Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 5189/03 G

Tenor

Die geänderten Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999 vom 31.03.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2003 werden dahingehend geändert, dass beim Messbetrag nach dem Gewerbeertrag die Gewinne jeweils um Betriebsausgaben in Höhe der Spieleinsatzanteile von 44,8 % abzüglich der Abschläge für tatsächlich gespielte Lottoscheine von 329.557,78 Euro (= 644.559 DM) für 1998 und 259.676,97 Euro (507.884 DM) für 1999 vermindert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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