Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 4390/08 VM,VE

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.04.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2008 verpflichtet, der Klägerin 52.915,02 EUR Mineralölsteuer und 22.138,46 EUR Energiesteuer zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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