Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 1496/06 K

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 01.03.2006 und 20.03.2006 und Abänderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 sowie über Gewerbesteuermessbeträge 2000 und 2001 werden die Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 – unter Änderung der Gewerbesteuerrückstellungen - unter Ansatz von auf EUR 2.414,83 (DM 4.723) in 1999, auf EUR 5.199,33 (DM 10.169) in 2000 und auf EUR 10.242,20 (DM 20.032) in 2001 reduzierten verdeckten Gewinnausschüttungen aus Anmietung von PKW (Textziffer 2.7 des Betriebsprüfungsberichtes vom 01.03.2006) sowie ohne Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen aus Überstundenvergütungen von jeweils EUR 984,24 (DM 1.925) in 2000 und 2001 (Textziffer 2.6 des Betriebsprüfungsberichtes) festgesetzt und die Ausschüttungsbelastungen hinsichtlich der die verdeckten Gewinnausschüttungen reduzierenden Beträge (1999: DM 3.052; 2000: DM 5.552 [1.925+3.627]) nicht hergestellt;

die Einkommensbeträge und die Tarifbelastungen für 1999 und 2000 entsprechend festgestellt;

die Körperschaftsteuererhöhungs- und -minderungsbeträge 1999 und 2000 entsprechend festgestellt;

die Gewerbesteuermessbeträge 2000 und 2001 unter entsprechender Änderung des Gewerbeertrages festgesetzt.

Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 1/10, die Klägerin zu 9/10.


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