Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1136/02 Erb

Tenor

Die gegenüber den Klägern zu 1 bis 9 ergangenen Erbschaftsteuerbescheide des beklagten Finanzamts vom 2. Januar 2007 werden aufgehoben, soweit bei der Berechnung der festgesetzten Steuer von einem einheitlichen Erwerb ausgegangen worden ist und nicht der auf die Kläger zu 1 bis 9 jeweils entfallende Anteil am Gesamtvermögen aus der Auflösung der C-Familienstiftung entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens zu 69,1 v.H. als vom Stifter und zu 30,9 v.H. als von der Stifterin stammend aufgeteilt worden ist.

Der gegenüber der Klägerin zu 10 ergangene Erbschaftsteuerbescheid des beklagten Finanzamts vom 2. Januar 2007 wird aufgehoben, soweit bei der Berechnung der festgesetzten Jahressteuer von einem einheitlichen Erwerb ausgegangen worden ist und der Kapitalwert des Erwerbs sowie der Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen nicht entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens zu 69,1 v.H. als vom Stifter und zu 30,9 v.H. als von der Stifterin stammend aufgeteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die geänderten Steuerbeträge nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen, den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die angefochtenen Steuerbescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft der Entscheidung neu bekannt zu geben.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger bis zum 1. Januar 2007 17 v.H. und das beklagte Finanzamt 83 v.H. Ab dem 2. Januar 2007 tragen die Kläger 13 v.H. und das beklagte Finanzamt 87 v.H. der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


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