Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 3489/05 U

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Umsatzsteuersteuerbescheide 2001 und 2002 vom 21.06.2004 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 6.468,30 EUR (2001) und ./. 3.157,46 EUR (2002) herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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