Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 2206/06 Kg

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Änderung des Bescheides vom 10.06.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2006 ab dem 01.01.2001 für das Kind Bülent, ab dem 01.10.2003 für das Kind Tarep und ab dem 01.11.2004 für das Kind Aishe Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


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