Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 358/08 VSt

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 09.01.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2008 verpflichtet, der Klägerin die am 08.09.2003 beantragte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz mit Wirkung ab Antragstellung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwenig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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