Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 447/07 K,F

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 11.07.2007 betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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