Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 1347/03 F
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Kläger war bis zur Veräußerung seines 50 % -igen Gesellschaftsanteils Ende Dezember 1993 an der zum 29.07.1994 in Konkurs gegangenen Firma B GmbH wesentlich beteiligt. Die dem Kläger durch die Beteiligung entstandenen Veräußerungsverluste gemäß § 17 Einkommensteuergesetz – EStG - hatte der Beklagte (zuletzt) mit berichtigtem Einkommensteuerbescheid 1993 vom 19.01.2000 in einer Gesamthöhe von 812.166,11 DM anerkannt. Die einzelnen anerkannten Beträge ergeben sich aus den Erläuterungen zu dem Bescheid. Die Einkommensteuer 1993 wurde mit 0,-- DM festgesetzt. Auf Grund dieser Festsetzung änderte der Beklagte im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den bisherigen Verlustfeststellungsbescheid vom 27.12.1999 auch den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1993 mit Bescheid vom 2.2.2000 und stellte den Verlustabzug gemäß dem Einspruchsbegehr auf 460.793,-- DM fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
3Mit Schriftsatz vom 16.08.2000 beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 nach §§ 172 Abs. 1 Nr. 2 und 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung – AO -, da er gemäß dem Schreiben der C Bank vom 31.07.2000 aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 20.02.1989 für Schulden der B GmbH erneut – wie schon in früheren Jahren - in Anspruch genommen worden sei. Den Betrag in Höhe von 230.000,-- DM habe er am 5.9.2000 an die C Bank überwiesen. Der Beklagte wertete den Antrag im Hinblick auf die Einkommensteuerfestsetzung 1993 von 0,--DM als Antrag auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheides 1993 und wies ihn in der Sache als unbegründet zurück. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
4In der abweisenden Einspruchsentscheidung vom 28.02.2003 führte der Beklagte aus, dass nachträgliche Anschaffungskosten aus einer Beteiligung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei Bürgschaften in Betracht kämen, die in gleicher Weise wie bei Darlehen, eigenkapitalersetzenden Charakter hätten. Dies sei aber nur der Fall, wenn eine Bürgschaft während der Krise oder krisenbestimmt hingegeben worden sei, sowie wenn sie trotz eines Krisenbeginns der Firma stehen gelassen worden sei. Da im Streitfall – mangels anderweitiger Nachweise durch den Kläger - von letzterer Modalität ausgegangen werden müsse, könne von einer vollen Werthaltigkeit der Rückgriffsforderung gegen die B GmbH im Zeitpunkt des Kriseneintritts nicht ausgegangen werden. Da jedoch bereits 640.167,-- DM Bürgschaftsleistungen fälschlich zum Nennwert bei der bisherigen Verlustfestsetzung 1993 anerkannt worden seien, könne dieser materielle Fehler im Rahmen des § 177 Abs. 2 AO bei der nunmehrigen, erneuten Bürgschaftsinanspruchnahme in 2000 kompensiert werden mit der Folge, dass eine Berichtigung ausscheide.
5Mit seiner Klage trägt der Kläger vor: Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass der Eintritt der Krise bei der B GmbH im Jahr 1991 oder 1992 stattgefunden habe. Tatsächlich habe sich die GmbH im Zeitpunkt seiner, des Klägers, Bürgschaftsverpflichtung am 20.02.1989 bereits in einer Krise befunden. Lediglich aus Gründen der Kreditierung habe die Gesellschaft in den Bilanzen 1989 und 1990 noch geringe Überschüsse ausgewiesen. Ein ordentlicher, gewissenhafter Kaufmann hätte jedoch unter Einbeziehung der handelsrechtlichen Vorschriften und unter Beachtung sowohl des Realisations- als auch des Imparitätsprinzipes, die teilfertigen Arbeiten nicht zu Anschaffungskosten bilanzieren dürfen, sondern hätte die noch nicht realisierten Verluste in den Folgejahren bei der Bilanzierung berücksichtigen müssen. (Wegen der Einzelheiten dieser klägerischen Begründung wird auf die diversen Schriftsätze im Einspruchs- und Klageverfahren Bezug genommen.) Im Übrigen sei im Hinblick auf das Prinzip des Gleichheitsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, dass das für den zweiten Gesellschafter D zuständige Finanzamt, bei identischem Sachverhalt die Bürgschaftsinanspruchnahme vollumfänglich gemäß § 17 EStG einkommensteuermindernd berücksichtigt habe.
6Der Kläger beantragt, die steuerliche Anerkennung weiterer nachträglicher Anschaffungskosten gemäß § 17 EStG aus Bürgschaftsleistung in Höhe von 230.000,-- DM.
7Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte verbleibt bei seiner Ansicht, dass – wie aus den eingereichten Bilanzen der Firma ersichtlich – sich die B GmbH im Zeitpunkt der Bürgschaftsverpflichtung in 1989 noch nicht in einer Krise befunden habe. Die Rückgriffsforderung des Kläger aus der Bürgschaft gegen die GmbH habe jedoch im späteren Zeitpunkt des Kriseneintritts (1991 oder 1992) einen Wert unterhalb des Nennwertes, ggf. sogar von 0,-- DM besessen. Im übrigen habe der Kläger auch nicht die vom Gericht angeforderten Nachweise eingereicht.
9Mit Verfügung vom 03.03.2006 hat der Berichterstatter den Kläger gemäß § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO – aufgefordert, u.a. nachvollziehbare Nachweise über die Schuldaufnahmen, Tilgungen und die Kontoentwicklung bei der C Bank – für die der Kläger als Bürge einzustehen hatte – seit Konkurseröffnung der B GmbH einzureichen. (Auf die hierauf vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen wird hingewiesen.)
10Die Klage ist unbegründet.
11Der Kläger hat dem Gericht nicht im notwendigen Maße nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die Zahlung in Höhe von 230.000,-- DM an die C Bank durch seine ehemalige Gesellschafterstellung bei der B GmbH veranlasst worden ist. Eine steuerliche Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsverlustes gemäß § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung scheidet daher aus.
12Wie im Bericht vom 29. Juli 1994 des Rechtsbeistandes im Konkursantragsverfahren der B GmbH (durch Umfirmierung E GmbH ) ausgeführt ist, stand die B GmbH zu diesem Zeitpunkt bei der C Bank ,Kto. Nr. 01 mit einem Betrag von 275.724,13 DM im Soll. Die gesamten Bankverbindlichkeiten wurden laut dem Schlussbericht des Konkursverwalters – die Konkurseröffnung erfolgte am 29. Juli 1994 - zur Konkurstabelle mit 310.605,-- DM festgestellt. Unstreitig zwischen den Beteiligten hat der Kläger nach Konkurseröffnung am 01.08.1995 im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung 200.000,-- DM auf das Firmenkonto bei der C Bank geleistet; dieser Betrag wurde vom Beklagten auch steuerlich berücksichtigt. In gleicher Weise hatte der Mitgesellschafter D einen Betrag in Höhe von 118.617,36 DM im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung der C Bank gegenüber sowie der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Kläger und D gezahlt. Aus diesen Zahlungen der beiden ehemaligen Gesellschafter folgt, dass die Schulden der B GmbH gegenüber der C Bank bereits im Jahr 1995 beglichen worden sind. Dementsprechend hat der Kläger in seinem Schreiben vom 26. Februar 1996 an die F GmbH (das Schreiben befindet sich in Kopie in den Steuerakten) auch ausgeführt: "Damit waren die Ansprüche der C Bank aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft befriedigt."
13Angesichts dieser Umstände ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, welcher Geschäftsvorgang nunmehr der weiteren Zahlung in Höhe von 230.000,-- DM im Jahr 2000 zu Grunde liegen sollte. Zwar nimmt das Schreiben vom 31. Juli 2000 der C Bank Bezug auf die Bürgschaftsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Engagement B GmbH, jedoch ergibt sich kein näherer Aufschluss darüber, worin sich die Forderung und insbesondere die späte Geltendmachung (hier Jahre nach Abwicklung des Konkurses der B GmbH) begründen. Die vom Kläger – im Hinblick auf die Verfügung des Berichterstatters vom 03.03.2006 - eingereichten Unterlagen ergeben hierzu keine Aufklärung. Insbesondere ist die vorgelegte Kopie der Betriebskontenentwicklung für die B GmbH bei der C Bank zur Klärung ungeeignet, da sie lediglich den unstrittigen Zeitraum vom 01.01. bis 16.04.1993 betrifft und nicht wie angefordert den maßgeblichen Zeitraum ab der Konkurseröffnung bis zur Anforderung der Zahlung in Höhe von 230.000,-- DM im Jahr 2000. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Bevollmächtigte keine weiteren Erläuterungen zur Entstehung der Forderung abgeben.
14Es bleibt für das Gericht daher ungeklärt, ob die Zahlung des Klägers im Jahr 2000 tatsächlich noch in ursächlichem Zusammenhang mit seiner ehemaligen Beteiligung an der B GmbH gesehen werden kann oder ob nicht vielmehr andere Gründe zur Entstehung der Forderung über 230.000,-- DM geführt haben. Diese Ungewissheit geht verfahrensrechtlich zu Lasten des Klägers, da er einen höheren Veräußerungsverlust und damit die Anerkennung steuermindernder Tatsachen begehrt (Feststellungslast). Für steuermindernde Tatsachen trägt der Steuerpflichtige nach allgemeinen Beweislastregeln nämlich die objektive Beweislast (Bundesfinanzhof - BFH – Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 140/77, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1981, 14; Urteil vom 16. 12. 1992 X R 77/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes – BFH/NV – 1993, 547). Auf die Problematik, ob die Bürgschaft vom 20.02.1989 eigenkapitalersetzenden Charakter hatte, kommt es im Streitfall folglich nicht mehr an.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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