Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 4016/10 KV
Tenor
Die Verfügungen des Beklagten vom 03.08.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aufgrund von Steuerrückständen in Höhe von rund 523.845 EUR. Am 17. Mai 2010 erließ der Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Stadtsparkasse Z-Stadt, die fruchtlos verlief, da die Stadtsparkasse mitteilte, keine Geschäftsbeziehung zu dem Kläger zu unterhalten. Daraufhin richtete der Beklagte ein Vollstreckungsersuchen an das Wohnsitzfinanzamt Y-Stadt. Der Vollstreckungsversuch des dortigen Vollziehungsbeamten verlief ebenfalls fruchtlos.
3Am 3. August 2010 erließ der Beklagte gegen den Kläger eine Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Hiergegen legte der Kläger am 3. September 2010 Einspruch ein. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig, die Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach §§ 249, 95 AO stelle ein milderes Mittel dar, weil so die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vermieden werde.
4Am 6. September 2010 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Y-Stadt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers. Am 20. Oktober 2010 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung bezüglich "Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" und führte aus, nach § 284 Abs. 1 AO könne die Vollstreckungsbehörde die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verlangen , wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos verlaufen sei oder keine vollständige Befriedigung erwarten lasse; ferner könne sie nach § 284 Abs. 3 AO zusätzlich verlangen, dass der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis an Eides Statt versichere. Die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei nicht ermessensfehlerhaft und nicht unverhältnismäßig. Das Finanzamt habe mangels nachhaltiger Mitwirkung des Stpfl. keinen Einblick in dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bisherige Pfändungsversuche seien fruchtlos verlaufen. Weitere Vollstreckungsmöglichkeiten seien nach Aktenlage nicht ersichtlich. Aufgrund der Höhe der Rückstände sei eine nachhaltige Vollstreckung geboten. Der Steuerpflichtige habe trotz Vorhersehbarkeit der Nachforderungen weder Rücklagen gebildet noch einen Tilgungsplan vorgelegt.
5Am 16. November 2010 hat der Kläger gegen die Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Klage erhoben.
6Er trägt vor:
7Die Einspruchsentscheidung spreche nur den Einspruch gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an. Der Einspruch gegen die zugleich ausgesprochene Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sei noch nicht entschieden, wie sich aus dem Betreff der Einspruchsentscheidung ergebe. Aufgrund des Antrags des Beklagten auf Insolvenzeröffnung würden Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig. Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei daher nicht weiter zu betreiben. Das Finanzamt habe im Insolvenzverfahren bislang den Kostenvorschuss nicht geleistet. Der Kläger habe dem Insolvenzgericht ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorgelegt. Das Finanzamt könne darin Einsicht nehmen. Das Vorgehen des Beklagten erweise sich als rechtsmissbräuchlich.
8Der Kläger beantragt,
9die Verfügung des Beklagten vom 3. August 2010 in Gestalt der
10Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2010 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt vor:
14Der Kläger habe zwar sowohl gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses als auch zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Einspruch eingelegt. Das Schreiben sei als Einspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausgelegt worden, in der Begründung der Einspruchsentscheidung werde aber auch auf die Vorlage des Vermögensverzeichnisses eingegangen. Der Kläger habe mittlerweile dem Insolvenzgericht ein Vermögensverzeichnis vorgelegt, das aber nicht datiert sei. Das Verfahren sei noch nicht eröffnet, so dass kein Vollstreckungsschutz bestehe. Der Kläger habe am 8. November 2010 einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt und sei mit Frist bis 24. März 2011 vom Insolvenzgericht um Nachbesserung gebeten worden. Die Steuerschulden beliefen sich mittlerweile auf ca. 543.000 EUR.
15Das Finanzamt X-Stadt habe die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide, auf denen die Steuernachforderungen beruhten, zurückgewiesen. Hiergegen sei Klage erhoben worden (Az. 6 K 173/09 K,G,F). Aussetzung der Vollziehung sei nicht gewährt oder beantragt.
16Der Beklagte hat mit Einspruchsentscheidung vom 26. November 2010 den Einspruch gegen die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen ist keine Klage erhoben worden.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Klage ist begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. 10. 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat das ihm in § 284 Abs. 1 und 3 AO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
19Die in der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung liegende Ermessensentscheidung kann nach § 102 FGO vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04 BFH/NV 2005,2080). Für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auch dann maßgeblich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht vollzogen ist. Ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kann nämlich nur auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilt werden, die ihr im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt waren oder bekannt sein mussten (BFH Beschluss vom 4. März 1999 VII B 315/98 BFH/NV 1999,1223).
20Ermessensfehler ergeben sich zwar nicht daraus, dass das Finanzamt nicht zunächst versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 249 Abs.2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten (vgl. insoweit BFH Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90 BFHE 165,477 BStBl II 1992,57). Der Beklagte hat jedoch bei Erlass der Einspruchsentscheidung am 20. Oktober 2010 nicht berücksichtigt, dass mittlerweile durch das Finanzamt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gestellt worden war. Die Tatsache des Insolvenzantrags ist in der Einspruchsentscheidung nicht erwähnt und ersichtlich bei der rechtlichen Würdigung nicht berücksichtigt worden. Damit hat der Beklagte den im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu beurteilenden Sachverhalt verkannt. Dieser Ermessensfehlgebrauch führt zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung.
21Das Gericht hat in diesem Fall nicht lediglich die Einspruchsentscheidung isoliert aufzuheben. Denn angefochten ist der Verwaltungsakt vom 3. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2010. Erhebt der Steuerpflichtige gegen einen gegen ihn ergangenen Bescheid Klage, erweist sich dieser Bescheid im Klageverfahren als rechtswidrig und verletzt er den Kläger in seinen Rechten, so hebt das Gericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht nur den angefochtenen Bescheid auf, sondern auch die hierzu ergangene außergerichtliche Rechtsbehelfsentscheidung. Die Aufhebung allein der Rechtsbehelfsentscheidung kommt regelmäßig nicht in Betracht (BFH Urteil vom 19. Mai 1998 I R 44/97 BFH/NV 1999,314). Der Steuerpflichtige wird nämlich in erster Linie durch den zugrundeliegenden Bescheid belastet, nicht zusätzlich oder ausschließlich durch die Einspruchsentscheidung, die mit dem ursprünglichen Bescheid eine Verfahrenseinheit bildet. Gegenstand der Anfechtungsklage ist demzufolge der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat (vgl. BFH Urteil vom 19. Mai 1998 I R 44/97 BFH/NV 1999,314). Ausnahmsweise kann zwar auch allein die Rechtsbehelfsentscheidung aufgehoben werden. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Kläger lediglich durch diese Entscheidung beschwert und damit in seinen Rechten verletzt ist. Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidung ist in Fällen der Anfechtungsklage überdies, dass der Kläger einen entsprechenden eingeschränkten Antrag gestellt hat. Ansonsten ist das Gericht an das vom Kläger zu bestimmende Klagebegehren gebunden und kann nicht von sich aus seine Entscheidung auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränken (BFH Urteil vom 19. Mai 1998 I R 44/97 BFH/NV 1999,314).
22Im vorliegenden Fall ist der Verwaltungsakt vom 3. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung Gegenstand des Rechtsstreits und nicht allein die Einspruchsentscheidung. Da die Einspruchsentscheidung Ermessensfehler aufweist, waren deshalb beide Verwaltungsakte aufzuheben; für eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, die dem Verwaltungsakt lediglich die "letztverbindliche Gestalt" gibt (BFH Urteil vom 19. Mai 1998 I R 44/97 BFH/NV 1999,314) war kein Raum (vgl. auch Gräber/von Groll FGO 7. Aufl. § 102 Rz. 18).
23Es kann dahinstehen, ob durch die Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2010 auch über den Einspruch betreffend Abgabe des Vermögensverzeichnisses inzident entschieden wurde. Aufgrund der Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 3. August 2010 geht jedenfalls die Einspruchsentscheidung vom 26. November 2010 ins Leere.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AO 1977 § 249 Vollstreckungsbehörden 2x
- AO 1977 § 95 Versicherung an Eides statt 2x
- AO 1977 § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners 3x
- 6 K 173/09 K 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 100 2x
- FGO § 102 1x
- 05 VII R 57/04 B 1x (nicht zugeordnet)
- 99 VII B 315/98 B 1x (nicht zugeordnet)
- 91 VII R 34/90 B 1x (nicht zugeordnet)
- BStBl II 1992,57 1x (nicht zugeordnet)
- 98 I R 44/97 B 4x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x