Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 3660/09 EZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Streitig ist im Rahmen eines Anspruchs auf Eigenheimzulage, ob die Kläger das von ihnen erworbene Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.
3Die Kläger sind Eheleute, die nach ihren Angaben ihren Wohnsitz gemeinsam mit ihren drei Kindern unter der Anschrift "U-Straße 1" in "11111 S-Stadt" haben. Das dort belegene Einfamilienhaus erwarben sie mit notariellem Vertrag vom 27.12.2004. Nutzen und Lasten an dem Hausgrundstück gingen laut Vertrag am 11.02.2005 auf sie über. Am 12.02.2005 meldeten sich die Kläger beim Einwohnermeldeamt der Stadt "S-Stadt" um. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sie ihren Wohnsitz unter der Anschrift "B-Straße 2" in "11111 S-Stadt". Auch nach ihrer Ummeldung nutzten sie das dort belegene Einfamilienhaus. Der Umfang dieser Nutzung ist zwischen den Beteiligten im einzelnen streitig.
4Auf ihren Antrag vom 27.12.2004 bewilligte der Beklagte, das Finanzamt -FA- "S-Stadt", die Gewährung der Eigenheimzulage und setzte diese für die Jahre 2005 bis 2012 in Höhe von 3.640,- EUR pro Jahr fest.
5Nach einer von Januar 2009 an durchgeführten Ermittlung des Außendienstes der Stadt "S-Stadt" wurden die Kläger mit Bescheid vom 26.03.2009 von Amts wegen wieder auf die Anschrift "B-Straße 2" in "S-Stadt" umgemeldet. Zur Begründung führte die Stadt "S-Stadt" aus, dass aufgrund der Ermittlungen davon auszugehen sei, dass die Kläger entgegen ihren Angaben nicht in das in der "U-Straße 1" belegene Einfamilienhaus umgezogen seien, sondern vielmehr ihren bisherigen Wohnsitz in der "B-Straße 2" beibehalten hätten.
6Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Stadt "S-Stadt" über die erfolgte Änderung des Melderegisters hob der Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2009 die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Eigenheimzulagegesetzes -EigZulG- auf und forderte von den Klägern die Rückzahlung der für die Jahre 2005 bis 2009 bereits ausgezahlten Eigenheimzulage in Höhe von 18.250,- EUR.
7Den hiergegen an 20.05.2009 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14.09.2009 als unbegründet zurück.
8Zur Begründung führte er aus: Die Ermittlungen der Stadt "S-Stadt" ließen den Schluss zu, dass die Kläger das in der "U-Straße 1" belegene Einfamilienhaus im streitigen Zeitraum nicht in dem erforderlichen Umfang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hätten. Der Aufforderung des Finanzamts, die Besichtigung der beiden Wohnobjekte zu ermöglichen bzw. den Umfang der jeweiligen Nutzung durch Vorlage der Strom-, Wasser- und Gasabrechnungen sowie der Grundabgabenbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 nachzuweisen, seien die Kläger nicht nachgekommen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich sei. Die Kläger hätten damit ihrer sich aus § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- ergebenden Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht hinreichend entsprochen. Es wirke sich daher zu ihren Lasten aus, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage nicht nachweisen ließen, da sie für das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisbelastet seien.
9Einen Antrag der Kläger vom 20.08.2009 auf Aussetzung der Vollziehung hat der Senat mit Beschluss vom 23.09.2009 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (Az. 15 V 2975/09 A (EZ, AO), Bl. 91ff. AdV-Akte).
10Die Kläger haben am 13.10.2009 Klage erhoben.
11Sie tragen vor: Das FA habe die Festsetzung der Eigenheimzulage zu Unrecht aufgehoben. Der Anlass für die erfolgte Aufhebung der Eigenheimzulage sei inzwischen weggefallen, da sie - was unstreitig ist - am 21.08.2009 auf ihren Antrag hin wieder auf die Anschrift "U-Straße 1" umgemeldet worden seien. Unabhängig hiervon seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der Eigenheimzulage stets erfüllt gewesen, da sie die Räumlichkeiten in der "U-Straße 1" tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hätten. Ab dem 12.02.2005 hätten sie damit begonnen, mit ihren Einrichtungsgegenständen aus ihrem Haus in der "B-Straße 2" in das neue Objekt in der "U-Straße 1" in "S-Stadt" umzuziehen. Aufgrund der im Januar 2005 plötzlich aufgetretenen schwerwiegenden Erkrankung der Klägerin und der hierdurch bedingten zahlreichen Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte seien sie jedoch daran gehindert gewesen, das Haus in der "U-Straße 1" in "S-Stadt" zeitnah nach dem Übergang von Nutzen und Lasten am 11.02.2005 und unter vollständiger Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes in der "B-Straße 2" zu beziehen. Dies stehe der Festsetzung der Eigenheimzulage jedoch nicht entgegen, denn die für die Bewilligung der Eigenheimzulage erforderliche Nutzung zu Wohnzwecken liege bereits ab dem Zeitpunkt vor, ab dem der Steuerpflichtige damit beginne, die begünstigte Wohnung zu beziehen. Auch der Umstand, dass die Nutzung des in der "U-Straße 1" belegenen Wohnobjekts im streitigen Zeitraum nur gelegentlich erfolgt und nicht von Dauer gewesen sei, sei unschädlich. Denn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setze nicht voraus, dass der Steuerpflichtige mit der begünstigten Wohnung seinen gesamten Wohnbedarf decke; ausreichend sei, dass diesem das Wohnobjekt als eigener Wohnraum zur Verfügung stehe, was vorliegend der Fall gewesen sei. Eine Vermietung der Räumlichkeiten sei darüber hinaus nicht erfolgt. Die Kläger hätten sich in den Räumlichkeiten zudem gelegentlich zum Spielen mit ihren Kindern bzw. zur Freizeitgestaltung aufgehalten. Der Umstand, dass die Kläger daneben auch das in der "B-Straße 2" belegene Wohnobjekt genutzt hätten, stehe dem Anspruch auf die Eigenheimzulage nicht entgegen.
12Die Kläger beantragen sinngemäß,
13den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.04.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2009 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen im Vorverfahren. Darüber hinaus bestreitet er, dass eine Vermietung des Objekts "U-Straße 1" in "S-Stadt" nicht erfolgt sei. Ausweislich des von den Klägern am 22.09.2009 vorgelegten Mietvertrages sei das Objekt vom 01.08.1978 bis zum 30.06.2007 teilweise vermietet gewesen.
17Die Kläger erwidern hierauf mit Schriftsatz vom 27.04.2010, der dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist, dass sich das Mietverhältnis lediglich auf das hinter dem Einfamilienhaus in der "U-Straße 1" gelegene Nebengebäude erstreckt habe. Die Eigenheimzulage sei für das Hauptgebäude beantragt worden. Haupt- und Nebengebäude stellten weder räumlich noch wirtschaftlich eine Einheit dar.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die einzelnen Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist unbegründet.
21Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.04.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
221. Der Beklagte hat die Festsetzung der Eigenheimzulage zu Recht aufgehoben.
23a) Die Aufhebungsentscheidung konnte zwar nicht auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG gestützt werden. Denn nach dieser Vorschrift ist bei Wegfall der Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG während eines Jahres des Bewilligungszeitraums die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Im Streitfall beruft sich der Beklagte vielmehr darauf, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage durch die Kläger, insbesondere die Nutzung des begünstigten Wohnobjekts zu Wohnzwecken nach § 4 EigZulG, bereits von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Für die vom Beklagten beabsichtigte rückwirkende Korrektur der Festsetzung der Eigenheimzulage ist die Vorschrift des § 11 Abs. 3 EigZulG jedoch nicht einschlägig (vgl. Wacker, Eigenheimzulagegesetz, 3. Aufl. 2001, § 11, Rz. 67, 80).
24b) Die Aufhebung der Eigenheimzulage erfolgte jedoch zu Recht nach §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 155 Abs. 4 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG.
25Nach diesen Vorschriften ist ein Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Zulage führen. Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie bei Erlass des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt war. Das Finanzamt trägt dabei grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass ihm Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23.01.2002 XI R 55/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 1009 und vom 09.06.2005 IX R 75/03, BFH/NV 2005, 1765).
26Im Streitfall ist dem Beklagten nachträglich, d.h. nach Festsetzung der Eigenheimzulage am 24.03.2005, bekannt geworden, dass die Kläger das in der "U-Straße 1" in "S-Stadt" belegene Wohnobjekt (jedenfalls) zu Beginn des Förderzeitraums nicht zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 4 EigZulG genutzt haben. Dieser Umstand rechtfertigte die Versagung der Eigenheimzulage durch den Beklagten in dem für das vorliegende Anfechtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt seiner Verwaltungsentscheidung.
27Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 4 EigZulG liegt vor, wenn das Wohnobjekt von dem Steuerpflichtigen selbst und gegebenenfalls von den mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen tatsächlich bewohnt wird. Die Nutzung muss auf Dauer angelegt sein, denn der Begriff "Nutzung zu Wohnzwecken" umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit sowie Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23.07.1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160 m.w.N. – zu § 10e EStG). Das Element der Dauer ist dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen. Ist die Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige nur diese Wohnung hat (BFH-Urteil vom 31.05.1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720) und wie oft er sich in ihr aufhält (BFH-Urteil vom 28.03.1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815). Bei einer dauerhaften Nutzung ist es unerheblich, wenn der Steuerpflichtige mit der begünstigten Wohnung nicht seinen gesamten Wohnbedarf deckt. In einem solchen Fall genügt es, wenn die Wohnung dem Steuerpflichtigen ständig zur Verfügung steht und er sie im Rahmen seines Lebensführungskonzepts für Freizeitzwecke sowie als Hauswirtschaftsraum nutzt (BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 12/06, BFH/NV 2007, 1833).
28Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
29Insbesondere aufgrund der von den Klägern vorgelegten Abrechnungen über den Verbrauch von Strom, Gas und Wasser (vgl. Bl. 71ff., 76ff. der AdV-Akte) lässt sich im vorliegenden Fall feststellen, dass eine Eigennutzung des am 27.12.2004 erworbenen Einfamilienhauses in der "U-Straße 1" in "S-Stadt" durch die Kläger nicht in ausreichendem Maße stattgefunden hat. So sind dort in der Zeit von Februar bis Oktober 2005 lediglich 5 kWh, von Oktober 2005 bis Oktober 2006 8 kWh und von Oktober 2006 bis Oktober 2007 24 kWh Strom verbraucht worden; auch für den darauffolgenden Zeitraum Oktober 2007 bis Oktober 2008 ergibt sich eine nur geringfügige Steigerung auf 234 kWh. Im Vergleich dazu sind im Wohnobjekt "B-Straße 2" in "S-Stadt" im Zeitraum 2004/2005 (jeweils Oktober) 4.593 kWh, in 2005/2006 3.955 kWh, in 2006/2007 3.366 kWh und in 2007/2008 3.028 kWh Strom verbraucht worden. Ausgehend von einem Jahresdurchschnittsverbrauch eines Mehrpersonenhaushalts von ungefähr 3.500 bis 4.000 kWh belegen die Verbrauchszahlen in den genannten Zeiträumen eine vollumfängliche Nutzung des Einfamilienhauses in der "B-Straße 2". Hierfür sprechen auch die vorgelegten Gasverbrauchswerte (2004/2005: 30.158 kWh, 2005/2006: 30.508 kWh, 2006/2007: 23.064 kWh, 2007/2008: 25.725 kWh, vgl. Bl. 84ff. AdV-Akte) bei Zugrundelegung eines jährlichen Durchschnittsverbrauchs eines Mehrpersonenhaushalts von ungefähr 30.000 kWh.
30Nach den genannten Verbrauchszahlen ist im fraglichen Zeitraum eine Eigennutzung des Einfamilienhauses in der "U-Straße 1" in "S-Stadt" im Sinne von § 4 Satz 1 EigZulG nicht möglich gewesen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger. Denn wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, konnte der für Februar 2005 anvisierte Umzug in das neu erworbene Einfamilienhaus nicht wie beabsichtigt durchgeführt, sondern musste vielmehr aufgrund der kurz zuvor im Januar 2005 erstmals aufgetretenen schwerwiegenden Erkrankung der Klägerin unterbrochen werden; lediglich einzelne Einrichtungsgegenstände wurden von den Klägern in die neue Wohnung verbracht. Erst im Frühjahr oder Sommer 2009 konnte der Umzug, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, vollumfänglich realisiert werden. Im Hinblick darauf vermag sich der Senat nicht der Auffassung der Kläger anzuschließen, dass der Zeitpunkt der streitigen Wohnnutzung auf den Zeitpunkt des zunächst begonnenen, in der Folge jedoch abgebrochenen Einzugs in das erworbene Einfamilienhaus in der "U-Straße 1" zurückzubeziehen sei; denn eine solche Rückverlagerung auf den Zeitpunkt des Beginns des Einzugs erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn dieser in einem engen oder zumindest überschaubaren zeitlichen Zusammenhang in eine tatsächliche und auf Dauer angelegte Nutzung des Wohnobjekts einmündet (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2006 IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), woran es im vorliegenden Fall aufgrund der deutlichen zeitlichen Zäsur zwischen dem Beginn des Einzugs (Februar 2005) und der tatsächlichen Verlagerung des bisherigen Hausstandes der Kläger (Frühjahr/Sommer 2009) fehlt.
31Aus diesem Grund kann auch nicht der Ansicht der Kläger gefolgt werden, eine Selbstnutzung im Sinne der genannten Vorschriften liege bereits darin, dass ihnen das erworbene Einfamilienhaus von Anfang an für eine mögliche Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Denn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 4 Satz 1 EigZulG erfordert, dass die Wohnung durch den Wohnungsinhaber tatsächlich genutzt wird; dass sie – bei im Übrigen weiterhin auf Dauer angelegter und vollumfänglicher Nutzung der bisherigen Wohnung – für eine Nutzung lediglich bereitsteht, genügt nach Ansicht des Senates nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 04.05.1999 IX B 38/99, BStBl II 1999, 587; BFH-Urteil vom 29.11.1988 IX R 91/85, BStBl II 1989, 322). So indes liegt der Fall hier. Denn im Hinblick auf die genannten Verbräuche an Strom, Wasser und Gas steht bei Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls fest, dass das Einfamilienhaus in der "U-Straße 1" in "S-Stadt" lediglich für eine etwaige Nutzung bereitstand, ohne dass ein tatsächlicher Gebrauch des Objekts zum Wohnen stattgefunden hat. Die für die "U-Straße 1" vorliegenden Verbrauchszahlen etwa für die Jahre 2005 bis 2007 sind derart gering, dass sie schon nicht eine übliche Beleuchtung des Objekts zulassen. Dass und inwieweit angesichts der Verbrauchszahlen dennoch von einer Nutzung für eigene Wohnzwecke im Sinne von § 4 Satz 1 EigZulG auszugehen sein könnte, hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel darzulegen vermocht. Zum zeitlichen Umfang einer etwaigen Nutzung hat er nur relativ vage Angaben gemacht. Soweit er in rechtlicher Hinsicht vorgetragen hat, eine ausreichende Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne der genannten Vorschrift liege ungeachtet der Verbrauchszahlen darin begründet, dass die Kläger in den Räumlichkeiten der "U-Straße 1" gelegentlich mit ihren Kindern gespielt hätten bzw. dort ihrem Hobby nachgegangen seien (vgl. auch Bl. 65 AdV-Akte), vermag sich der Senat dieser Betrachtungsweise nicht anzuschließen. Allein das gelegentliche Aufsuchen von Räumlichkeiten zum Spielen mit den eigenen Kindern oder zur Ausübung des eigenen Hobbys begründet noch nicht die für die Gewährung der Eigenheimzulage erforderliche auf Dauer angelegte Häuslichkeit und Eigengestaltung der Haushaltsführung. Insoweit handelt es sich lediglich um eine allenfalls sporadische Nutzung, die nach den dargelegten Grundsätzen zur Annahme einer Nutzung im Sinne der genannten Vorschriften nicht ausreicht.
322. Die Rückforderung der für die Jahre 2005 bis 2009 bereits ausgezahlten Eigenheimzulage erfolgte ebenfalls zu Recht.
33Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Das gleiche gilt, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Diese Regelung gilt nach § 15 Abs. 1 EigZulG für die Eigenheimzulage entsprechend.
34Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn der Rechtsgrund für die Zahlung der Eigenheimzulage in Gestalt des Bewilligungsbescheids vom 24.03.2005 ist durch den angefochtenen Bescheid vom 20.04.2009 aufgehoben worden. Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen die Kläger als Leistungsempfänger im Sinne von § 37 Abs. 2 AO.
35Der Senat merkt nachrichtlich an, dass für den Zeitraum ab 2009 hinsichtlich des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 4 EigZulG eine andere Beurteilung geboten sein könnte, was aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Verbrauchszahlen betreffend den Stromverbrauch in der "U-Straße 1" in "S-Stadt" (z.B. 2.974 kWh Strom im Zeitraum Oktober 2008 bis Oktober 2009) nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Treten die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Förderzeitraums ein, hat von diesem Zeitpunkt an bis zum Ablauf des Förderzeitraums eine (erstmalige) Festsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG zu erfolgen. Eine solche Festsetzung muss indes zunächst von den Klägern beantragt und vom Beklagten beschieden werden; sie ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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