Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 3055/03 F
Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 17.7.2002 werden die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1996 um … DM auf … DM vermindert und wie folgt aufgeteilt:
Anteil Kläger zu 1 (B)..DM,
Anteil Klägerin zu 2 (C)…. DM.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
1
Aus den G r ü n d e n :
2Kläger sind vorliegend die Beteiligten der Grundstücksgemeinschaft A (im Folgenden Objekt „A“, Beteiligte C und B) für die der Beklagten für die Zeit vom 1.7.1995 bis 17.5.1996 einheitlich und gesondert Einkünfte aus Gewerbebetrieb feststellte.
3Ab dem Jahr 2000 fanden bei den Klägern und den von ihnen betriebenen Grundstücksgesellschaften Bürgerlichen Rechts Prüfungen des Finanzamts …statt, in deren Verlauf festgestellt wurde, dass die Kläger u.a. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts aus der Grundstücksgemeinschaft ..(Objekt „A“) ab dem 1.7.1995 bisher nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) erzielt haben. Auf den Prüfungsbericht des Finanzamts … wird Bezug genommen. Im Einzelnen wurden folgende anlässlich der Prüfung folgende Feststellungen getroffen:
41. Zur Entwicklung der Beteiligungsverhältnisse
5Die Grundstücksgemeinschaft „Objekt „A“ wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung … am ..1991 gegründet.
6…
7Außer an der GbR … waren die Kläger neben weiteren Personen in jeweils unterschiedlichem Umfang an sechs weiteren Grundstücksgemeinschaften beteiligt :
8…
9Wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern wurde ab dem Jahr 1994 die Auseinandersetzung dieser sieben Gesellschaften betrieben
10…
11Die Frage, ob bereits - wie von den Klägern behauptet - vor dem 30.6.1995 Gesellschaftsanteile zwischen den Klägern übertragen wurden, war u.a. Gegenstand von Klageverfahren wegen Grunderwerbsteuer vor dem Finanzgericht Düsseldorf (3 K 760/03 GE und 3 K 762/03 GE). Der 3. Senat stellte nach Beweisaufnahme fest, dass vor dem 30.6.1995 zwischen den Klägern keine Anteilsübertragungen stattfanden, weder aufgrund der angeblichen Verträge vom 10.5.1995, deren Existenz nicht feststellbar war, noch aufgrund sonstiger schriftlicher oder mündlicher Vereinbarungen. Das Gericht wies die Klagen als unbegründet ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die rechtskräftigen Urteilsgründe vom 25.10.2005 verwiesen.
12Die Prüfer und nachfolgend der Beklagte kamen aufgrund der im Rahmen der Prüfung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (insbes. den von allen Gesellschaftern unterschriebenen Gesellschafterlisten, dem Wortlaut der Verträge vom 30.6.1995, dem Schriftwechsel mit Banken und Versicherungen und den dort vorgetragenen Beteiligungsverhältnissen sowie den Erklärungen der Gesellschafter D und E, z.B. gegenüber dem mit der Abwicklung des Treuhandvertrages beauftragten Notar laut Gesprächsprotokoll vom 5.6.1997) zu dem Ergebnis:
13- dass der Kläger B am 30.6.1995 zu 33 1/3 an der GbR „A“ beteiligt
14war und im Rahmen der Auseinandersetzung am 30.6.1995 zusätzlich 33 1/3 Anteile von den ausscheidenden Gesellschaftern D und E hinzu erworben habe;
15- die Klägerin C. am 30.6.1995 noch nicht an der GbR „A“ beteiligt war und am 30.6.1995 33 1/3 Anteil erworben habe.
16Daher sei aufgrund der Verträge vom 30.6.1995 ab dem 1.7.1995 zunächst eine GbR „A“ im Verhältnis: B 66 2/3 / C 33 1/3 Anteile entstanden. Von seinem Anteil von 66 2/3 habe der Kläger B sodann 65 2/3 v.H. auf C übertragen, so dass ab dem 17.5.1996 die GbR „A“ in dem vereinbarten Verhältnis C 99 v.H. / B 1 v.H. bestanden habe; zeitgleich mit den Grundstücksgesellschaften „GBR II“ und „GBR III“, die ebenfalls ab diesem Zeitpunkt in dem vereinbarten Verhältnis C 99 v.H. / B 1 v.H. bestanden.
172. Feststellungen während der Prüfung zum Entstehen eines Veräußerungsgewinns durch Übertragung von 65 2/3 Anteilen des Klägers B auf die Klägerin C zum 17.5.1996 an dem Objekt „A“:
18Die Prüfer ermittelten einen Veräußerungsgewinn des Klägers B aus der Übertragung der 65 2/3 Anteile auf die Klägerin C zum 17.5.1996 in Höhe von … DM (ohne Gewerbesteuerrückstellung, s. Bp-Bericht 12.7.2002, GbR „A“, Tz 21).
19Der Veräußerungsgewinn des Klägers wurde errechnet nach dem Wert der Gegenleistung durch die Klägerin C (hier bestehend aus der Übernahme der zum 17.5.1996 bestehenden Verbindlichkeiten im Umfang von 65 2/3 v.H. durch C):
20…
21Die Einzelheiten dazu sind in Anlage 1 des Bp-Berichts vom 12.7.2002 dargestellt.
22…
23Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnungen wird auf den Bp-Bericht und die erstellten Anlagen Bezug genommen.
243. Feststellungen zum Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels :
25…
26Die Prüfer stellten fest, dass die Kläger außer an den oben (zu 1) genannten 7 Grundstücksgemeinschaften noch an weiteren Grundstücksgemeinschaften beteiligt waren :
27- …
28Laut Feststellungen der Prüfer war zwar in den Gesellschaftsverträgen häufig angegeben, dass der Gesellschaftszweck in dem Besitz, der Erhaltung und Vermietung der Immobilie bestehen solle. …
29Die Prüfer stellten darüber hinaus fest, dass im Gegensatz zu dem in der Vereinbarung vom 16.11.1990 angegebenen Zweck der „Vermögensverwaltung“ bezüglich des Objektes … vereinbart worden war, dass der Gesellschaftszweck den Weiterverkauf des Grundstücks umfassen solle .
30…
31Für den Zeitraum ab 1995 ermittelten die Prüfer zusätzlich zu den oben dargestellten An- und Verkäufen weitere Veräußerungsversuche und Vermarktungspläne der Kläger bezüglich der o.g. Grundstücke bzw. Grundstücksbeteiligungen:
32…
33Die Prüfer und nachfolgend der Beklagte zogen aus der Vielzahl der Veräußerungen und Veräußerungsversuche den Schluss, dass eine gewerbliche Tätigkeit im Form eines gewerblichen Grundstückshandels vorgelegen habe, die sämtliche Grundstücke (mit Ausnahme des selbst genutzten Einfamilienhauses) umfasst habe.
34Für das im vorliegenden Verfahren streitige Objekt „A“ ergebe sich die Weiterveräußerungsabsicht bereits aus den festgestellten Verkaufsversuchen der Jahre 1992, 1995 und 2000. Für die …gelte insofern etwas anderes, als …für diese Grundstücke keine Weiterveräußerungsversuche festgestellt worden seien. Die Prüfer ordneten daher die Grundstücke … dem Anlagevermögen des gewerblichen Grundstückshandels zu und berücksichtigten im Rahmen der Gewinnermittlungen ab dem 17.5.1996 für diese Grundstücke eine Abschreibung. Auf den Bp-Bericht vom 12.7.2002 … sowie die Urteilsgründe vom heutigen Tag wird verwiesen.
354. Feststellungen zur Durchführung eines einheitlichen Feststellungsverfahrens für die Objekte … ab dem 17.5.1996
36Die Prüfer stellten fest, dass die Kläger schließlich nach dem Ausscheiden anderer Gesellschafter ab 1995/1996 Alleingesellschafter von insgesamt 10 Grundstücksgesellschaften geworden waren.
37- Für sieben Grundstücksgesellschaften hatten die Kläger ein Beteiligungsverhältnis von jeweils 50 v.H./50 v.H. vereinbart … und
38- für die drei Objekte … – wie oben ausgeführt - das Beteiligungsverhältnis von C. 99 v.H. / B 1 v.H..
39Die Prüfer ermittelten, dass die Gesellschaften solange, wie Dritte beteiligt waren, nach außen hin abgrenzbar unter den Geschäftsbezeichnungen der Objekte auftraten…. Nach der Auseinandersetzung wurden diese klaren Gesellschaftsnamen nicht mehr beibehalten. Die Kläger traten nunmehr einheitlich für alle Objekte unter der Bezeichnung „B&C GBR“… auf. Unter diesen Bezeichnungen wurde für alle Objekte der Schriftverkehr geführt und die Mietverträge geschlossen, ohne dass sich noch eine bestimmte Bezeichnung den einzelnen Objekten zuordnen ließ. Auch Rechnungen und Klagen wurden an die „B&C GBR“ gerichtet. Für alle Objekte trat der Kläger B als Geschäftsführer der „B&C GBR“ auf.
40Auch organisatorisch und finanziell gab es keine Trennung der verschiedenen Grundstücke und Gesellschaften. …
41Es gab auch finanziell keine getrennten Barkassen; es wurden Grundschulden für Objekte aufgenommen, die Gelder aber zum Teil für Aufwendungen und Zinszahlungen anderer Objekte verwandt. Verkaufserlöse von Grundstücksteilen wurden nicht ausschließlich objektbezogen verwandt. Schecks über Mietzahlungen wurden nicht dem betreffenden Grundstücksbankkonto gutgeschrieben, sondern jeweils demjenigen Konto, das gerade Finanzbedarf hatte; ebenso wurde bei der Bezahlung von Handwerkern und auch sonstigen Rechnungen verfahren. Bei Beginn der Fahndungsprüfung gab es auch keine nach Objekten getrennte Buchführung, insbesondere keine zeitnahen Aufzeichnungen der Zahlungsein- und Ausgänge. Es waren keine Jahresabschlüsse für die einzelnen Objekte erstellt worden, auch keine zeitnahen Aufstellungen über die laut Feststellungen der Prüfer in großem Umfang durchgeführten Verrechnungen von Mietforderungen und Mietminderungen. Die Prüfer kamen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es nicht zuletzt wegen der wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell nicht vorgenommenen Trennung der Objekte und der fehlenden Zuordnung von Einnahmen, Ausgaben und Bilanzwerten dem Steuerberater nicht möglich gewesen sei, Bilanzen und Steuererklärungen für die einzelnen Gesellschaften zu erstellen.
42Im Rahmen der …Prüfungen wurden sodann die Besteuerungsgrundlagen im Zusammenwirken der Prüfer mit dem damaligen Steuerberater der Kläger und dem Kläger B als Geschäftsführer für alle zehn Grundstücksgesellschaften getrennt ermittelt, teilweise auf der Grundlage vorhandener Aufzeichnungen, teilweise im Schätzwege. Dabei wurde in nicht unerheblichem Umfang bezüglich einer Vielzahl von im Einzelnen nicht mehr aufklärbarer Zuordnungsfragen Einvernehmen herbeigeführt…
43Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte sodann für die Grundstücksgemeinschaft „A“ am 17.7.2002 einheitlich und gesonderte Feststellungsbescheide 1995 (1.7.1995 bis 31.12.1995) und 1996 (1.1.1996 bis 17.5.1996).
44Für den Zeitraum 1995 (ab 1.7.1995-31.12.1995) wurde festgestellt:
45- ein laufender Verlust aus Gewerbebetrieb von ./. … DM,
46der den Beteiligten B zu 2/3 v.H., C zu 1/3 v.H. zugerechnet wurde.
47Für den Zeitraum 1996 (1.1.1996 bis 17.5.1996) wurde festgestellt:
48- ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von + … DM
49(lfd. Verlust ./. … DM, Veräußerungsgewinn + … DM,
50Gewerbesteuerrückstellung ./. … DM, s. Bp-Bericht vom 12.7.2002, Anlage 2), davon wurden dem Beteiligten B + … DM (2/3 des lfd. Verlust sowie der gesamte Veräußerungsgewinn) und der Beteiligten C ./. … DM (1/3 des lfd. Verlust) zugerechnet.
51Für den Zeitraum ab 17.5.1996 ergingen wegen der ab diesem Zeitpunkt für die Gesellschaften …bestehenden Gleichheit der Beteiligungsverhältnisse (C 99 v.H. / B 1 v.H.) und wegen des festgestellten wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Zusammenhangs der Gesellschaften einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide 1996 (ab 17.5.1996) bis 1998. Diese sind Gegenstand des Klageverfahrens 9 K 4196/93 F (siehe Urteil vom heutigen Tag).
52Eine daneben durchzuführende gesonderte und einheitliche Feststellung für die… GbR ab 17.5.1996 wurde hingegen mit Bescheiden vom 17.7.2002 für die Jahre 1997 und 1998 abgelehnt.
53Die Kläger erhoben als Gesellschafter der GbR … am 16.8.2002 gegen die Bescheide vom 17.7.2002 Einspruch und machten geltend, das Objekt „A“ sei zu Unrecht dem gewerblichen Grundstückhandel zugerechnet worden. Es gehöre zum privaten Vermögensbereich der Ehegatten. Es sei dauerhaft beabsichtigt gewesen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Die Eheleute hätten das Alleineigentum an dem Grundstück aufgrund einer Realteilung der Gesellschaften gegen einen sog. Spitzenausgleich erworben. Auch die in die Berechnung des Veräußerungsgewinns zum 17.5.1996 eingestellte Schuldübernahme auf der Grundlage von …. DM sei im Vergleich zu den objektiven Wertverhältnissen des Grundstücks völlig überhöht und unrealistisch. Das Gebäude habe sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand befunden. Wegen der Undichtigkeit des Daches und der vorhandenen Asbestbelastung müsse 1996 eine Teilwertabschreibung von …. DM vorgenommen werden.
54Der Beklagte sah die Einwendungen auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen nicht als durchgreifend an und wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 22.5.2003 als unbegründet.
55Mit der dagegen erhobenen Klage wiederholten und vertieften die Kläger in der Klageschrift vom 17.10.2003 zunächst ihr Vorbringen, es sei lediglich beabsichtigt gewesen, das Objekt „A“ – wie alle anderen Grundstücke auch – langfristig zu vermieten und aus den Vermietungserlösen den Lebensunterhalt zu bestreiten. …. Eine gewerbliche Betätigung habe daher weder auf der Ebene der Gesellschaften noch auf der Ebene der Gesellschafter vorgelegen. Die zwischenzeitlichen Verkaufsversuche an Dritte seien bewusst schwebend unwirksam geschlossen worden und daher nicht „ernst“ gemeint gewesen und hätten nur der Meinungsbildung über die Werte der Objekte zum Zwecke der Auseinandersetzung gedient.
56Nach Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 79 b Abs. 2 FGO zum Vortrag von Tatsachen (gerichtliche Verfügung vom 28.3.2007) tragen die Kläger mit Schriftsatz vom 15.5.2007 Folgendes vor:
57Die Feststellungsbescheide 1995 und 1996 für das Objekt „A“ seien bezüglich der Zurechnung der Einkünfte fehlerhaft
58…
59Des Weiteren wenden sich die Kläger gegen die Gewinnermittlung 1996.
60…
61Die Kläger haben die Klage gegen den Feststellungsbescheid 1995 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen; das Verfahren wurde insoweit abgetrennt und eingestellt.
62Die Kläger beantragen,
63für 1996 einen Verlust von … DM festzustellen, für 1997 einen Verlust von … DM festzustellen, für 1998 einen Verlust von … DM festzustellen. Für 1996 ist kein Veräußerungsgewinn festzustellen.
64Der Beklagte beantragt,
65die Klage abzuweisen, mit der Ausnahme, dass 1996 der festgestellte laufende Verlust um 38.250 DM zu erhöhen ist.
66…
67Die Klage ist zum überwiegenden Teil unbegründet.
68Eine Änderung der festgestellten Einkünfte 1996 ist nur insoweit vorzunehmen, wie der laufende Verlust um … DM zu erhöhen ist. Der Beklagte hat dieser Änderung zugestimmt.
69Darüber hinaus ist Klage unbegründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid 1996 ist im Übrigen rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat auch zu Recht eine einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften 1997 und 1998 für das Objekt A abgelehnt.
70Der Beklagte hat im angefochtenen Feststellungsbescheid 1996 zutreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG für die Zeit 1.1.1996 bis 17.5.1996 festgestellt und den Klägern als Beteiligten nach dem Beteiligungsverhältnis Kläger B . 2/3 (66 2/3 Anteil), Klägerin C 1/3 (33 1/3 Anteil) zugerechnet.
71Das Gericht ist aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon überzeugt, dass die Tätigkeit der Kläger insgesamt und für alle Jahre auf die Erzielung gewerblicher Einkünfte ausgerichtet war und dass die wirtschaftlichen Betätigungen der Kläger sowohl die Erzielung von Gewinnen aus dem An- und Verkauf von Grundstücken und Grundstücksbeteiligungen als aus der Vermietung und Verpachtung der Objekte umfassen.
72Dies ergibt sich nicht nur aus der Vielzahl der festgestellten Grundstücksan- und Verkäufe und der zahlreichen Veräußerungsversuche in den Jahren 1990 bis 2000, sondern auch und gerade aus der Art und Weise der wirtschaftlichen Betätigungen, die
73– neben der Vermietung - auf eine zielgerichtete Vermarktung der Gewerbeimmobilien ausgerichtet war. Dafür sprechen die Zahlreichen aufgefundenen Verträge und die Korrespondenz mit Unternehmensberater, Maklern, Investoren und Banken zu „Modelldarstellungen“, „Vermarktungsstrategien“ und „Erwerbermodellen“, außerdem auch bereits die von den Gesellschaftern entwickelte „Konzeption“ zur Nutzung von Industriebrachen, wie sie in der Vereinbarung vom 16.11.1990 umschrieben und tatsächlich umgesetzt wurde. In der Vereinbarung vom 16.11.1990 wird zwar die gemeinschaftliche „Vermögensverwaltung“ durch Vermietung und Verpachtung als Ziel der wirtschaftlichen Tätigkeiten benannt. Tatsächlich wurde aber das Grundstück G laut Kaufvertrag vom 29.5.1990 zum Zweck der „sofortigen Weiterveräußerung“ erworben. Auch bezüglich des im November 1991 erworbenen Objektes A wurde entgegen der Vereinbarung einer „Vermögensverwaltung“ kurz nach Erwerb ein Wertgutachten über ein mehrfaches des gezahlten Kaufpreises (gezahlter Kaufpreis …. DM, Wertgutachten …. DM) eingeholt und auf dessen Grundlage 13 Monate später ein Kaufvertrag geschlossen, der einen beachtlichen Gewinn erbracht hätte (Verkaufspreis …. DM). Wenn somit die Gesellschafter in der Vereinbarung vom 16.11.1990 formuliert haben, sie hätten eine „Konzeption“ entwickelt, wonach es trotz der den Industriebrachen anhaftenden Risiken (Altlasten, Baumängel, Vermietungsschwierigkeiten und Beleihungsprobleme) „hochprofitabel“ sei, derartige Objekte zu erwerben, können sie nicht die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemeint haben, die bei weitem nicht die Schuldzinsen abdeckten (jährlicher Minussaldo laut „Liquiditätsaufstellung zum 30.11.1993“: ./. … DM, davon Objekt G ./. …. DM, Objekt A ./. … DM) und bereits aus diesem Gesichtspunkt zur „Bestreitung des Lebensunterhalts der Ehegatten“ ungeeignet waren. „Hochprofitabel“ konnten diese Objekte nur dann sein, wenn sie – wie offensichtlich auch geplant – möglich ist bald ganz oder teilweise weiterveräußert oder in sonstiger Weise vermarktet wurden.
74Vor diesem Hintergrund können sich die Kläger nicht darauf berufen, es sei lediglich eine „Vermögensverwaltung“ vereinbart worden, daher könne kein gewerblicher Grundstückshandel vorgelegen haben. Die Gewerblichkeit in steuerlichen Sinne kann nicht dadurch verhindert werden, dass in Verträgen eine „Vermögensverwaltung“ vereinbart wird, wenn in tatsächlicher Hinsicht die wirtschaftliche Betätigung darüber hinausgeht. Dies haben ausweislich der aufgefundenen Korrespondenz offenbar auch die Gesellschafter D und E im Jahr 1994 erkannt und die Auseinandersetzung der Grundstücksgesellschaften gefordert.
75Für das Objekt A ergibt sich die Weiterverkaufsabsicht und damit das Vorliegen gewerblicher Einkünfte bereits – wie ausgeführt – daraus, dass das am 6.11.1991 für … DM erworbene Grundstück 13 Monate später auf der Grundlage eines am 21.11.1991 eingeholten Wertgutachtens über … DM an dritte Personen weiterverkauft werden sollte (Kaufvertrag vom 12.12.1992 über … DM); des Weiteren daraus, dass der Kläger B am 20.1.1995 versuchte, seine Beteiligung an dem Grundstück für …. DM an Dritte zu veräußern; außerdem wurden während der Prüfung Verkaufsverhandlungen der Kläger mit der Stadt A festgestellt; schließlich wurde das Grundstück im Jahr 2002 für …. € weiterverkauft.
76Angesichts dieses Sachverhalts ist auch der Einwand der Kläger, eine gewerbliche Tätigkeit liege nicht vor, da die Kläger 1995 das Alleineigentum an dem Grundstück A aufgrund der „Realteilung einer 1990 gegründeten vermögensverwaltenden Obergesellschaft“ erworben hätten, unerheblich. Die Gewerblichkeit der Einkünfte folgt im Streitfall nicht aus der Auseinandersetzung der verschiedenen Grundstücksgemeinschaften zum 30.6.1995, sondern wie dargestellt aus den An- und Verkäufen, den Verkaufsversuchen und Vermarktungsplänen. Auch der angesetzte Veräußerungsgewinn des Klägers B resultiert nicht aus den Verträgen vom 30.6.1995, sondern aus den zeitlich danach erfolgten Anteilsübertragungen zwischen den Klägern zur Begründung einer GbR im Verhältnis 99 % zu 1 % Beteiligung. Der Beklagte weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass selbst für den Fall – was durch die Prüfung nicht festgestellt werden konnte – , dass mit der Vereinbarung vom November 1990 eine „Obergesellschaft“ zwischen den Klägern und den Gesellschaftern D und E zusätzlich zu den verschiedenen Grundstücks-GbRs geschlossen worden sein sollte, auch diese
77„Obergesellschaft“ wegen der An- und Verkäufe, Verkaufsversuche und Vermarktungsüberlegungen jedenfalls keinen „vermögensverwaltenden“ Charakter gehabt haben könne, sondern ebenfalls gewerblich tätig gewesen sei. Das Gericht braucht sich indessen mit den Behauptungen der Kläger zum Bestehen einer „Obergesellschaft von November 1990 bis 30.6.1995“ im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu befassen, da vorliegend über die Einkünfte ab dem 1.7.1995, d.h. nach der Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaften, zu entscheiden ist.
78Das Gericht ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit der Kläger zutreffend auf die Kurzformel gebracht werden kann, die auch die F-Bank in ihrer Kreditzusage vom 27.3./30.3.1995 (s. Urteilsgründe im Verfahren 9 K 4196/03 F) gewählt hat, und zwar aufgrund derjenigen Informationen, die die Kläger der Bank zur Beschreibung ihrer Tätigkeit gegebenen hatten: Die Kläger waren langjährig erfolgreich im An- und Verkauf und der Vermietung von Gewerbeimmobilien tätig.
79Auch die Einwendungen der Kläger bezüglich der Zurechnung der Einkünfte
80auf die Beteiligten im Verhältnis B 2/3 (66 2/3) zu C 1/3 (33 1/3) Anteil greifen nicht durch. Die mit Schriftsatz vom 15.5.2007 vorgetragene Behauptung, der Kläger B habe bereits „mit Übertragungsvertrag vom 10.5.1995 seinen gesamten Gesellschaftsgründungsanteil von 33 1/3 v.H.“ auf seine Ehefrau übertragen, ist bereits durch das eigene Vorbringen der Kläger gegenüber dem Grundbuchamt im Jahre 1997 wiederlegt. Mit der „klarstellenden Erklärung“ vom 16.4.1997 hatten die Kläger zur Ausräumung der Zweifelsfragen gegenüber dem Grundbuchamt vorgetragen, dass am 10.5.1995 nicht der gesamte Gesellschaftsanteil des B auf C übertragen worden sei, sondern nur ein Teil davon; beide Ehegatten seien stets an der GbR beteiligt gewesen.
81Das Gericht sieht es darüber hinaus in Übereinstimmung mit den Feststellungen des
823. Senats in den rechtskräftigen Urteilen vom 25.10.2005 (3 K 760/03 GE und 3 K 762/03 GE) als nicht nachgewiesen an, dass am 10.5.1995 Gesellschaftsanteile zwischen den Klägern übertragen wurden. Die behaupteten „Übertragungsverträge vom 10.5.1995“ lagen seinerzeit weder dem Grundbuchamt noch den damaligen Mitgesellschaftern D und E vor; sie wurden auch nicht dem Prüfer oder dem Beklagten und auch weder dem 3. Senat in den oben genannten Verfahren noch im vorliegenden Klageverfahren vorgelegt. Von den Klägern vorgelegt wurde stets nur die schriftliche Erklärung der Kläger vom 17.5.1996 mit der Behauptung, es seien am 10.5.1995 Anteile von B auf die Ehefrau übertragen worden; wobei nur die Unterschriften der Kläger am 17.5.1996 beglaubigt wurden, nicht der Inhalt der Erklärung und somit auch nicht die behauptete Übertragung von Anteilen am 10.5.1995.
83Vor diesem Hintergrund der Sachverhaltsfeststellungen ist die mit Schriftsatz vom 15.5.2007 beantragte, erneute Vernehmung der ehemaligen Gesellschafter D und E, die bereits im Verfahren vor dem 3. Senat als Zeugen zum Bestehen der angeblichen Verträge vom 10.5.1995 gehört wurden und dort ausgesagt haben, dass auch ihnen die angeblichen Verträge vom 10.5.1995 nicht vorgelegt wurden, entbehrlich. Die ehemaligen Gesellschafter werden vorliegend als Zeugen dafür benannt, dass es entgegen ihren Erklärungen laut Gesprächsprotokoll vom 5.6.1997 nunmehr keinen Grund mehr für ihre Behauptung gebe, dass der Vertrag vom 10.5.1995 rückdatiert sei. Es mag zutreffen, dass nach der Entscheidung über die Grunderwerbsteuer kein Grund mehr für die Behauptung besteht, der von den Klägern behauptete Vertrag vom 10.5.1995 sei rückdatiert. Auch aus der Tatsache, dass kein Grund mehr für eine Behauptung besteht, ergibt sich indessen nicht, dass der angebliche Vertrag vom 10.5.1995 tatsächlich existiert.
84Zur Überzeugung des Gerichts steht demgegenüber fest – unabhängig von der Erklärungen der ehemaligen Gesellschafter D und E zur fraglichen Rückdatierung der nicht nachgewiesenen Übertragungsverträge vom 10.5.1995 - , dass zum 30.6.1995 der Kläger B neben den Gesellschaftern D und E zu jeweils 33 1/3 Anteil an der GbR A beteiligt waren und dass am 30.6.1995 die Gesellschafter D und E ihre Anteile in gleichem Umfang auf den Kläger B und die Klägerin C übertrugen. Dies ergibt sich aus den unterschriebenen Gesellschafterlisten, aus dem Wortlaut der Verträge vom 30.6.1995, insbesondere aus dem Treuhandvertrag, und auch aus dem gesamten aufgefundenen Schriftwechsel mit Banken und Versicherungen.
85Der Beklagte hat auch zutreffend einen Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2 EStG) aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen von dem Kläger B auf die Klägerin C zum 17.5.1996 ermittelt. Die Kläger haben bezüglich des Objekts A, ebenso wie für die Objekte H I und H II, ein GbR-Beteiligungsverhältnis von C 99 v.H. / B 1 v.H. vereinbart. Diese Änderungen wurden zum 17.5.1996 beantragt und nachfolgend vollzogen. Die Übertragung der Anteile erfolgte gegen die anteilige Übernahme der Vermögenswerte (Grundstück, Schulden und Lebensversicherungsguthaben). Der Veräußerungsgewinn ist gemäß § 16 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises zu den Anschaffungskosten zu ermitteln. Dies ergab hier für den Kläger B einen Veräußerungsgewinn von … DM. Die vom Beklagten zugrunde gelegte Berechnung der Prüfer im Bericht vom 12.7.2002, Tz 21 in Verbindung mit Anlage 1 ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden.
86Der Berechnung liegen zutreffend die Anschaffungskosten der Kläger zum 1.7.1995 von … DM (für 66 2/3 Anteile) zugrunde. Eine Teilwertabschreibung wegen eines Irrtums über die Werthaltigkeit bzw. wegen einer „Fehlmaßnahme“ im Sinne der Rechtsprechung kommt nicht in Betracht. Den Klägern waren ausweislich der von ihnen mitentwickelten „Konzeption zur Nutzung von Industriebrachen“ vom November 1990 nicht nur die möglichen Probleme bei Erwerb derartiger Immobilien bekannt (Altlasten, Baufälligkeit von Gebäuden, Vermietungsschwierigkeiten), sondern sie waren der Ansicht, es sei gleichwohl „hochprofitabel“ , mit derartigen Risiken belastete Objekte zu erwerben. Darüber hinaus war bereits einem der ersten Mieter des Objekts A, der Firma I, mit Vertrag vom 17.7.1992 eine vollständige Instandsetzung des Daches zugesagt worden; der Mietvertrag wurde jedoch wegen der nicht behobenen Dachundichtigkeit zum 28.2.1993 aufgehoben. Auch haben die Kläger selbst mehrfach vorgetragen, dass weitere Vermietungen in der Folgezeit wegen der vorhandenen baulichen Mängel scheiterten bzw. Mieter Mietminderungen in erheblichem Umfang geltend machen (zum Dauerstreit mit dem Mieter J GmbH s. Verfahren 9 K 4196/03 F). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2007 dargelegt, dass angesichts dieses Sachverhalts keine Teilwertabschreibung aus dem Gesichtspunkt einer Fehlmaßnahme in Betracht komme. Daraufhin haben die Kläger die Klage für das Jahr 1995 zurückgenommen.
87Darüber hinaus wurden in die Berechnung des Veräußerungsgewinns auch zutreffend die von der Klägerin C zum 17.5.1996 anteilig (65,66 v.H.) übernommenen Schulden gegenüber der Bank K für die Darlehenskonten Nr. () und () eingestellt. Die Verbindlichkeiten für diese Darlehen betrugen zum 17.5.1996 insgesamt … DM und standen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile an dem Grundstück A durch die Kläger von den ausscheidenden Gesellschaftern D und E aufgrund des Kaufvertrages vom 30.6.1995.
88In der Klageschrift vom 21.10.2003 und im Schriftsatz vom 15.6.2007 haben die Kläger dazu vorgetragen, dass für die Übertragung der GbR-Anteile an dem Objekt A .. DM gezahlt wurden. Dies trifft zu: Aus der Korrespondenz mit der Bank K ergibt sich im Einzelnen, dass die Abwicklung des Kaufvertrages über die Anteile an dem Objekt A in der Weise durchgeführt wurde, dass der Kläger B zur Finanzierung des Kaufpreises von …. DM für das Objekt A zwei zusätzliche Darlehen bei der Bank K aufnahm (Konto-Nr.() und ()) und dass diese Darlehensgelder sodann – wie im Kaufvertrag und Treuhandvertrag vom 30.6.1995 vereinbart - zum 12.7.1995 auf die von den Veräußerern D und E bestimmten Konten bei der Bank K zu deren Gunsten gutgeschrieben wurden, und zwar auf d e r e n Darlehensverbindlichkeiten bei der Bank K für das Grundstück G. Dadurch verminderten sich die zum 12.7.1995 auf dem Grundstück G insgesamt lastenden Verbindlichkeiten der Alleingesellschafter D und E entsprechend. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr an der GbR G beteiligt; sie war aus der GbR durch Kündigungserklärung zum 31.3.1995 ausgeschieden, sodass nur noch die Gesellschafter D und E verblieben waren, wie auch von den Klägern in der Klageschrift vom 21.10.2003, Seite 21 oben, vorgetragen wurde. Nach Gutschrift der Kaufpreiszahlung (laut Bankbescheinigung am 12.7.1995) setzten sich die Alleingesellschafter des Objekts G D und E– ebenfalls vereinbarungsgemäß – bei der Bank K dafür ein, dass die frühere Mitgesellschafterin C aus der Mithaft für die auf dem Grundstück G lastenden Verbindlichkeiten entlassen wurde, was schließlich auch geschah.
89Demgegenüber haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2007 behauptet, die zum 17.5.1996 auf dem Grundstück A lastenden Darlehen bei der Bank K über … DM stünden nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Finanzierung des Anteilserwerbs an dem Objekt A, sondern die Zahlung von . DM sei aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Klägerin C und den Gesellschaftern D und E erfolgt, um die Haftfreistellung der Klägerin C aus dem Objekt G zu erlangen und dies sei wiederum Voraussetzung für den Erwerb des Objekts A gewesen. Daher seien die Verbindlichkeiten von … DM steuerlich nicht dem Objekt A, sondern dem Objekt G zuzurechnen.
90Unabhängig davon, dass dieser Sachvortrag nach der vom Gericht mit Verfügung vom 28.3.2007 gesetzten Ausschlussfrist gemäß § 79 b Abs. 2 FGO erfolgte und daher zurückzuweisen ist, steht diese Sachverhaltsdarstellung in Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen der Kläger. Mit Schriftsatz vom 15.5.2007 wurde auf S. 7 ausdrücklich nochmals vorgetragen und ebenfalls unter Beweis gestellt, dass die Darlehensaufnahme bei der Bank K über …. DM und die Besicherung über das Objekt A in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile von D und E auf die Kläger stehe; die Kreditmittel seien von den Klägern an die Gesellschafter D und E für das Objekt A gezahlt worden, um damit den Kredit der Gesellschafter D und E für das Objekt G zurückzuführen. Von diesem Sachverhalt geht auch das Gericht – wie oben dargestellt – als zutreffend aus. Daraus ergibt sich jedoch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Darlehen mit dem Erwerb der Anteile an dem Objekt A, denn die Darlehensvaluta wurde am 12.7.1995 an die Veräußerer D und E zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises für die Übertragung der Anteile verwendet.
91Durch den Umstand, dass die Verkäufer der Anteile an dem Objekt A D und E den erhaltenen Kaufpreis dazu verwendeten, um im Juli 1995 ihre eigenen Verbindlichkeiten für das Objekt G zurückzuführen, wird kein wirtschaftlicher Zusammenhang der Darlehen über … DM mit dem Objekt G hergestellt, selbst wenn die Bank K die Rückführung der Kredite auf dem Objekt G durch die Darlehensnehmer D und E zur Voraussetzung für eine Haftentlassung der Kläger erklärt haben sollte. Denn der steuerlich beachtliche Zusammenhang eines Finanzierungsdarlehens richtet sich entscheidend danach, wofür der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta verwendet, nicht danach, wie der gezahlte Kaufpreis vom Verkäufer nach Erhalt der Zahlung verwendet wird. Die Verwendung der zusätzlich aufgenommenen Darlehen über … DM erfolgte jedoch eindeutig zur Bezahlung des Kaufpreises für das Objekt A, wie auch von den Klägern mehrfach selbst vorgetragen wurde.
92Darüber hinaus bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Beklagte ab dem 17.5.1996 eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Objekte H I, H II und A durchgeführt (Klageverfahren 9 K 4196/03 F) und im Hinblick darauf den Erlass von (Einzel-) Feststellungsbescheiden 1997 und 1998 für das hier streitige Objekt A abgelehnt hat. Die Kläger haben gegen den Erlass der Ablehnungsbescheide im Einzelnen keine weiteren Einwendungen erhoben.
93Damit ergeben sich insgesamt folgende Änderungen zur einheitlich und gesonderten Feststellung 1996 für das Objekt A (1.1.1996 bis 17.5.1996):
94…
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 und § 137 FGO. Das Unterliegen des Beklagten ist geringfügig und beruht auf Tatsachen, die die Kläger bereits im Einspruchsverfahren hätten geltend machen können und sollen.
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