Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 Ko 768/08 KF
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
1
Gründe:
2Mit Schreiben vom 06.03.2008 hat der Erinnerungsführer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2008 in der Sache 6 V 247/07 eingelegt.
3Abweichend von der Kostenfestsetzung hält er den Ansatz der Verfahrensgebühr mit dem 1,6-fachen einer Gebühr für unzutreffend. Nach Nr. 3100 VV RVG sei die Verfahrensgebühr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem 1,3-fachen einer Gebühr zu bemessen.
4Der Erinnerungsführer beantragt,
5den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2008 zu ändern und die Verfahrensgebühr mit lediglich dem 1,3-fachen einer Gebühr zu bemessen.
6Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,
7die Erinnerung zurückzuweisen.
8Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
9Die Verfahrensgebühr ist für ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach Nr. 3200 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG- mit dem 1,6-fachen einer Gebühr zu bemessen (ebenso: FG Brandenburg vom 30. Mai 2006 1 KO 541/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1704; a.A. FG Niedersachsen vom 27. April 2005 6 KO 3/05, EFG 2005, 1803).
10Dieses gilt bereits deshalb, weil die Überschrift von Teil 3, Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses und die Vorbemerkung 3.2.1, Absatz 1, Nummer 1 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, dass die Nummer 3200 in Verfahren vor dem Finanzgericht gilt. Eine Unterscheidung zwischen Klageverfahren und sonstigen Verfahren findet sich dort ausdrücklich nicht.
11Soweit der Erinnerungsführer meint, die Bemessung der Verfahrensgebühr richte sich nach Nummer 3100 VV RVG, ist dieses nicht zutreffend. Dieses folgt aus dem Umstand, dass die Vorbemerkungen 3.2. Abs. 2 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (zu Teil 3 Abschnitt 2) lediglich Fälle erfasst, in denen das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist. Da das Finanzgericht jedoch weder ein Berufungsgericht im engen Sinne noch ein Rechtsmittelgericht überhaupt ist, fällt es auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht unter diese Bestimmung.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
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