Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 1416/05 K,F

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2007 und Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 2000, des Bescheids über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 30.06.2000, der Bescheide über die gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 36 Abs. 7, zum steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 2 KStG, der Feststellung von Teilen des Nennkapitals gemäß § 28 Abs. 1 KStG und der Feststellung gemäß § 38 Abs. 1 KStG jeweils zum 30.06.2000 vom 30.12.2004 werden:

1. die Körperschaftsteuer 2000 unter Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine Gewinnausschüttung in Höhe von 28.229.673 DM festgesetzt; der Körperschaftsteuerminderungsbetrag wird festgestellt;

2. die angefochtenen Feststellungsbescheide entsprechend den Feststellungen zu 1. geändert.

Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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