Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 829/06 G,U,F

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 01.02.2006 werden die Gewinnfeststellungs-, die Umsatzsteuer- sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2001 dahingehend geändert, dass die Zuschätzungen des Beklagten von 384.000 DM für 1998, von 404.000 DM für 1999, von 233.000 DM für 2000 und 166.000 DM für 2001 unter Beibehaltung des Betriebsausgabenzuschlags von jährlich 25.000 DM durch Sicherheitszuschläge von 20 % auf den erklärten Jahresumsatz von 447.946 DM für 1998, von 441.538 DM für 1999, von 381.446 für 2000 und 394.729 DM für 2001 ersetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der neu festzustellenden bzw. festzusetzenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.


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