Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 3000/09 Erb

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2009 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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