Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 679/05 E

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2003 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2005 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 12. Juni 2002 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. November 2003 und 26. November 2004 dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungsgewinn bei den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit um 173.740 DM verringert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/10, der Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird zugelassen.


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