Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 1011/09 Kg

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 22.07.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.02.2009 Kindergeld für die Kinder „B“ und „Q“ für den Zeitraum März bis Juni 2005 und Januar bis April 2006 in Höhe von insgesamt 2.464 EUR (154 EUR x 8 Mte. x 2 Kinder) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten zu 1/3 und dem Kläger zu 2/3 auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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