr in das Dampfdrucknetz der A GmbH eingespeisten Mitteldruckdampf erzeugt wird. Den von der A GmbH erzeugten Strom verwendet die Klägerin nach ihren Angaben zu mehr als 90 v.H. für die Brennstoffversorgung, die Kesselfeuerung, den Betrieb der Dampfkessel, die Elektrofilter, die Rauchgasreinigung und die Frischluftversorgung in ihrer Verbrennungsanlage.
3Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 unter anderem, ihr eine Erlaubnis zur Entnahme von Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) zu erteilen. Dabei verwies sie darauf, dass der entnommene Strom im Verbund mit einem Generator der Stromerzeugung unter Einsatz von Dampf zum Antrieb von Turbinen diene.
4Das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit mittlerweile auf das beklagte Hauptzollamt übergegangen ist, lehnte mit Bescheid vom 17. Juli 2000 den Antrag ab und führte aus: Die von der Klägerin betriebene Anlage diene in erster Linie der Rückstandsverwertung, bei der Dampf nur als Nebenprodukt anfalle. Der erzeugte Dampf sei nicht zwangsläufig als Vorprodukt der Stromerzeugung zu bewerten, sondern stelle eine eigenständig nutzbare Energie dar, die auch für einen anderen Zweck als den der Stromerzeugung verwendet werden könne.
5Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, sie stehe in einem historisch gewachsenen technischen Verbund mit ihrer Muttergesellschaft, der sie Dampf zum Betrieb von Turbinen liefere und dafür Strom zurückerhalte.
6Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 3. August 2005 zurück und führte aus: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG und § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV) müsse das Unternehmen den Strom tatsächlich mit der Zielrichtung der Stromerzeugung entnehmen. Der Zweck und das Ziel der Stromentnahme durch die Klägerin sei jedoch die thermische Abfallvernichtung. Es handele sich bei der Anlage der Klägerin nicht um eine Stromerzeugungseinheit und auch nicht um eine Neben- oder Hilfseinheit einer Stromerzeugungseinheit. Der von ihr als Nebenprodukt erzeugte Dampf könne nicht als Vorprodukt der Stromerzeugung angesehen werden.
7Die Klägerin hat am 1. September 2005 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG komme es nicht darauf an, auf welche Weise der Strom erzeugt werde. Jede Stromerzeugungseinheit sei von der Verteuerungswirkung auszunehmen, wobei der Begriff der Stromerzeugungseinheit weit auszulegen sei. Nach dem Lenkungszweck des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, der grundsätzlich sämtliche Bereiche der Verwendung von Strom umfasse, müssten Abfallverbrennungsanlagen, in denen über Dampfkessel, Turbinen und Generatoren Strom erzeugt werde, mit ihrem Eigenverbrauch steuerbefreit sein. Die Verbrennung von Sondermüll mache die gesamte Anlage zu einer Stromerzeugungseinheit, ohne dass es auf einen Haupt- und Nebenzweck ankomme. Aus der von ihr vorgelegten Erlaubnis des Hauptzollamts Y (Bl. 71 der Gerichtsakte) ergebe sich, dass Hauptzollämter Abfallverbrennungsanlagen, in denen Strom erzeugt werde, als nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreit anerkannt hätten. Ein Stromerzeuger könne sich auch Anlagen Dritter bedienen. Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG decke jeden Stromverbrauch in Anlagen ab, die in einer Wirkungskette von der Verbrennung über die Dampfkessel und die Turbine zum Generator stromgespeist sowie technisch notwendig seien. Jeder Beteiligte, der in einem technisch-funktionalen Verbund stufenweise zur Stromerzeugung mit seinen Anlagen beitrage, müsse von der Stromsteuer befreit sein. Unerheblich sei, wer Eigentümer der Generatoren sei. Wenn Dampf in fremden Generatoren in Strom umgewandelt werde, komme es bei einer zweipoligen Stromerzeugungseinheit darauf an, dass die Kooperation technisch verlässlich funktioniere. Sie sei auf Grund des mit der A GmbH abgeschlossenen Dampflieferungsvertrags jedoch zur Lieferung des Dampfes ebenso verpflichtet, wie die A GmbH zur Stromerzeugung verpflichtet sei. Vom technischen Zuschnitt der Stromerzeugungseinheit her betrachtet sei der von ihr erzeugte Dampf notwendige Voraussetzung für die Stromerzeugung. Sie könne auch nachweisen, in welchem Umfang der von ihr gelieferte Dampf zur Stromerzeugung verwendet werde. Sie begehre die Steuerbefreiung nur für den Stromverbrauch zur Kesselfeuerung, für die Dampfkessel, die Elektrofilter, die Rauchgasreinigung und die Frischluftversorgung in der Verbrennungsanlage und nicht für Beleuchtungsanlagen oder Verwaltungseinrichtungen. Sie trete Beweis durch Augenscheinsnahme und Vernehmung des Leiters der Energieanlagen der A GmbH für die Tatsache an, dass die von ihr an die A GmbH gelieferten Dampfgemengen praktisch ausschließlich für die Stromerzeugung in deren Kraftwerk genutzt würden und damit die Entnahme von Strom zur Eigenversorgung in Höhe von etwa 10.000 MWh um ein Mehrfaches kontinuierlich abgedeckt sei.
8Die Klägerin beantragt,
9das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Hauptzollamts X vom 17. Juli 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2005 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu erteilen.
10Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt es vor: Die Klägerin verwende den bei ihr als Nebenprodukt anfallenden Dampf nicht selbst zur Stromerzeugung, sondern leite ihn an die mit ihr verbundene, jedoch eigenständige A GmbH weiter. Da sie somit nicht mit eigenen Generatoren selbst Strom erzeuge, könne ihr die begehrte Erlaubnis nicht erteilt werden. Der Erlaubnisinhaber, der den Strom entnehme, müsse auch Stromerzeuger sein und gemäß seiner Betriebserklärung den steuerbegünstigten Zweck erfüllen. Ein Dritter, der vom Erlaubnisverfahren nicht betroffen werde und keinen stromsteuerrechtlichen Verpflichtungen unterliege, könne kein Erlaubnisinhaber sein. Hieran könnten privatrechtliche Vertragsverhältnisse nichts ändern. Da die Klägerin zudem nur einen Bruchteil des Dampfes liefere, den die A GmbH auch selbst herstelle und zur Stromerzeugung nutze, könnten die Anlagen der Klägerin nicht als unverzichtbare Neben- und Hilfsanlagen der Stromerzeugungseinheiten der A GmbH angesehen werden. Die Stromerzeugungseinheiten der A GmbH könnten der Klägerin nicht zugerechnet werden, weil sowohl der Anlagenbegriff als auch der Begriff der Stromerzeugungseinheit ihre Begrenzung durch die Betriebsteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens fänden. Die A GmbH betreibe ihre Stromerzeugungseinheiten völlig eigenständig und nicht als Erfüllungsgehilfin der Klägerin. Es sei überdies nicht feststellbar, dass der von der Klägerin gelieferte Dampf bei der A GmbH tatsächlich zur Stromerzeugung verwendet werde, weil diese Dampf auch zur Produktion von Kunststoffen verwende. Im Übrigen handele es sich bei der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG um ein Herstellerprivileg für Strom und nicht für sämtliche Formen von Energie. Daher gelte die Steuerbefreiung nicht für solche Energieerzeuger, die den eigentlichen Stromerzeugungsgenerator einem anderen Unternehmen überließen oder keinen eigenen Generator besäßen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Hauptzollamts X vom 17. Juli 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des beklagten Hauptzollamts vom 3. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten Erlaubnis.
15Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 StromStG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl I, 1534) (vgl. hierzu Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 30. Juni 2005 III R 80/03, BFH/NV 2006, 262) wird die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreiten Strom zur Stromerzeugung zu entnehmen, auf Antrag Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 2 StromStG ("Personen") lässt nach Überzeugung des Senats keine andere Auslegung zu, dass derjenige, der die Erlaubnis zur steuerbefreiten Entnahme von Strom begehrt, auch die Person sein muss, die den Strom zur Stromerzeugung verwendet. Die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG ist personenbezogen. Der Inhaber der Erlaubnis muss daher mit der Person identisch sein, welche den Strom erzeugt und zu diesen Zwecken steuerbefreiten Strom entnehmen will (Friedrich in Friedrich/Meißner, Kommentar zur ökologischen Steuerreform, StromStG § 9 Rdnr. 77). Für dieses Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG spricht zudem § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 StromStV, wonach insbesondere die Rechtsform des antragstellenden Unternehmens anzugeben und ein entsprechender Registerauszug vorzulegen ist.
16Die Klägerin ist indessen nicht die Person, welche den Strom erzeugt. Der Strom wird vielmehr von der rechtlich selbständigen A GmbH erzeugt. Die Klägerin liefert der A GmbH lediglich den Dampf, den diese zur Stromerzeugung verwendet. Daher entnimmt die Klägerin den von der A GmbH geleisteten Strom auch nicht selbst zur Stromerzeugung. Da die Klägerin in ihrer Person nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG erfüllt, kommt es nicht mehr auf die Auslegung des Begriffs der Stromerzeugungseinheit i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV an. Für eine Zurechnung der Stromerzeugungstätigkeit der A GmbH oder eine Gesamtbetrachtung von unterschiedlichen Tätigkeiten rechtlich selbständiger Unternehmen in einem technisch-funktionalen Verbund ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 StromStG kein Raum. Diese im Gesetz angelegte unternehmensbezogene Betrachtungsweise ist auch für andere Bestimmungen des StromStG geklärt (BFH-Urteil vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361 - zu organschaftlich verbundenen Unternehmen -, BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 VII B 191/04, BFH/NV 2006, 1359 - zur Betriebsaufspaltung -). Ob mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Personenbezogenheit der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG in jedem Einzelfall der Lenkungszweck des StromStG erfüllt wird, kann dahinstehen. Denn ein aus den Gesetzesmaterialien ersichtlicher Förderungszweck der ökologischen Steuerreform rechtfertigt als solcher keine teleologische Extension des Anwendungsbereichs der vom Wortlaut her eindeutigen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 StromStG (BFH-Urteil vom 22. November 2005 VII R 33/05, BFHE 212, 335 - zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG -). Es kann auch offen bleiben, ob sich ein Stromerzeuger Anlagen Dritter bedienen kann. Denn die Klägerin ist selbst keine Stromerzeugerin. Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, wer Eigentümer der Generatoren sein muss, mit denen der Strom erzeugt wird.
17Soweit die Klägerin sich auf die der B GmbH vom Hauptzollamts Y erteilte Erlaubnis vom 13. September 2000 berufen hat, ist daraus nicht ersichtlich, dass diese juristische Person - so wie die Klägerin - selbst gar keine Stromerzeugerin ist. Dies macht sie auch nicht geltend, sondern bezeichnet die Inhaberin der vom Hauptzollamt Y erteilten Erlaubnis lediglich als "Abfallverbrennungsanlage".
18Da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 StromStG für die Erteilung einer Erlaubnis fehlt, kommt es auf die von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen nicht mehr an.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil sich die durch den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt der einschlägigen Vorschriften des StromStG beantworten lassen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).
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