Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1512/06 Z
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Antrag vom 19. Mai 2005 eine verbindliche Zolltarifauskunft vom 8. Juni 2005, mit der Gewindestücke in die Unterpos. 7318 15 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Bei den Gewindestücken handelt es sich um massive, zylindrische Waren aus nichtrostendem Stahl ohne Kopf in unterschiedlichen Längen und Durchmessern mit einem über die gesamte Länge gleichbleibenden metrischen Gewinde.
3Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Gewindestücke seien in die Unterpos. 7318 19 00 KN einzureihen. Es handele sich nicht um Schrauben, sondern um Bolzen mit einem Gewinde, die niemals mit einem Schraubwerkzeug angezogen würden. Typisch für den Einsatz einer Schraube sei, dass sie einen Kraftangriff zum Anziehen habe. Demgegenüber werde bei einem Gewindestück die Verbindung über das Anziehen einer Mutter bewerkstelligt.
4Die Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 8. März 2006 zurück und führte aus: Die Gewindestücke seien als Bolzen ohne Kopf aus nichtrostendem Stahl in die Unterpos. 7318 15 30 KN einzureihen. Hierfür sei weder ein Anziehen und Lösen mit einem Schraubwerkzeug noch ein Kraftantrieb zum Anziehen und Lösen erforderlich. Vielmehr würden zahlreiche Schrauben auch mit einer Mutter angezogen. Eine Einreihung in die Unterpos. 7318 19 00 KN komme nicht in Betracht, weil die vorrangig zu prüfende Unterpos. 7318 15 30 KN einschlägig sei.
5Die Klägerin hat am 6. April 2006 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Bei den Gewindestangen handele es sich wegen des Fehlens eines Kraftangriffs zum Anziehen weder um Schrauben noch um Bolzen. Das Hauptzollamt X habe die Waren mit einer ihr erteilten Auskunft der Unterpos. 7318 19 00 KN zugewiesen. Ferner habe die niederländische Zollverwaltung mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 3. Oktober 2005 und die französische Zollverwaltung mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 19. Februar 2002 Gewindestücke gleichfalls in die Unterpos. 7318 19 00 KN eingereiht.
6Die Klägerin beantragt,
7- die Beklagte unter Aufhebung ihrer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 8. Juni 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2006 zu verpflichten, die Gewindestücke in die Unterpos. 7318 19 00 KN einzureihen;
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung trägt sie vor: Die der Klägerin erteilte Auskunft des Hauptzollamts X sei ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet worden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die verbindliche Zolltarifauskunft der niederländischen Zollverwaltung vom 3. Oktober 2005 stützen. Die niederländische Zollverwaltung habe bei der Erteilung dieser Auskunft nicht berücksichtigt, dass die deutsche Zollverwaltung bereits am 10. Januar 2005 zwei verbindliche Zolltarifauskünfte für vergleichbare Erzeugnisse erteilt habe, mit denen andere Bolzen aus Stahl mit einem Gewinde ohne Kopf und einer Zugfestigkeit von weniger als 800 Mpa der Unterpos. 7318 15 41 KN zugewiesen worden seien.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
12Die Klage ist unbegründet. Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 8. Juni 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Beklagte hat die Gewindestücke zu Recht in die Unterpos. 7318 15 30 KN eingereicht. Die Klägerin hat nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) keinen Anspruch darauf, dass die Gewindestücke in die Unterpos. 7318 19 00 KN eingereiht werden.
13Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, Slg. 2002, I-1389 Rdnr. 21; vom 4. März 2004 Rs. C-130/02, Slg. 2004, I-2121 Rdnr. 28). Dabei geht die Unterposition mit der genaueren Warenbezeichnung den Unterpositionen mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor (3a Satz 1 und 6 Satz 1 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - AV -). Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System (Erl(HS)) sowie die Erläuterungen der Kommission zur Kombinierten Nomenklatur (Erl(KN)) stellen ein wichtiges, wenn auch ein nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-1389 Rz. 22 sowie in Slg. 2004, I-2121 Rdnr. 28). Demgegenüber können technische Normen, die nur die Definitionen von Waren, unabhängig von ihrer zollrechtlichen Tarifierung betreffen, nicht herangezogen werden (EuGH-Urteil vom 2. August 1993 Rs. C-248/92, Slg. 1993, I-4721 Rdnr. 13).
14Von der Unterpos. 7318 15 30 KN, die im Streitfall in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl EU Nr. L 301/1) anzuwenden ist, werden andere Schrauben und Bolzen ohne Kopf aus nicht rostendem Stahl erfasst. Wenn auch der Klägerin einzuräumen sein mag, dass die Unterpos. 7318 15 30 KN nicht ausdrücklich Gewindestücke nennt, so ist sie gleichwohl im Vergleich zu der Unterpos. 7318 19 00 KN, die nur andere, und damit nach dem Wortlaut der Pos. 7318 KN den Schrauben und Bolzen ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl erfasst, genauer. Die Gewindestücke sind nämlich zumindest als Bolzen i.S. der Unterpos. 7318 15 30 KN anzusehen. Bolzen im zolltariflichen Sinne haben eine zylindrische Form, sind an einem Ende oder in ihrer ganzen Länge mit einem Gewinde versehen und dazu bestimmt, mit einer Mutter verschraubt zu werden (Erl(HS) zu Pos. 7318 Rdnr. 03.1 und 04.1). Diese Begriffsbestimmung erfüllen die Gewindestücke, weil sie eine zylindrische Form haben, in ihrer ganzen Länge mit einem Gewinde versehen sind und offensichtlich auf Grund dieses Gewindes dazu bestimmt sind, mit einer Mutter oder mehreren Muttern verschraubt zu werden. Dass die Gewindestücke selbst keinen "Kraftangriff zum Anziehen" haben, sondern mit Muttern verschraubt werden müssen, steht ihrer Einreihung in die Unterpos. 7318 15 30 KN nicht entgegen. Einen derartigen "Kraftangriff" erfordert weder der Wortlaut der Unterpos. 7318 15 30 KN noch wird dies nach den Erl(HS) zu Pos. 7318 Rdnr. 03.1 und 04.1 für Bolzen im zolltariflichen Sinne vorausgesetzt. Da mithin die Unterpos. 7318 15 30 KN die vorliegenden Gewindestücke genauer als die Unterpos. 7318 19 00 KN bezeichnet, geht die erstgenannte Unterposition vor (3a Satz 1 und 6 Satz 1 AV).
15Die Klägerin kann sich auf die ihr erteilte Auskunft des Hauptzollamts X schon deshalb nicht berufen, weil diese Auskunft ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet worden ist. Auch die verbindlichen Zolltarifauskünfte der niederländischen Zollverwaltung vom 3. Oktober 2005 und der französischen Zollverwaltung vom 19. Februar 2002 können dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Die verbindliche Zolltarifauskunft der niederländischen Zollverwaltung bezieht sich auf Rundstahlbügel und damit auf Waren, die den Gewindestücke nicht in jeder Hinsicht entsprechen (Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1 ZK). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte verbindliche Zolltarifauskunft der französischen Zollverwaltung enthält eine derart unbestimmte Warenbeschreibung, dass eine Übereinstimmung mit den in Rede stehenden Gewindestücken nicht festgestellt werden kann. Unbeschadet dessen ist ein erstinstanzliches Gericht nicht verpflichtet, den EuGH um eine Vorabentscheidung nach Art. 234 Unterabs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu ersuchen, wenn ihm im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits über die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware eine eine ähnliche Ware betreffende verbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt wird, die einem an diesem Rechtsstreit nicht Beteiligten von Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist (EuGH-Urteil vom 15. September 2005 Rs. C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Rdnr. 45). An derartige verbindliche Zolltarifauskünfte von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten ist ein einzelstaatliches Gericht nicht gebunden. Es ist vielmehr Aufgabe der Europäischen Kommission, etwa durch den Erlass einer Einreihungsverordnung für eine gleichmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten Sorge zu tragen (EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-8151 Rdnr. 43).
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Dies ist von der Klägerin auch nicht näher dargelegt worden.
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