Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 4806/07 E

Tenor

der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2.2.2009 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2001 unter Anwendung des § 34 EStG auf die dem Kläger zugeflossene Abfindung i.H. von 534.000 DM herabgesetzt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.


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