Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 4619/08 Z

Tenor

Die Verfügung des Beklagten vom 20.10.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2008 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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