Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 V 1838/08 A(K,G,F)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
1
Gründe:
2Die Antragstellerin hatte unter dem 25.01.2008 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der im Rubrum bezeichneten Steuer-, Steuermess- und Feststellungsbescheide gestellt (Aktenzeichen 6 V 280/08 A), den der Senat mit Beschluss vom 23.04.2008 abgelehnt hat. Bezüglich des Sachverhalts und der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 23.04.2008 Bezug genommen.
3Unter dem 26.05.2008 hat die Antragstellerin einen erneuten Aussetzungsantrag bei Gericht hinsichtlich der streitbefangenen Steuer-, Steuermess- und Feststellungsbescheide unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 23.04.2008 gestellt.
4Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Aussetzungsbeschluss vom 23.04.2008 müsse von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) geändert werden, da der Senat den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe. Insbesondere habe der Senat die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 28.09.2007 (6 K 202/04, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2008, 426), auf die die Antragstellerin im Schriftsatz vom 29.04.2008 in dem Verfahren 6 V 280/08 hingewiesen habe, nicht gewürdigt. Der Grund hierfür habe offensichtlich darin gelegen, dass der Senat die Reaktion der Antragstellerin auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.04.2008, der mit richterlicher Verfügung vom 21.04.2008 weitergeleitet worden und beim Prozessvertreter am 28.04.2008 eingegangen sei, nicht abgewartet habe.
5Im Übrigen sei der Aussetzungsbeschluss vom 23.04.2008 gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO jedenfalls wegen veränderter oder unveränderter, jedoch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zu ändern.
6Insoweit sei neben der zitierten Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (EFG 2008, 426) zu berücksichtigen, dass der Senat seine rechtliche Würdigung auf einen Sachverhaltsumstand gestützt habe, den keine der beiden Seiten vorgetragen habe und der erkennbar falsch sei. Es sei nämlich kein einziger Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass sich in der Buchführung der Antragstellerin Rechnungen befänden, denen keine Warenlieferungen zu Grunde gelegen hätten. Der entsprechende Rückschluss des Senats sei nicht nachvollziehbar und habe zumindest eine Nachfrage erfordert. Auf diese Nachfrage hin hätten sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner mitgeteilt, dass die zu Grunde liegenden Warenlieferungen erfolgt sind.
7Das Finanzgericht habe auch nicht den Umstand gewürdigt, dass die Preise, die die "O- GmbH" der Antragstellerin in Rechnung gestellt habe, günstiger als die Direktimportpreise bei "G" gewesen seien. Die Ermittlungen des Antragsgegners hätten nämlich ergeben, dass bei Lieferungen späterer Jahrgänge eine Handelsspanne bei der "O- GmbH" verblieben sei.
8Die Antragstellerin trägt des Weiteren vor, sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, zu sämtlichen Unterlagen, die der Antragsgegner offenbar vorgelegt habe und die der Antragstellerin zuvor nicht zugänglich gemacht worden seien, Stellung zu nehmen. Schon die Vorlage der Selbstanzeige von Herrn "O" hätte gezeigt, dass die Antragstellerin darin nicht benannt werde.
9Im Übrigen sei ihr vom Gericht das Recht genommen worden, auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 08.04.2008 zu antworten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Schriftsatz beinahe 14 Tage nicht weitergeleitet worden sei und bevor er dem Prozessvertreter zugehen konnte schon der abweisende Beschluss gefasst worden sei.
10Die Antragstellerin beantragt,
11unter Aufhebung des Beschlusses 6 V 280/08 A vom 23.04.2008 gemäß § 69 Abs. 6 FGO erneut die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004, Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auf den 31.12.2000 bis 2004, gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 27 Abs. 2 ff. KStG zum 31.12.2001 und gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG, sämtlich ergangen zur Steuernummer 119/5711/0748, anzuordnen.
12Der Antragsgegner beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Wegen des Vortrags des Antragsgegners im Einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 10.06.2008 Bezug genommen.
15Die Entscheidung des Gerichts ergeht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, da ein dringender Fall i. S. dieser Regelung vorliegt. Die Vertreterin des Beklagten, StOAR’in "M", hat dem Vorsitzenden unter dem 25.06.2008 mitgeteilt, dass der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen einleiten möchte. Auf den Hinweis, dass der Antragstellerin eine Frist zur Stellungnahme zu dem Schreiben des Antragsgegners vom 10.06.2008 bis zum 30.06.2008 eingeräumt sei, hat die Vertreterin des Beklagten mitgeteilt, dass der Antragsgegner bis zur zweiten Juliwoche stillhalten werde.
16Der Antrag hat keinen Erfolg.
17Das Gericht sieht keinen Anlass, den Beschluss vom 23.04.2008 deshalb aufzuheben oder zu ändern (§ 69 Abs. 6 Satz 1 FGO), weil die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen keine Gelegenheit gehabt hätte, zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 08.04.2008 in dem Verfahren 6 V 280/08 A (bei Gericht eingegangen am 16.04.2008) Stellung zu nehmen. Dieser Schriftsatz ist der Antragstellerin vom Vorsitzenden als Berichterstatter mit Verfügung vom 18.04.2008 lediglich zur Kenntnis zugesandt worden, da er nach Einschätzung des Berichterstatters gegenüber dem Vorbringen des Antragsgegners in dem Schreiben vom 19.02.2008 keinen neuen Vortrag enthielt. Da die Entscheidung des Senats in der Sache 6 V 280/08 A am 23.04.2008 erging und am 05.05.2008 zur Post gegeben wurde, konnten die Schriftsätze vom 29.04.2008 (Vorlage beim Vorsitzenden als Berichterstatter am 06.05.2008) und vom 13.05.2008 bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
18Die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses 6 V 280/08 A vom 23.04.2008 kommt auch gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht in Betracht. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
19Der Vortrag der Antragstellerin sowohl in den Schriftsätzen vom 29.04.2008 und vom 13.05.2008 in dem Verfahren 6 V 280/08 A sowie das Vorbringen mit dem Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 23.04.2008 (Schriftsatz vom 26.05.2008) rechtfertigen die entsprechende Aufhebung oder Änderung des Beschlusses des Gerichts nicht.
20Soweit die Antragstellerin sich auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28.09.2007 (EFG 2008, 426) beruft, liegt dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde. Der Senat hat seine Entscheidung vom 23.04.2008 darauf gestützt, dass die Übertragung des Wareneinkaufs auf die "O- GmbH" in Luxemburg und später auf die "I-GmbH" unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung zu würdigen sei. Im Einzelnen wird auf die Darstellung Blatt 8 ff. des Beschlusses vom 23.04.2008 Bezug genommen. Auf die Frage, ob es sich bei den bezeichneten luxemburger Gesellschaften um sogenannte Domizilgesellschaften gehandelt hat, kam es danach nicht an.
21Unter Berücksichtigung der detaillierten Aussage des Gesellschafter-Geschäftsführers der Antragstellerin vom 06.12.2006 beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Düsseldorf dürfte der Behauptung der Antragstellerin in dem Schreiben vom 13.05.2008 (in dem Verfahren 6 V 280/08 A), die Aussage sei unter Druck durch Drohung mit Verhaftung und Presse zustande gekommen, keine erhebliche Bedeutung zukommen. Insoweit ergeht auch der ergänzende Hinweis, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 23.04.2008 nicht davon ausgegangen ist, dass Rechnungen der luxemburger Gesellschaften vorgelegen hätten, denen keine Warenlieferungen zu Grunde gelegen hätten. Bezüglich des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts wird auf Blatt 2 bis 4 des Beschlusses vom 23.04.2008 verwiesen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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