Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2975/05 VZr

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2005 wird aufgehoben, soweit damit die B-Abgabe höher als 4.341.429,20 EUR festgesetzt worden ist.

Bis zum 8. Juli 2008 trägt die Klägerin zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens. Ab dem 8. Juli 2008 trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens allein.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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