Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 18 K 653/07 EZ

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 26.01.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.02.2007 verpflichtet, zugunsten des Klägers wegen des Erwerbs des Grundstücks "A", "B"str. eine Eigenheimzulage für den Zeitraum ab 2001 festzusetzen, ausgehend von Anschaffungskosen von 180.000,-- DM.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen; hierbei hat der Beklagte selbständig über die Berechtigung des Klägers zur Inanspruchnahme der Kinderzulagen zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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