Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 4016/10 KV

Tenor

Die Verfügungen des Beklagten vom 03.08.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.


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