Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 16 K 1267/07 F

Tenor

Unter Aufhebung des diesbezüglich ablehnenden Feststellungsbescheids 2003 vom 28. April 2008 wird der Beklagte verpflichtet, den auf die E GmbH entfallenden anteiligen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 450.988,28 EUR festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.


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