Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 V 1214/08 A (E)

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 vom 27.11.2007 und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 06.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 25.03.2008 werden bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Hauptsachverfahren (Az. 14 K 1213/08 E) ohne Anordnung von Sicherheiten insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als die festgesetzten Einkommensteuern die unter Berücksichtigung einer Jahresfahrleistung der Mietwagen von durchschnittlich 88.600 km pro Fahrzeug zu berechnenden Einkommensteuern 2003 bis 2005 übersteigen.

Die Berechnung des auszusetzenden Betrages wird dem Antragsgegner übertragen. Das Ergebnis der Berechnung hat der Antragsgegner dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 vom 27.11.2007 und des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 vom 06.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 25.03.2008 wird bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 05.06.2008 mit der Maßgabe aufgehoben, dass die auf den vom Beklagten zu berechnenden Einkommensteuer-Aussetzungsbetrag entstandenen Säumniszuschläge ab Fälligkeit entfallen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu 88,5 % und der Antragsgegner zu 11,5 %.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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