Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 272/08 Kg

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2007 und der Einspruchsentschei-dung vom 08.01.2008 wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Abzweigung von Kindergeld ab Dezember 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼ , mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.


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