Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 Ko 2495/09 KF

Tenor

Der Beschluss vom 10.06.2009 wird dahingehend geändert, dass die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.08.2007 (Aktenzeichen 14 K 2518/07 Kg (PKH)) aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung gemäß § 45 RVG auf 333,08 EUR festgesetzt und zur Zahlung angewiesen wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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