Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 2490/04 F

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 vom 19.04.2002 in Gestalt des Bescheides vom 04.01.2005 wird dahingehend abgeändert, dass die im Bescheid enthaltene Feststellung: "Es wird festgestellt, dass der Beteiligte Herr C am 29. Februar 2000 die in der Schweiz belegene Betriebsstätte entgeltlich übertragen hat (§ 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG)." ersatzlos aufgehoben wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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